Eilbedürftigkeit entfällt nach einem Monat

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 02. 2009


Aktenzeichen

7 O 1686/09


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.1.2009 wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

sowie folgenden


BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf € 200.000,- festgesetzt.

Tatbestand


TATBESTAND

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Inhaberschaft an den DVD-Auswertungsrechten für Deutschland an der russischen Filmproduktion ... .

Die Antragstellerin ist eine juristische Person nach belgischem Recht, vergleichbar einer Ein-Mann-GmbH. Nach eigenen Angaben sei sie am 29.1.2001 gegründet worden und beschäftige sich mit dem Vertrieb von tausenden von Filmen auf DVD.

Die Antragsgegnerin verlegt und vertreibt die Zeitschrift ..., die jeden Donnerstag im gesamten Bundesgebiet erscheint.

Der Ausgabe Nr. 7 vom 5.2.2009 der ... lag im Rahmen der 12-teiligen Serie ... eine Gratis-DVD mit der deutschen Synchronfassung der Filmproduktion ... bei (vgl. DVD gem. Anlage AST 6 und Heftkopie gem. Anlage AST 16). In den vorangegangenen Ausgaben, beginnend mit dem Heft Nr. 4 vom 15.1.2009, sowie im Internet wurde diese Gratis-Beilage angekündigt (vgl. Anlagen AST 4, 5 und 7). Hersteller der DVD und Vertragspartner der Antragsgegnerin ist die Fa. ... GmbH. Vertragspartner der ... GmbH ist die Fa. ... GmbH. Vertragspartner der ... ist die ... . Vertragspartner des ... ist die russische ... .

Bereits im Jahre 2001 korrespondierte eine "Fa. ...", deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Antragstellerin ist (vgl. Anlage AG 5), mit der Fa. ... GmbH um die Inhaberschaft an den DVD-Auswertungsrechten für Deutschland an Filmen der ... Film Studios, zu denen auch der Film ... zählte (vgl. Schreiben vom 26.6.2001 im gelben Anlagenheft als Anlage zum Prot. v. 19.2.2009). Die ... hat sich damals auf die Berechtigung ihrer Vertragspartnerin, der ..., berufen.

Mit Schreiben vom 9.3.2007 (vgl. "Cease and Desist Letter" gem. Anlage AG 3 der Schutzschrift) hat die russische ... GmbH wegen der Herstellung und des Vertriebs von 14 Filmen der ... Film Studios, darunter ... und ... in Deutschland auf DVD abgemahnt. Die ... GmbH hat diese Abmahnung mit Schreiben vom 22.3.2007 (Anlage AG 4 der Schutzschrift) zurückgewiesen.

Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin hat am 16.1. 2009 in München die Ausgabe Nr. 4 der ... vom 15.1.2009 erworben. Die Abmahnschreiben der Antragstellerin vom 25.1.2009 (Anlage AST 8) und vom 26.1.2009 (Anlage AG 2 der Schutzschrift) blieben erfolglos. Dem Abmahnschreiben vom 25.1.2009 war ein am 22.8.2008 unterzeichnetes Vollmachtsformular für einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin ohne weitere Betreffangabe, der Abmahnung vom 26.1.2009 war ein entsprechendes Vollmachtsformular vom 22.8.2008 mit der Betreffangabe "wg. Urh.-Rechtsverletzung "..." (vgl. Anlage AG 2 der Schutzschrift) beigefügt. Die Antragsgegnerin hat das Unterlassungsbegehren am 29.1.2009 (Anlage AST 9) unter Hinweis auf die Abmahnung vom 9.3.2007 gegenüber der ... GmbH zurückgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.1.2009, bei Gericht eingegangen am 30.1.2009, machte die Antragstellerin einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend. Zur Begründung führte die sie aus, dass sie erstmals am 16.1.2009 davon erfahren habe, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, am 5.2.2009 die Filmproduktion als Gratis-Heftbeilage zu verwerten. Ihr stünden für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die ausschließlichen DVD-Nutzungsrechte an der Originalfassung dieses Films zu. Wenigsten stünden ihr diese ausschließlichen Rechte im Gebiet der alten Bundesländer zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 29.1.2009 sowie die Schriftsätze vom 14.2.2009 und vom 18.2.2009 verwiesen.

Mit Beschluss vom 2.2.2009 (Bl. 18) hat die Kammer entscheiden, dass über diesen Antrag mündlich zu verhandeln ist.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung ... verboten,

1.1 die als Anlage AST 15 beigefügten Bilder aus dem Film ... (der 1980 im ... Film Studio, Moskau, hergestellt worden war) in ihrer Zeitschrift ..., auf DVD, deren Beifügung die Antragsgegnerin für die Ausgabe 7 der Zeitschrift ... vom 5.2.2009 angekündigt hat, zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder im Internet, wie beispielsweise auf der Webseite ihres Unternehmens www. ..., der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

1.2 die DVD mit dem Film ... (der 1980 im ... Stuido hergestellt worden war) als Sonderedition zum Sammeln mit der Ausgabe 7 der Zeitschrift ... vom 5.2.2009 zu bewerben, veräußern und/oder der Zeitschrift beizufügen;

1.3 die DVD mit dem Film ... (der 1980 im ... Film Studio, Moskau hergestellt worden war) herzustellen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie etwa durch die ... GmbH;

1.4 die DVD mit dem Film ... (der 1980 im ... Film Studio, Moskau, hergestellt worden war) mit dem Text auf der DVD oder auf dem Umschlag zu verbeiten: "... GmbH. All rights reserved. Lizenzgeber: ... Film-Verleih GmbH. © ... Stiftung";

1.5 hilfsweise, das Verbot der in Ziff. 1.1. bis 1.4. bezeichneten Handlungen auf die "alten" Bundesländer (Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Hostein und Westberlin) zu beschränken.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.1.2009 zurückzuweisen.

Aufgrund der unstreitigen vorausgegangenen Abmahnungen gegen die in der Rechtekette höher stehenden Unternehmen fehle es bereits an einem Verfügungsgrund.

Die Aktivlegitimation der Antragstellerin werde bestritten. Das Verhältnis zwischen der russischen und der belgischen ... sei bereits nicht klar. Ferner könne die Vertragspartnerin der Antragsgegnerin, die Fa. ... GmbH, auf eine ununterbrochene Rechtekette verweisen, wonach dieser an der deutschen Synchronfassung die ausschließlichen DVD-Nutzungsrechte für die neuen Bundesländer zustünde.

Dies habe zur Folge, dass der Antragstellerin selbst dann, wenn sie Inhaberin der entsprechenden Rechte für die alten Bundesländer sein sollte, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches verwehrt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schutzschrift vom 29.1.2009 (OH 1667/09) sowie auf den Schriftsatz vom 16.2.2009 verwiesen).

Die Antragstellerin erwiderte hierauf, dass es sich bei der Vollmacht vom 22.8.2009 um eine Generalvollmacht gehandelt habe, bei der der Betreff offen gelassen worden sei. Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin sei befugt gewesen, den Betreff nachträglich einzusetzen. Hintergrund sei gewesen, dass der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin beauftragt gewesen sei, die urheberrechtliche Situation für Deutschland aufzuklären. Dies habe sich aufgrund der historischen, gesetzlichen, vertraglichen und sprachlichen Situation als kompliziert erwiesen. Es habe bis ins Jahr 2009 gedauert, bis der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin eine Übersicht über die Rechtslage erarbeitet habe. Nachdem der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin durch die Veröffentlichung in der ... vom 15.1.2009 von der bevorstehenden Gratis-DVD erfahren habe, habe er die Antragstellerin informiert, die ihn daraufhin beauftragt habe, gegen die Antragstellerin vorzugehen, was anwaltlich versichert werde (vgl. Schriftsatz vom 18.2.2009 S. 3 f. = Bl. 36 f.). Der Umstand, dass sich die Antragstellerin in der Vergangenheit unter Verwendung des "Moskauer Briefpapiers" an die ... GmbH gewandt habe, sei nicht dringlichkeitsschädlich (vgl. Schriftsatz vom 18.2.2009 S. 5 = Bl.33).

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.2.2009 (Bl. 41/46) verwiesen.

Entscheidungsgründe


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Frage des Vorliegens eines Verfügungsanspruchs kann daher dahinstehen.


A.
kein Verfügungsgrund

Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wurde nicht glaubhaft gemacht.

I. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gem. § 940 ZPO eine Eilbedürftigkeit voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen. Bringt jedoch ein Antragsteller durch zu langes Zuwarten zum Ausdruck, dass ihm die gerichtliche Durchsetzung. seines Anspruchs nicht besonders eilig ist, ist die Eilbedürftigkeit zu verneinen. Davon ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG München auszugehen, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat untätig bleibt (st. Rspr. des OLG München, vgl. ZUM-RD 2002, 556 = MD 2002, 624 = OLG Report 2002, 223 sowie OLGR 2000, 176-178 = Mitt. 2001, 85-90), es sei denn, es liegt ein triftiger Grund für das Untätigbleiben vor (st. Rspr. des OLG München, vgl. zuletzt MMR 2003, 270-271). Diese Grundsätze sind im gesamten Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anzuwenden (vgl. OLG München, Mitt. 1996, 312; LG München I, Az. 7 O 17681/03, Urt. v. 18.12.2003).

Die Monatsfrist beginnt mit der erstmaligen Erlangung der positiven Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, nämlich Verletzungshandlung und Person des Verletzers (st. Rspr. des OLG München, vgl. ZUM-RD 2002, 556 = MD 2002, 624 = OLG Report 2002, 223 sowie OLGR 2000, 176-178 = Mitt. 2001, 85-90). Innerhalb dieses Monats hat der Antragsteller Zeit, die notwendigen Glaubhaftmachungsmittel beizubringen, um mit ausreichender Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einzureichen. Gelingt ihm dies nicht, darf er ausnahmsweise die Zeitspanne überschreiten. Er muss dann aber dartun, warum er nicht in der Lage war, die Glaubhaftmachungsmittel trotz der gebotenen Anstrengungen früher beizubringen. Ist er dann in ihrem Besitz, muss er alsbald den Antrag stellen (OLG München, Mitt . 2001, 85/89 ; LG München I, Az . 7 O 17681/03, Urt. v. 18.12.2003).

Im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeit ist jedes Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit es Rückschlüsse darauf zulässt, ob der Antragsteller sein Vorgehen selbst als eilbedürftig betrachtet (OLG München GRUR 1994, 852 = OLG Report 1994, 233).

So kann einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Abnehmer des Alleinimporteurs, der die Waren zum Verkauf anbietet, die Dringlichkeit fehlen, wenn es der Antragsteller zuvor versäumt hat, gegen den Alleinimporteur einer Ware, durch deren Vertrieb er sich in seinen Rechten verletzt glaubt, unter Wahrung der Dringlichkeitsvoraussetzungen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorzugehen (OLG München GRUR 1994, 852 = OLG Report 1994, 233; vgl. auch OLG München GRUR-RR 2002, 357, 358; zustimmend für den Regelfall: Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 54 Rdn. 24 mwN; Harte/Henning-Retzer, UWG, § 12 Rdn. 320 mwN) .

Diese Rechtsprechung ist auch im Bereich des Urheberrechts für den Fall anzuwenden, dass ein vermeintlicher Rechteinhaber mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstmals gegen ein innerhalb der Rechtekette der Verletzerseite "niedriger" stehendes Glied vorgeht, obwohl er bereits früher gegen ein innerhalb der Rechtekette der Verletzerseite "höher" stehendes Glied, insbesondere den Hersteller oder Alleinlizenzgeber eines Bild- und Tonträgers, mit. guten Erfolgsaussichten hätte vorgehen können und kein vernünftiger Grund für diese zögerliche Vorgehensweise vorliegt.

II. Die Antragstellerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht:

Nachdem es unstreitig bereits im Jahr 2001 zwischen ... Moskau und der ... GmbH zu einem Schriftwechsel hinsichtlich der Auswertung der fraglichen Filme in Deutschland gekommen war, hatte die Antragstellerin ausweislich des Schreibens vom 9.3.2007 (Anlage AG 3 der Schutzschrift) bereits Anfang des Jahres 2007 Kenntnis davon, dass die Fa. ... GmbH, und damit als Hersteller ein "höher" als die Antragsgegnerin stehendes Mitglied in der Rechtekette, u.a. den Film ... in Deutschland auf DVD auswertet. Ferner war sie damals offensichtlich der Ansicht, die von ihr vertretene Rechtsposition auch beweisen zu können. Andernfalls hätte sie nämlich lediglich eine vorsichtiger formulierte Berechtigungsanfrage und keine Unterlassungsaufforderung (= "Cease and Desist Letter") mit folgendem Wortlaut verschickt (Anlage AG 3 der Schutzschrift):

"Therefore ... demands that:

a) ... immediately ceases from DVD sales of ... titles.
b) ... provides ... the reports on numbers of DVD copies sold and revenues received from DVD sales of the titles listed in the ... titles.
c) ... pays ... all the profits arising from unauthorized sales of the ... films.
d) ... pays ... actual and statutory damages for each ... title infringed."

Die Antragstellerin hätte demnach bereits im Jahre 2007 gegen die Fa. ... GmbH mit einigen Erfolgsaussichten vorgehen und mittlerweile sogar nicht nur eine einstweilige Verfügung, sondern sogar eine erstinstanzliche, vorläufig vollstreckbare Entscheidung erwirken können. Wäre sie so gegen die "Quelle", die ... GmbH, vorgegangen, hätte die Antragsgegnerin die Gratis-DVD-Reihe nicht mehr auflegen können. Die Notwendigkeit des vorliegenden Antrags wäre entfallen. Plausible Gründe dafür, warum die Antragstellerin dies bislang nicht getan hat und nunmehr eine Sicherung ihres behaupteten Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sei, hat sie nicht vorgetragen. Durch ihre zögerliche Herangehensweise hat sie gezeigt, dass ihr die gerichtliche Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche in Bezug auf die Filme aus dem Repertoire des ... Film Studios, insbesondere in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Film ..., nicht besonders eilig ist. Sie ist daher auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.


B.
Nebenentscheidungen

I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3, 5 ZPO; §§ 39 Abs. I, 53 GKG.


Retzer
Vors. Richter am LG

Dr. Schön
Richter am LG

Dr. Zigann
Richter am LG

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht