Bilder müssen ereignisbezogen publiziert werden

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 02. 2009


Aktenzeichen

324 O 599/08


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

    es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

    zu unterlassen,

    das in ... auf Seite 10 abgedruckte Foto mit der Bildaufschrift "Dame mit Hund ...", das ... zeigt, zu veröffentlichen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 15.000,- und zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


und beschließt:

Der Streitwert wird auf Euro 15.000,- festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin begleitete ... in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Veranstaltungen. In der Ausgabe Nr. 22 vom 21. 5. 2008 erschien in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift ... das streitgegenständliche Foto, auf dem die Klägerin abgebildet ist (Anlage K 1).

Dieses Foto zeigt die Klägerin, die einen kleinen Hund im Arm hält und auf einem Balkon steht. Die Klägerin hat in die Veröffentlichung dieses Fotos nicht eingewilligt. In das Foto eingeblendet sind drei weitere, kleinere Fotos und ein Text. Eines der eingeblendeten Fotos zeigt ... . Zwei weitere Fotos zeigen die verstorbene Mutter von ... in jungen Jahren und zwar jeweils (wie die Klägerin) mit einem Hund (einmal mit einem Jagdhund, einmal mit einem Pudel). Der in das Bild der Klägerin eingeblendete Text lautet: "Dame mit Hund. ... wartet auf die Verlobung von ... . (50, kleines Bild) mit ... (30, großes Foto). Die ... ähnelt ... nicht nur äußerlich, sie hat auch ein Herz für Hunde. ... liebte Vierbeiner, ob Pudel (r. u.) oder Jagdhund (r. o.). ... bevorzugt die kleinere Variante"

Nach Abmahnung durch die Klägerin (Anlagen K 2, 3), gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 4), in der sie sich strafbewehrt verpflichtete, das Bild "im Rahmen einer Berichterstattung wie in ... auf S. 10" nicht mehr zu veröffentlichen.

Die Kammer erließ eine einstweilige Verfügung in dieser Sache, eine Aufforderung der Klägerin, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen (Anlage K 5), lehnte die Beklagte ab (unbezeichnete Anlage nach der Anlage K 5).

Die Klägerin behauptet, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein aus großer Entfernung aufgenommenes "Paparazzi-Foto", das sie allein in ihrer Freizeit zu Hause auf dem Balkon zeige. Sie habe von dem Balkon ihrer Privatwohnung in dem Zeitpunkt, in dem die Aufnahme entstanden sei, auch nicht das Autorennen "Grand Prix Historique de Monaco" verfolgt und sei nicht in offizieller "Mission" unterwegs gewesen. Sie habe sich unbeobachtet gewähnt.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie sei nicht die Lebensgefährtin des ..., es gebe keine Anhaltpunkte dafür, dass sich ihre Beziehung ... dergestalt verdichtet hätte, dass man sie so bezeichnen könne. Sie trete nicht seit Frühsommer 2006 "in repräsentativer Funktion" an der Seite des ... auf. Zwar begleite sie ihn durchaus verschiedentlich zu gesellschaftlichen Ereignissen, aber keinesfalls ständig.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG greife nicht ein, da kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an dem Foto erkennbar sei. Es handele sich nicht um eine Berichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Bild werde zur Illustration eines "an den Haaren herbeigezogenen Klatsch-Artikels" über ihre Privatangelegenheiten verwendet. Irgendein Informationswert komme weder dem Foto noch dem Begleittext zu. Ein echter Beitrag zu einer Debatte mit einem Sachgehalt, der die öffentliche Meinungsbildung wesentlich berühre, liege nicht vor.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da sie aufgrund der Beschränkung "wie in" zu eng und darüber hinaus nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig sei. Die Verletzungshandlung liege in der Veröffentlichung des Bildnisses, nicht in der Gesamtveröffentlichung, von der das Bild nur einen Teil darstelle.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

das in ... auf Seite 10 abgedruckte Foto mit der Bildaufschrift "Dame mit Hund ...", das ... zeigt, erneut zu veröffentlichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die streitgegenständliche Veröffentlichung zeige die Klägerin nicht allein zu Hause in ihrer Freizeit, sie habe sich im Zeitpunkt der Aufnahme vielmehr zusammen mit dem ... auf dem Balkon befunden und dem "Grand Prix Historique de Monaco" beigewohnt (Anlagenkonvolut B 4). Dabei handele es sich um ein für die ... Familie wichtiges Ereignis, einem Oldtimer-Event, das alle zwei Jahre stattfinde und das von ... vor zwölf Jahren ins Leben gerufen worden sei (Anlage B 5). Es gehe damit um einen offiziellen Auftritt der Klägerin und des ... auf dem ..., auf dem sich die beiden auch während des Formel-I-Rennens aufhielten (Anlage B 6).

Die Klägerin sei die Lebensgefährtin des ... und trete mindestens seit dem Frühsommer 2006 in repräsentativer Funktion an seiner Seite auf (Anlagenkonvolute B 1, B 8). Die Klägerin werde vom ... auch materiell "ausgestattet", etwa hinsichtlich der Kleidung bei offiziellen Anlässen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe die Bildberichterstattung wegen überwiegenden Berichterstattungsinteresses zu dulden, und verweist insoweit auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin, wonach die Klägerin es hinnehmen müsse, gemeinsam mit dem ... abgebildet zu werden (Anlage B 7), und einen Hinweis des Kammergerichts, wonach sie es hinnehmen müsse, dass ihr Bildnis veröffentlicht werde (Anlage B 10). Auch Bildnisse, auf denen nur sie abgebildet sei und nicht der ..., die aber in einer Begleitsituation aufgenommen worden seien, könnten zulässigerweise veröffentlicht werden. Ein derartiger Fall, in der sich das Berichterstattungsinteresse an der Begleitsituation verselbständigt habe, sei hier wegen des seit Jahren andauernden gemeinsamen Repräsentierens gegeben.

Aufgrund dieses Repräsentierens sei ein öffentliches Interesse an der Klägerin und der Frage, ob sie an die Tradition ihrer Amtsvorgängerin ... anknüpfen könne, entstanden. Es diene der öffentlichen Meinungsbildung, wenn die Klägerin als künftige ... in Bezug zu ihrer Amtsvorgängerin gesetzt werde. Indem die Klägerin sich bewusst als Hundeliebhaberin darstelle, gebe sie durch dieses symbolträchtige Handeln bewusst ein "Statement" an die Öffentlichkeit ab und setze sich selbst unweigerlich in Beziehung zu der Mutter des ... . An solchen "Statements" bestehe ein öffentliches Informationsinteresse, es werde ein Beitrag zu der die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte über die Rolle der Klägerin als künftige ... geleistet. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin müsse danach zurückstehen.

Jedenfalls sei die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Die Klägerin besitze keinen Anspruch auf ein "Schlechthin-Verbot" des Bildes, da weder die Intimsphäre betroffen sei, noch örtliche Abgeschiedenheit vorliege, noch sonstige Umstände ersichtlichen seien, die nach § 23 Abs. 2 KUG stets zu einer Verletzung ihrer berechtigten Interessen führen würden. Zwar sei die Wiederholungsgefahr dafür, dass das Foto überhaupt noch einmal veröffentlicht werde, nicht entfallen. Hierauf habe die Klägerin aber keinen Anspruch, da Fälle denkbar seien, in denen sie eine Bildveröffentlichung hinnehmen müsse. Zur Illustration des "Grand Prix Historique de Monaco" hätte das Foto beispielsweise veröffentlicht werden dürfen. Ein Totalverbot eines Fotos komme dagegen nur in Betracht, wenn die Veröffentlichung des Bildnisses in jeglichem Zusammenhang unzulässig wäre.

Zwar sei in der Unterlassungserklärung ausdrücklich nur der Wortbeitrag erwähnt, mit dem das streitgegenständliche Foto illustriert worden sei. Damit habe die Beklagte aber nicht geringfügig veränderte kerngleiche Wortbeiträge aus dem Geltungsbereich ihrer Unterlassungserklärung ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 14. 11.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 22, 23 KUG in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Soweit der Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist, kommt es hierauf nicht streitentscheidend an, denn auch bei Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Sachverhalts besteht der Unterlassungsanspruch.

Da eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses unstreitig nicht vorliegt, kann die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin nur zulässig sein, sofern einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG eingreift. Im vorliegenden Fall kommt allein die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Betracht. Hier fehlt es aber bereits am Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Ein solches liegt weder in der Person der Klägerin als solcher begründet (1), noch ergibt es sich aus dem Umstand, dass sie (insoweit den Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt) ihren Partner in der abgebildeten Situation begleitete (2). Ein zeitgeschichtliches Ereignis liegt angesichts des konkreten Inhalts der Berichterstattung auch nicht in dem Autorennen "Grand Prix Historique de Monaco" (3). Das in der Textberichterstattung enthaltene Thema stellt ebenfalls keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das mit dem Foto der Klägerin bebildert werden dürfte (4). Die Wiederholungsgefahr ist durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht entfallen (5).

1) Die Klägerin selbst ist (auch angesichts ihrer früheren Karriere als ... und angesichts ihrer Bekanntschaft mit dem ...) selbst nicht derart in der Öffentlichkeit bekannt, dass sie im Sinne der älteren Rechtsprechung als "absolute Person der Zeitgeschichte" einzuordnen gewesen wäre, so dass es insoweit bereits nicht darauf ankommt, dass es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr ausreicht, wenn eine Person als "absolute Person der Zeitgeschichte" einzuordnen ist, damit eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung begründet wäre (BGH Urt. v. 6. 3. 2007 VI ZR 51/06, zitiert nach Juris, Juris Abs. 15, 16, 17).

2) Auch über eine "Begleitsituation" kann im vorliegenden Fall kein zeitgeschichtliches Ereignis begründet werden, auch wenn man den (bestrittenen) Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, dass die Klägerin sich im Zeitpunkt, in dem die Aufnahme entstand, gemeinsam mit dem ... auf dem Balkon befunden habe und man weiter unterstellt, der ... sei im Sinne früherer Rechtsprechung als "absolute Person der Zeitgeschichte" anzusehen. Zum einen lässt sich die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Veröffentlichungen von Bildnissen von Begleitpersonen, ohne dass die begleitete "absolute Person der Zeitgeschichte" auf dem Bild zu sehen ist, gerade nicht auf Fälle wie den vorliegenden anwenden (a). Zum anderen kann allein aus einer Begleitsituation als solcher nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Verfassungsgerichts eine Bildnisveröffentlichung nicht zulässig werden (b).

a) Die Beklagte beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 26.4.2001 Az. 1 BvR 758/97). In dem dort zugrunde liegenden Fall hatte nur ein Foto unter vielen formal keine Begleitsituation gezeigt, da die begleitete Person dort nicht abgebildet war. Bei diesem Foto war aber anhand der anderen Fotos erkennbar gewesen, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von der Situation handelte, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten war (vgl. BVerfG aaO zitiert nach Juris, Juris Abs. 33). So liegt es hier gerade nicht. Im vorliegenden Fall wurde nur ein einziges Foto der Klägerin veröffentlicht. Eine Begleitsituation ergibt sich weder aus einem anderen Bild, noch aus dem Zusammenhang des Beitrags. In zwei anderen Sachverhalten aus demselben Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf abgestellt, dass das Foto im Zusammenhang mit einem Bericht verwendet worden war, bei dem über ein Ereignis berichtet worden war, bei dem der dortige Kläger eine absolute Person der Zeitgeschichte nicht nur begleitet, sondern durch eine aufsehenerregende Tat selbst ein Ereignis geschaffen hatte, an dem die Presse ein eigenständiges Veröffentlichungsinteresse hatte (vgl. BVerfG aaO Juris Abs. 42 und 47). Auch so liegt es hier gerade nicht: Der Umstand, dass die Klägerin auf einen Balkon trat ist und dabei einen kleinen Hund im Arm hielt, ist für sich genommen gerade kein Ereignis, an dem ein eigenständiges Veröffentlichungsinteresse bestünde.

b) Auch kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die Veröffentlichung eines Bildnisses nicht allein aufgrund der konkret begleiteten Person als Darstellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses angesehen werden. Auch insoweit kann der (bestrittene) Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt werden, wonach die Klägerin sich gemeinsam mit dem ... auf dem Balkon befunden hat.

Ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann nicht allein aufgrund des Bekanntheitsgrades und der Position und Funktion des ... im Sinne einer Einordnung als "absoluter Person der Zeitgeschichte" angenommen werden, aufgrund derer allein die Klägerin die Bildnisveröffentlichung hinnehmen müsste.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt die Einordnung einer Person als "absolute Person der Zeitgeschichte" als solche nicht mehr, um eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung zu begründen; eine solche Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Berichterstattung selbst ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft, wobei allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden darf und alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse umfasst (BGH Urt. v. 6. 3. 2007 VI ZR 51/06, zitiert nach Juris, Juris Abs. 15, 16, 17). Es muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits stattfinden (BGH aaO Juris Abs. 20). Damit kann auch die bloße Begleitung einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" für sich genommen (ohne eine Abwägung im Einzelfall) den Begleiter nicht mehr zur "relativen Person der Zeitgeschichte" machen und als solches nicht mehr die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses begründen.

Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt und als Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte angesehen worden (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. I BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 78 ff., inbes. Abs. 80/81). Auch in der Literatur wird diese Rechtsprechung als faktische Abkehr von der Figur der absoluten Person der Zeitgeschichte eingeordnet (Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht- Kröner 2008, 34. Abschnitt Rn 54).

Die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kommt damit allein aufgrund der konkreten Inhalte der Berichterstattung nach Interessenabwägung mit den Interessen der Klägerin in Betracht und nicht per se aufgrund der Person des ... und des Umstandes, dass sie in seiner Begleitung fotografiert wurde. Die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses lässt sich im vorliegenden Fall aber nach der (gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) gebotenen Interessenabwägung weder auf die Bildnisveröffentlichung als solche stützen (vgl. dazu unter 3), noch auf den Zusammenhang mit der durch die Bildnisveröffentlichung illustrierten Textberichterstattung (vgl. dazu unter 4).

3) Auch angesichts der eher geringen Eingriffsintensität bei der Klägerin kann in dem Bildnis als solchem ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht gesehen werden, selbst wenn man den (bestrittenen) Beklagtenvortrag als zutreffend zugrunde legt, wonach die Klägerin gemeinsam mit dem ... offiziell auf dem ..., auf dem sich die beiden gewöhnlich während des Formel-I-Rennens aufhielten, aufgetreten ist, um das Autorennen "Grand Prix Historique de Monaco" anzusehen.

Auf dem Bild ist lediglich die Klägerin zu sehen, wie sie auf einem Balkon steht und einen kleinen Hund im Arm hält. Der Umstand allein, dass die Klägerin auf einem Balkon steht und einen Hund im Arm trägt, ist auch bei Zugrundelegung großzügigster Maßstäbe für sich genommen kein zeitgeschichtliches Ereignis, auch wenn sie neben dem ... stehen sollte.

Das Autorennen "Grand Prix Historique de Monaco" scheidet als zeitgeschichtliches Ereignis, das mit dem streitgegenständlichen Foto möglicherweise kontextgerecht hätte bebildert werden können, bereits deshalb aus, da die Beklagte in ihrem Beitrag über dieses Ereignis überhaupt nicht berichtet hat (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG aaO dort Abs. 92 und 93). Zwar muss das zeitgeschichtliche Ereignis nicht auf dem Bild mit abgebildet sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sich aus der Textberichterstattung das zeitgeschichtliche Ereignis ergibt und in diesem Rahmen kontextbezogene oder kontextneutrale Bilder veröffentlicht werden. Hier ergibt sich aber weder aus dem Bild selbst noch aus dem Text irgendein Bezug zu dem "Grand Prix Historique de Monaco". Damit kann dahinstehen, ob das Autorennen und der (als zutreffend unterstellte) Umstand, dass die Klägerin und ... diesem beigewohnt haben, als zeitgeschichtliches Ereignis für die Zulässigkeit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos hätte dienen können.

4) Auch aus dem Thema der Textberichterstattung ergibt sich im Zusammenhang mit dem Foto kein zeitgeschichtliches Ereignis, das die Veröffentlichung dieses Bildnisses der Klägerin rechtfertigen würde. Zwar ist, soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, sein Informationswert im Kontext mit der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfG aaO dort Abs. 68).

In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht die Veröffentlichung eines Fotos der dortigen Beschwerdeführerin in einem Urlaubsort auf offener Straße wegen des Zusammenhangs mit einer Wortberichterstattung, die sich damit auseinandersetzte, dass der damals regierende ... erkrankt war und wie es den Familienmitgliedern gelang, Verpflichtungen zur innerfamiliären Solidarität mit der Wahrung berechtigter Belange ihres eigenen Privatlebens unter Einschluss ihres Wunsches nach Urlaub zu einem Ausgleich zu bringen, für zulässig erachtet (BVerfG aaO Abs. 95). Weiter hatte das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Veröffentlichung eines Fotos der Beschwerdeführerin angesichts der Wortberichterstattung über den Umstand, dass diese ihre Ferien-Villa ... vermietete, für zulässig erachtet, da der Leserschaft hiermit auch Informationen über veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter gegeben würden, die Leitbild- oder Kontrastfunktion hätten, so dass die Berichterstattung Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte zu geben vermöge (BVerfG aaO Abs. 103 bis 105).

Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen nicht vergleichbar: Auch wenn man den (bestrittenen) Beklagtenvortrag als zutreffend zugrunde legt und damit im Rahmen der (für die Feststellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses erforderlichen) Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Klägerin sich bei einem öffentlichen Anlass auf einem Balkon gezeigt hatte, so dass ihre Interessen weniger stark beeinträchtigt werden als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, begründet das Bild auch zusammen mit der Wortberichterstattung kein zeitgeschichtliches Ereignis.

Der Umstand als solcher, dass die Klägerin mit einem kleinen Hund auf dem Arm auf einem Balkon steht, ist gänzlich banal. Ein öffentliches Berichterstattungsinteresse hieran ist überaus gering. Die korrespondierende Wortberichterstattung beschreibt das Bild und zieht eine Parallele zu der Mutter des ..., von der ebenfalls zwei Bilder mit Hunden gezeigt werden. Weiter wird in der Wortberichterstattung darauf hingewiesen, dass ... auf die Verlobung warte. Auch der Umstand, dass die Mutter von ... Hunde mochte, begründet kein Berichterstattungsinteresse, das so gewichtig wäre, dass (auch wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Klägerin sich anlässlich des Autorennens auf dem Balkon aufhielt) es ein zeitgeschichtliches Ereignis begründen würde. Auch wenn die Mutter des Partners der Klägerin Hunde mochte, ist der Umstand, dass die Klägerin einen kleinen Hund auf dem Arm hält, kein Umstand von allgemeinem Interesse und auch kein Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Die Berichterstattung betrifft vielmehr ein Thema, das lediglich ein Unterhaltungsinteresse befriedigt, ohne dass ein Bezug zu einer öffentlichen Meinungsbildung erkennbar wäre. Auch dient nicht die Veröffentlichung des Bildes der Illustration einer Wortberichterstattung zu einem Thema von allgemeinen öffentlichen Interesse, sondern die Wortberichterstattung erschöpft sich im wesentlichen darin, das Bild und mögliche Parallelen zu der Mutter des ... der Klägerin zu beschreiben. Im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht das Foto selbst. Würde man bereits in dem Umstand, dass die Klägerin einen Hund auf dem Arm hält und die Mutter des ... Hunde mochte, ein zeitgeschichtliches Ereignis sehen, dass die Veröffentlichung ihres Bildnisses rechtfertigen würde, würde dem Begriff des "zeitgeschichtlichen Ereignisses" iSd § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG jegliche Kontur genommen. Aus gänzlich alltäglichen, gewöhnlichen und trivialen Umständen wie im vorliegenden Fall kann sich aber auch im Wege der Parallele zu anderen Personen kein zeitgeschichtliches Ereignis ergeben. Dafür, dass die Klägerin selbst bewusst mit dem kleinen Hund im Arm ein "Statement" an die Öffentlichkeit richten wollte, ist nichts ersichtlich. Insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten.

Auch ergibt sich aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 27.10.2008 (Anlage B 10) nichts anderes. Dort hat das Kammergericht lediglich darauf hingewiesen, dass Bildnisse der Klägerin, die anlässlich des "Pandaballs" aufgenommen wurden, anders als in zuvor entschiedenen Fällen kontextgerecht veröffentlicht worden seien.

5) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 4) räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus, da sie dahingehend eingeschränkt ist, das Bild lediglich "im Rahmen einer Berichterstattung wie in ... auf S. 10" nicht mehr zu veröffentlichen. Da die Verletzungshandlung in der Bildnisveröffentlichung liegt, kann die entsprechende Wiederholungsgefahr nicht durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden, die die Bildnisveröffentlichung lediglich im Zusammenhang mit einem bestimmten textlichen Inhalt erfasst. Der Umstand, dass eine Berichterstattung denkbar gewesen sein könnte, die durch das streitgegenständliche Bild hätte illustriert werden können, führt nicht dazu, dass bei einer rechtwidrigen Veröffentlichung eine eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichen würde. Die bereits durch die Erstveröffentlichung in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffene Klägerin muss keine Unsicherheiten über den Umfang der Geltung der Unterlassungsverpflichtungserklärung hinnehmen, die Erklärung muss klar und eindeutig sein, um die einmal geschaffene Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 2. 1. 2009 und von 20.1.2009 boten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung oder abweichender Beurteilung.

6) Die prozessualen Nebenentscheidungen und der Streitwertbeschluss beruhen auf §§ 3, 91 Abs.1 S. l, 709 S. 1, 2 ZPO.


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