Kein sofortiges Anerkenntnis, wenn dem Beschwerdegericht aufgrund nachträglichen Unstreitigstellens die Entscheidung „anheim gestellt“ wird

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Beschluss über sofortige Beschwerde


Datum

05. 02. 2009


Aktenzeichen

2 W 247/08


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2008 - 27 O 362/08 - abgeändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 2008 - 27 O 362/08 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.309,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 499,68 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 erklärt hat, dass sie "anheim stelle", den Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend dem neuen Beschwerdevorbringen der Beklagten, dass nunmehr auf das vorprozessuale Abschlussschreiben abstellt, abzuändern, war der angefochtene Beschluss antragsgemäß zu ändern. Der Senat sieht in dieser Erklärung ein Anerkenntnis in der Sache und verzichtet daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beiden Parteien die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Senates aus einer Vielzahl von Parallelverfahren hinlänglich bekannt ist, auf eine weitere Darstellung der Begründung (§§ 307, 313b ZPO in entsprechender Anwendung). Die unstreitig entstandene Geschäftsgebühr war mit einem Satz von 0,65 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung nach § 93 ZPO war nicht angezeigt, denn dessen Voraussetzungen lagen nicht vor. Es war Sache der Klägerin bereits im Kostenfestsetzungsantrag die anzurechnende Geschäftsgebühr zu berücksichtigen, denn die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr war lediglich in der nun zugesprochenen (gekürzten) Höhe entstanden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - Tz. 8 a. E.). Insoweit hat die Klägerin Veranlassung für die Einlegung des Rechtsmittels gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte erst aufgrund eines neuen Vorbringens (Abstellen auf das Abschlussschreiben) letztlich zum Erfolg gelangt ist, denn hierdurch sind keine besonderen Kosten verursacht worden. Die Kostenrechnung der Gegenseite vom 8. September 2008 ist der Beklagten erst mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2008 übersandt worden, sodass sie vorher keine Einwendungen erheben konnte und eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Demnach hatte es bei der Kostenentscheidung zu Ungunsten der Klägerin zu verbleiben.


Steinecke
Richter am Kammergericht

Vorinstanzen

LG Berlin, 27 O 362/08

Rechtsgebiete

Kostenrecht; Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht