Kein Unterlassungsanspruch gegen Rechtsanwalt bei Pressebericht über eine öffentliche Auseinandersetzung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 03. 2009


Aktenzeichen

23 O 17284/08


Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten wegen der folgenden Äußerungen kein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch gegen den Kläger zusteht:

    1. "Die ... kommerzialisiert den der Erholung dienenden. Freizeitpark und macht Gewinne auf Kosten der Wohnbevölkerung in der näheren Umgebung"

    2. "Zustände, die die ... ohne Not heraufbeschworen hat, in dem sie zuließ, dass sich im ehemaligen Sportschulgelände allerlei Publikumsmagneten niederließen, ohne dass in jedem Fall die nötigen Baugenehmigungen vorgelegen hätten"

    3. im fraglichen Areal (...) gebe es schwarz betriebene Unternehmen und/oder "der ... sei schwarz betrieben".

  2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


TATBESTAND:

Es geht um Äußerungen und dazugehörige Unterlassungsansprüche die der Kläger als Rechtsanwalt und Bürger der Gemeine ... vor dem Hintergrund einer Bürgerinitiative gegen die gewerbliche Nutzung eines ... gegenüber der Gemeinde ... getätigt haben soll. Zugespitzt hat sich der Streit insbesondere durch einen Zeitungsartikel, der die Äußerungen des Klägers in umstrittener Art und Weise darstellt.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt u.a. Mandanten im Rahmen baurechtlicher Auseinandersetzungen mit der Beklagten, namentlich das Ehepaar ... sowie die ..., die sich gegen die gewerbliche Nutzung des Freizeitparks und insbesondere gegen vermeintlich unzulässige Lärmimmissionen zur Wehr setzt. Hintergrund ist dabei die Verpachtung des Freizeitparks durch die ... Wege der Erbpacht und der Betrieb des sogenannten ... sowie eines ... und eines ... .

Nach Auffassung der Bürgerinitiative kommt es durch die Nutzung des Geländes zu einer Lärmbelästigung und Parkplatzbelästigung für die Anwohner.

Der Rechtsstreit begann letztlich mit einer "Eingabe", d.h. einem Schreiben des Klägers vom 26.06.2008, dass der Kläger als Rechtsanwalt und Vertreter an ... absandte (Anlage K 1) und zugleich seinen Mandanten, dem Ehepaar ..., zur Verfügung stellte. Der Weg dieses Schreibens zur Presse ist umstritten, sicher ist, dass am 03.07.2008 ein Zeitungsartikel in der Süddeutschen Zeitung Regionalteil erschien, der die streitgegenständlichen Äußerungen als Zitate des Rechtsanwalts und Klägers ... wiedergibt. Dieser Zeitungsartikel ist verfasst vom Journalisten ... (insgesamt Anlage K 3). Mit einer strafbewährten Unterlassungsaufforderung vom 23.07.2008 forderte nun die Beklagte über eine Rechtsanwaltskanzlei den Kläger auf, die streitgegenständlichen Äußerungen zu unterlassen (vgl. Schreiben K 4 und K 5). Daraufhin antwortete der Kläger mit Schreiben vom 25.07.2008, und wies die Ansprüche zurück. Es erfolgte kein weiterer Schriftwechsel mehr, sondern der Rechtsstreit mündete in die Klageschrift.

Der Kläger ist nun der Rechtsmeinung, er habe für die von ihm erhobene negative Feststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Unterlassungserklärung nach 'wie vor im Raum stünde und sowohl ihm persönlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als auch seine Kanzlei in dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sowie seine Tätigkeit als Rechtsanwalt nach Art. 12 Grundgesetz beeinträchtigt sei. Da die Unterlassungserklärung trotz Aufforderung nicht widerrufen wurde, hält er den Klageweg für die einzige Möglichkeit.

Rechtlich ist er der Meinung, dass die Äußerungen, so wie sie von ihm negativ festgestellt werden sollten, von Art. 5 Grundgesetzt sowie Art. 12 Grundgesetz, d.h. der Meinungsfreiheit und dem Schutz des Arbeitsplatzes bzw. der ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt geschützt und gedeckt sind. Eine freiheitliche Gesellschaft müsse auch auf kommunaler Ebene eine kritische Meinungsäußerung zulassen.

In der Sache führt er aus, dass er insbesondere selbst niemals mit dem Journalisten und Zeugen ... gesprochen habe und auch keinerlei Kontaktaufnahme von ihm veranlasst worden sei. Er gesteht aber zu, den umstrittenen Brief vom 26.06.08 an das Ehepaar und Mandanten ... weitergegeben zu haben. Er weist mit Nachdruck daraufhin, dass weder die Formulierung 2. als auch der Klageantrag zu 3., d.h. "der ..." von ihm stammten. In seinem Schreiben vom 26.06.2008 sei die Formulierung "baurechtswidrige Nutzung" gebraucht worden, insbesondere habe die Formulierung "schwarz betrieben" niemals verwendet.

In der Sache trägt der Kläger noch vor, dass hinsichtlich des ... tatsächlich keine Baugenehmigung vorlag und ihm dies vom Landratsamt ... einem Schreiben vom 27.11.2008 auch so bestätigt wurde (vgl. Anlage K 8; wobei hier die Nummerierung unkorrekt scheint).

Der Kläger beantragt daher:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten wegen der folgenden Äußerungen kein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch gegen den Kläger zusteht:

  1. "Die ... kommerzialisiert den der Erholung dienenden Freizeitpark und macht Gewinne auf Kosten der Wohnbevölkerung in der näheren Umgebung"

  2. "Zustände, die die ... ohne Not heraufbeschworen hat, in dem sie zuließ, dass sich im ehemaligen Sportschulgelände allerlei Publikumsmagneten niederließen, ohne dass in jedem Fall die nötigen Baugenehmigungen vorgelegen hätten"

  3. im fraglichen Areal (...) gebe es schwarz betriebene Unternehmen und/oder "der ... sei schwarz betrieben".

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie führt an, dass die Grenze der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG in der sogenannten Schmähkritik liege und mit den vorliegenden Äußerungen die Grenze überschritte sei. Für das Lokal ... liege seit 1982 eine Baugenehmigung vor und es sei keine Nutzungsänderung eingetreten (Anlage B 1).

Der Begriff "schwarz betrieben" sei gleichbedeutend wie der Begriff "rechtswidrige Nutzung" und deshalb habe der Kläger sich diesen Begriff zurechnen zu lassen. Des Weiteren führt die Beklagte an, der Kläger selbst habe seinen Brief vom 26.06.08 sowie die in dem Zeitungsartikel vom 03.07.2008 zitierten Passagen dem Zeugen ... übermittelt.

Das Gericht hat in dieser Sache eine Verhandlung durchgeführt und dabei den Kläger zu den Vorgängen informatorisch angehört sowie mit den Parteien das Behauptungs- und Beweisproblem hinsichtlich des aufzuklärenden Weges bzw. der Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und dem Journalisten ... besprochen. Daraufhin beantragte die Beklagte in der Sitzung, den Zeugen ... als Zeugen zu vernehmen. Zum genauen Wortlaut wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.02.2009 verwiesen. Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestands auf sämtliche Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Klageschrift vom 23.09.2008 und die Klageerwiderung vom 16.12.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige negative Feststellungsklage ist begründet.


A)

Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor.


I.

Das rechtliche Interesse ergibt sich zunächst unmittelbar aus der vorliegenden Unterlassungsaufforderung der Beklagten an den Kläger vom 23.07.2008. Diese Unterlassungsaufforderung steht nach wie vor im Raume und wurde auch während des laufenden Prozesses seitens der Beklagten nicht zurückgenommen. Diese Unterlassungsanforderung droht eine Konventionalstrafe an, so dass in jedem Fall ein berechtigtes Interesse des Klägers allein schon hieraus gegeben ist.


II.

Des Weiteren ist ein rechtliches Interesse des Klägers gegeben seine Äußerungen gegenüber der Gemeinde ... unter dem Blickwinkel des Art. 12 Grundgesetzt und des Art. 5 Grundgesetztes überprüfen zu lassen.


B)

Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte negative Feststellungsklage ist der Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 GG) bzw. i.V.m. dem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei (Art. 12 GG), was sowohl für den Kläger persönlich als auch für die Kanzlei als Nebenintervenientin gilt.


I.

Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbetrieb liegt vor und ergibt sich aus der rechtswidrigen Unterlassungsaufforderung vom 23.07.2008 (Anlage K 4 und K 5).

1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist die Unterlassungsaufforderung rechtswidrig, dies folgert das Gericht aus einem Wertungsabgleich mit der Meinungsfreiheit Art. 5 Grundgesetz. In der freiheitlichen Grundordnung, die selbstverständlich auch im Bereich der Kommunalpolitik gelten muss, ist es eine Grundvoraussetzung, dass jeder Bürger bzw. jeder Rechtsanwalt für einen Bürger oder eine Bürgerinitiative seine Meinung frei äußern kann. Die Beklagte führt zu Recht an, dass die Grenze hier eine Schmähkritik wäre. Dieses Gericht kann aber beim besten Willen im Klageantrag Ziffer 1 keinerlei Schmähkritik erkennen. Zwar wird der Gemeinde hier vorgeworfen, zu "kommerzialisieren", es wird aber keine Personen persönlich und direkt benannt, es wird auch nicht ausgeführt, worin der Vorteil der Gemeinde genauer liegen sollte. Damit rückt diese Feststellung die Gemeine ... zwar in ein "schlechtes Licht", dies genügt aber nicht, um eine Schmähkritik daraus abzuleiten. Der Gedanke der Beklagten, dass aus dem Klageantrag Ziffer 1. eine sogenannte "Vorteilsnahme" des ersten Bürgermeisters oder sonstige Gemeindebedienstete abgeleitet werden könnte, ist fern liegend und kann von diesem Gericht nicht nachvollzogen werden.

D.h. bei der Abwägung zwischen der freien Meinungsäußerung und der Tatsache, dass die Gemeine ... als Beklagte evtl. in ein gewisses "schlechtes Licht" gerückt wird, ist hier der Meinungsfreiheit klar der Vorrang einzuräumen. Die Äußerung ist von Art. 5 Grundgesetz gedeckt. Jede andere Wertung wäre kleinlich und könnte von diesem Gericht in keinster Weise nachvollzogen werden.

2. Differenzierter kann der Klageantrag zu 2) betrachtet werden, wenngleich auch hier das Gericht die Meinung vertritt, dass auch dieser Antrag von Art. 5 Grundgesetz und Art. 12 Grundgesetz gedeckt ist. Die Wertung "ohne Not heraufbeschworen" mag eine reißerische Formulierung sein, ist aber genau betrachtet noch so unkonkret, dass nicht von Schmähkritik oder ähnlichem auszugehen ist. Anders stellt sich das Problem für die Feststellung, dass in gewissen Einzelfällen die nötigen Baugenehmigungen nicht vorgelegen hätten, dar. Hier würde der Gemeinde eine Tatsache unterstellt, dass einzelne Vorhaben unter ihrer Mitwirkung nicht die nötigen Baugenehmigungen hätten.

Diesem Gericht ist durchaus klar, dass für die Erteilung der Baugenehmigungen in Bayern das Landratsamt zuständig ist. Diese Überlegung muss -wenngleich mit Vorsicht- in die Abwägung einbezogen werden, da den Bürgen und Zeitungslesern in der Regel die Differenzierung nicht klar ist. Zudem bestehen gewisse Mitwirkungsrechte der Gemeine im Baugenehmigungsverfahren, so dass eine Zurechnung der Baugenehmigung zur Gemeinde bei einer Abwägung in gewissem Maße zugrunde gelegt werden kann.

Es lässt sich hier aber ähnlich wie beim Klageantrag zu 1) argumentieren, die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und ihr muss ein weiter Raum eingeräumt werden. Das Schreiben vom 26.06.2008 beinhaltet hinsichtlich der Baugenehmigungen eine Rechtsauffassung, nämlich dass wegen der vermeintlichen Nutzungsänderungen neue Baugenehmigungen erforderlich wären. Dies ist auf jeden Fall eine vertretbare Rechtsmeinung, die frei geäußert werden kann (auch wenn sie rechtlich natürlich falsch sein kann).

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl im Vorfeld der Ereignisse die beklagte Gemeinde ... mit einem Schreiben vom 14.05.2008 bereits eine unglückliche Ausgangslage geschaffen hat, in dem sie in diesem Schreiben zitierte, dass "auch im heutigen Bestand zumeist Baugenehmigungen vorlagen". Durch die Einschränkung "zumeist" hat somit die Beklagte selbst schon gewisse Zweifel geäußert. Da dem Kläger nun gelungen ist mit der Anlage K 8 ein Schreiben des Landratsamts vom 27.11.2008 vorzulegen, wonach die zuständige Bauaufsichtsbehörde, sprich das Landratsamt ..., zugesteht, dass für den ... gerade keine Baugenehmigung vorliegt, wäre die Äußerung auch des Inhaltes nach absolut vertretbar.

3. Zum Klageantrag Ziffer 3) hat dieses Gericht bereits mit der Ladung den Hinweis erteilt, dass zwischen diesem Antrag Ziffer 3) und den beiden anderen Anträgen zu differenzieren ist (vgl. Ladung vom 18.12.2008 Blatt 24 der Akten). Bei der Bezeichnung "schwarz betrieben" schwingen nach Auffassung dieses Gerichts jedenfalls nicht vertretbare Assoziationen mit, insbesondere die Assoziation mit Schwarzarbeit und schwarzen Bauzuständen, d.h. Assoziationen mit Straftaten. Diese Kritik müsste sich die Gemeinde ... als Beklagte indessen nicht gefallen lassen, insoweit gilt, wenn es der Gemeine ... gelungen wäre, dem Kläger diese Urheberschaft nachzuweisen, hätte sie hier einen Unterlassungsanspruch.

Prozessual ist es der Gemeinde Grünwald aber in keinster Weise gelungen, dem Kläger hier die Urheberschaft nachzuweisen.

a) Der Kläger wurde vom Gericht in der Verhandlung vom 13.02.2009 informatorisch angehört und hat glaubhaft bestätigt, dass er niemals Kontakt mit dem Journalisten ... hatte. Inhaltlich gibt es an diesem Statement nicht viel zu überprüfen (ja oder nein!). Der Kläger machte aber in seiner Person einen sehr glaubwürdigen Eindruck, sprach mit ruhiger Stimme und konnte auch auf zwei unterschiedlich vorgetragenen Nachfragen des Gerichts reagieren und das Gericht somit von seiner Glaubwürdigkeit überzeugen.

b) Die Beklagte hat hier in ihrer Klageerwiderung vom 16.12.2008 vorgetragen, und unter Beweis gestellt, dass der Kläger Briefe, insbesondere den Brief vom 26.06.2008 (Anlage K 1) der Süddeutschen Zeitung in Person des Journalisten ... habe zukommen lassen. Für diese Behauptung hat die Beklagte den Zeugen ... und die weitere Zeugin Frau ... angeboten, vgl. Klageerwiderung Seite 3 (Blatt 18 der Akten unten). Auf diese Tatsache indes kommt es nicht an, was das Gericht der Beklagtenpartei auch im Termin vom 13.02.2009 zu verstehen gab. Dies deshalb, da in dem Brief vom 26.06.2008 die entscheidenden Passagen so gar nicht gefallen sind. In dem Brief ist nämlich nicht von "schwarz betreiben" oder fehlenden Baugenehmigungen die Rede, sondern letztlich nur von "rechtswidriger Nutzung".

Die beklagte Partei hätte nun konkret vortragen müssen, wann, wo und in welcher Art und Weise der Kläger ... mit dem Journalisten ... Kontakt hatte. Der bloße Vortrag, die Briefe seien weitergegeben worden, kann nicht genügen. Die Beklagte hätte vortragen müssen, ob ein tatsächliches Gespräch, ein Telefonat oder ähnliches mit dem Journalisten stattgefunden haben, wobei der Kläger dann die streitgegenständlichen Äußerungen getroffen haben müsste. Man kann dem Kläger hier auch keine sekundäre Beweis- und Darlegungslast auftun. Der Kläger hat sich hier nämlich geäußert und dargetan, keinerlei Kontakt mit dem Journalisten gehabt zu haben.

Das in der Verhandlung vom 13.02.2009 nun seitens der Beklagten gestellte Beweisangebot, mit dem Beweisantrag, den Journalisten zu vernehmen zur Behauptung "der Kläger habe gegenüber der Süddeutschen Zeitung, d.h. dem Zeugen ..., erklärt, "es gebe schwarz betriebene Unternehmen" kann nicht genügen.

aa) Zum einen ist es verspätet gemäß § 296 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 282 ZPO, da zur Beweisaufnahme ein weitere Termin nötig gewesen wäre. Zudem hatte der Kläger auch vor dem Termin keinerlei Möglichkeit fundiert zu antworten, was allerdings von geringerer Bedeutung ist, da er ohnehin jeden Kontakt bestritten hat.

bb) Des Weiteren würde dieser Beweisantrag der Beklagten auf eine Ausforschung hinauslaufen, da die Art und Weise der Kontaktaufnahme in keinster Weise bezeichnet ist. Gerade bei Treffen mit Journalisten (die ohnehin ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht haben) ist die Art und Weise der Kontaktaufnahme von entscheidender Bedeutung. Das Gericht würde den Zeugen hier ausforschen, wenn es fragen würde, ob mit dem Kläger persönlich gesprochen wurde, oder ob mit dem Kläger telefoniert wurde, oder ob der Kläger E-Mails oder ähnliche Schreiben an den Zeugen und Journalisten gerichtet hatte.

cc) Ohne, dass es darauf ankommt, erlaubt sich das Gericht hier noch die Anmerkung, dass der Journalist mit seinem Zeugnisverweigerungsrecht und als ohnehin im Raum stehenden vermeintlicher Urheber der überspitzten Formulierungen ex ante ein sehr fragwürdiges Beweismittel gewesen wäre.


II.

Die nötige Fortdauer der Beeinträchtigung durch die Unterlassungsaufforderung der Beklagten lag darin, dass diese Unterlassungsaufforderung bis zum heutigen Tage nicht zurückgenommen wurde, letztlich im Prozess auch aufrecht erhalten blieb.


III.

Die Gemeinde ... als Beklagte ist Handlungsstörerin und somit richtige Anspruchsgegnerin.


IV.

Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch für die Nebenintervenientin und Kanzlei des Klägers, sie ist vom Schutzbereich des Art. 12 Grundgesetz, d.h. im Zivilrecht des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst.


C) Nebenentscheidungen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO i.V.m. § 101 Abs. 1 ZPO für die Nebenintervenientin. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.


Laubmeier
Richter am Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht