Zulässigkeit der Berichterstattung aufgrund vorangegangenen Verhaltens

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 11. 2008


Aktenzeichen

324 O 647/08


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 5. August 2008 wird zu Ziffer 1) a) aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 5. August 2008 bestätigt.

  2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung.

Die Antragstellerin ist die Ehefrau des ehemaligen ... . In der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitschrift ... erschien auf den Seiten 8 und 9 ein Artikel mit der Überschrift "Versöhnt? Warum machen sie so ein Geheimnis daraus?" (Anlage K 1). Der Beitrag wurde auf der Titelseite mit einer großformatigen Foto-Montage, die die Antragstellerin neben ... zeigt und dem Text: "Oliver ... und Ehefrau ... Versöhnt? Warum machen sie so ein Geheimnis daraus? " (Ziffer 1) a) der einstweiligen Verfügung) angekündigt. Auf Seite 9 war im Zusammenhang mit der Berichterstattung eine weitere Fotografie der Antragstellerin abgedruckt. Die Antragstellerin hatte in die Veröffentlichung insbesondere der den Artikel illustrierenden Fotografien nicht eingewilligt. In dem Beitrag heißt es in Bezug auf die Antragstellerin und ihren Ehemann unter anderem:

"Im Fünf-Sterne-Hotel ... zwischen Los Angeles und San Diego genossen sie puren Luxus auf dem exklusiven ..., in dem VIPs völlig ungestört sind.
(...)

Anscheinend hat sie nicht nur seiner Wohnung einen Frühjahrsputz verpasst, sondern auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt. Denn andere Gäste des ... berichteten, wie liebevoll und vertraut der Umgang der ... miteinander war und dass sie, 'wie ein Paar' wirkten." (vgl. Anlage K 1, insoweit entsprechend den Ziffern 1) b) und c) der einstweiligen Verfügung).

... hatte die Antragstellerin im Frühjahr 2003 verlassen und mindestens bis Oktober 2007 der Öffentlichkeit eine andere Frau als seine Lebensgefährtin vorgestellt. Die Antragstellerin äußerte sich nicht öffentlich zu den Vorgängen um ihre Situation als verlassene Ehefrau bzw. zu den Hintergründen der dadurch entstandenen familiären Situation.

Im Dezember 2007 verbrachte die Antragstellerin mit ... einen gemeinsamen Urlaub in einem Luxus-Hotel auf Mallorca. Im Mai 2008 führte sie in seiner Wohnung einen Frühjahrsputz durch. Im Juni 2007 zeigten sich beide "Händchen haltend" bei einem Golf-Turnier in Kalifornien. Im Juli 2008 zeigten sie sich bei einem Golf-Turnier in Bad Griesbach gemeinsam als Paar den Pressefotografen.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen der oben zitierten Textpassagen und der Fotos, auf denen sie abgebildet ist im Zusammenhang mit der Textberichterstattung erfolglos ab (Anlagen K 2, K 3). Die Kammer erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung.

Vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass sie berechtigterweise die Frage nach der "Versöhnung" stellen durfte. Weiter bezieht sich die Antragsgegnerin auf ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren (Az. 324 O 756/08). Dort vertritt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 (1 BvR 1602/07; 1606/07; 1626/07) die Ansicht, dass die öffentlich gelebte "Wiedervereinigung" der Antragstellerin mit dem wohl prominentesten deutschen Sportler der öffentlichen Meinungsbildung diene. An "Eckpfeilern" der persönlichen Lebensgestaltung prominenter Zeitgenossen und ihrer Partner bestehe ein übergeordnetes öffentliches Interesse. ... habe dieses Interesse selbst befeuert, indem er in seiner jüngst veröffentlichten Selbstbiografie "ICH - Erfolg kommt von innen" die Rolle hervorhebe, die seine Ehefrau bei der Bewältigung seines beruflichen und gesellschaftlichen Lebens spiele; er habe sich dort ausgiebig und offenherzig über seine familiären Verhältnisse, insbesondere zur Rückkehr zu Frau und Kindern geäußert. Weiter habe er sich in Interviews in ... und ... entsprechend geäußert. Das hierdurch ausgelöste öffentliche Interesse an der Beziehung zur Antragstellerin müsse diese auch gegen sich gelten lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die angegriffenen Passagen sowie die Veröffentlichung der Fotografien verletzten ihre geschützte Privatsphäre.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 5. August 2008 zu Ziffer 1) a) aufzuheben und der ihr zugrunde liegende Antrag insoweit zurückzuweisen (1). Im Übrigen war die einstweilige Verfügung vom 5. August 2008 zu bestätigen, denn die Veröffentlichung der Antragsgegnerin verletzt insoweit bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und ihr Recht am eigenen Bild (2).

1) Hinsichtlich der Passage "Versöhnt? Warum machen sie so ein Geheimnis daraus?" ergibt sich ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Hinsichtlich des Aufwerfens der Frage, ob die Antragstellerin und ... wieder versöhnt sind und warum sie so ein Geheimnis daraus machen, überwiegt angesichts des der Berichterstattung vorangegangenen Verhaltens der Antragstellerin das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

Zwar wird durch die Spekulation über die Beziehung der Antragstellerin und ihres Ehemannes, die in der Frage "Versöhnt?" enthalten ist, in deren Privatsphäre eingegriffen.

Eingriffe in die Privatsphäre können jedoch im Hinblick auf die mit Verfassungsrang ausgestattete Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtmäßig sein. Um einen Eingriff in die als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls mit verfassungsrechtlichem Schutz ausgestattete Privatsphäre zu rechtfertigen, bedarf es allerdings gewichtiger und berechtigter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) öffentlicher Interessen an der verbreiteten Information (BGH, Urteil vom 05.05.1964, NJW 1964, 1471, 1472).

Hinsichtlich grundlegender Fragen der Lebensführung ("Eckpfeiler") besteht bei besonders prominenten Personen (wie es der Ehemann der Antragstellerin ist) aufgrund ihrer exponierten Stellung in der Öffentlichkeit ein besonderes öffentliches Interesse. Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob die Versöhnung mit der Antragstellerin bereits als solcher "Eckpfeiler" zu werden ist. Denn in Bezug auf den bloßen Umstand der Versöhnung hat sich die Antragstellerin inzwischen ihres Privatsphärenschutzes begeben, in dem sie sich bei einem Golf- Turnier in Bad Griesbach im Juli 2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann als Paar den Pressefotografen zeigte. Damit hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten gegenüber der Presse für diese Anlass zu der Frage gegeben, ob sie mit ihrem Ehemann wieder versöhnt ist, und eine hinreichende Anknüpfungstatsache für derartige Spekulationen geliefert. Durch dieses Verhalten hat sie sich hinsichtlich der Frage, ob über diesen Umstand ihrer Privatsphäre öffentlich berichtet werden darf auch in gewissem Umfang der Privatsphäre begeben, da sie durch ihr Verhalten gegenüber Pressefotografen deutlich gemacht hat, dass sie diesen Bereich ihrer Lebensführung nicht gänzlich aus der Öffentlichkeit halten möchte. Vor diesem Hintergrund überwiegt hinsichtlich der grundlegenden Frage, ob die beiden wieder ein Paar sind, das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

Der zweite Satz aus Ziffer 1) a) der einstweiligen Verfügung ("Warum machen sie so ein Geheimnis daraus?") betrifft zwar wiederum die Privatsphäre der Antragstellerin, allerdings weniger intensiv, da es insoweit nicht mehr unmittelbar um die Frage ihrer Beziehung geht, sondern lediglich um eine Spekulation darüber, wieso sich die Antragstellerin in Bezug auf das "Öffentlich machen" der etwaigen Beziehung zurückhaltend gegenüber der Öffentlichkeit geriert. Diese Thematik hat bereits aus sich heraus einen ihr innewohnenden Öffentlichkeitsbezug, da sie den Umgang der bei den mit dem Umstand einer möglichen Versöhnung gegenüber der Öffentlichkeit betrifft. Über die Spekulation aus dem ersten Satz hinausgehende Informationen über die Beziehung erhält der Leser in diesem Satz nicht, es werden keine weiteren Details preisgegeben.

Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten, indem sie sich einerseits Pressefotografen gegenüber mit ihrem Mann als Paar präsentiert, sich andererseits aber nicht öffentlich äußert, wiederum ein öffentliches Interesse an der Frage geweckt, wieso sie sich öffentlich nicht zu der Beziehung äußert, wenn sie sich doch mit ... als Paar den Pressefotografen präsentiert. Durch dieses Verhalten hat sie zugleich wiederum in gewissem Umfang ihrer Privatsphäre begeben, so dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse auch insoweit ihr Persönlichkeitsrecht überwiegt.

2) Anders liegt dies hinsichtlich der Ziffern 1) b) und c) sowie 2) a) und b) der einstweiligen Verfügung. Die insoweit geltend gemachten Ansprüche stehen der Antragstellerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 22, 23 KUG zu, denn die Verbreitung der angegriffenen Einzelheiten der Versöhnung zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, indem sie einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre darstellt (a). Die Verbreitung der Bildnisse verletzt ihr Recht am eigenen Bild (b). Wiederholungsgefahr ist gegeben (c).

a) Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der von ihr angegriffenen Wortberichterstattung.

Die Antragsgegnerin hat sich in mehreren konkreten Formulierungen damit auseinandergesetzt, in welcher Weise die Antragstellerin und ihr Ehemann nach jahrelanger Trennung wieder zusammen gefunden hätten bzw. nach ihrer Versöhnung Zeit miteinander verbracht hätten. Ob die den angegriffenen Äußerungen zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen wahr oder unwahr sind, kann offen bleiben. Denn unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerungen bildet deren Verbreitung einen unzulässigen Eingriff in die besonders geschützte Privatsphäre der Antragstellerin, der nicht durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Die angegriffenen Äußerungen betreffen den Kern der Privatsphäre der Antragstellerin. Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere den räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen und sich frei von öffentlicher Beobachtung entspannen kann, ein Bereich, der nicht an den eigenen Hausmauern oder Grundstücksgrenzen endet, sondern auch deutlich von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeiten umfassen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, NJW 2000, 1021, 1022f.).

Die Mitteilung, wo und in welcher Weise die Antragstellerin und ihr Ehemann ("ungestört") einen Kurzurlaub verbrachten und wie "liebevoll und vertraut der Umgang der ... [dort] miteinander war", betrifft diesen als privat einzustufenden Lebensbereich. Wie sich schon aus der Berichterstattung selbst ergibt, soll es sich um einen Urlaub in einem speziellen Bereich eines Hotels gehandelt haben, der gerade nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, in dem sich die Antragstellerin und ihr Ehemann also zurückgezogen haben sollen. Genauso gehören Aussagen bzw. Spekulationen darüber, ob die Antragstellerin in der Wohnung ihres Ehemanns einen Frühjahrsputz durchgeführt und dadurch "auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt" hat, zum Bereich ihrer Privatsphäre.

Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kenntnis von den mit den angegriffenen Äußerungen dargestellten Umständen besteht nicht. Anders als die Intimsphäre ist die Privatsphäre zwar nicht absolut geschützt; Eingriffe in die Privatsphäre können (wie bereits unter 1) dargestellt) im Hinblick auf die mit Verfassungsrang ausgestattete Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtmäßig sein. Um einen Eingriff in die als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls mit verfassungsrechtlichem Schutz ausgestattete Privatsphäre zu rechtfertigen, bedarf es allerdings gewichtiger und berechtigter öffentlicher Interessen an der verbreiteten Information.

Ein solches Informationsinteresse besteht an den oben aufgeführten Einzelheiten der Versöhnung der Antragstellerin mit ihrem Ehemann, insbesondere an den Einzelheiten einer Urlaubsreise und eines Frühjahrsputzes, und an Spekulationen über das Freilegen von Gefühlen nicht. Es folgt insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann sich zwischenzeitlich wieder als Paar in der Öffentlichkeit gezeigt haben. Denn eine Öffnung der von der Berichterstattung gem. der Ziffern 1) b) und 1) c) der einstweiligen Verfügung betroffenen privaten Bereiche gegenüber der Öffentlichkeit durch die Antragstellerin ergibt sich aus den öffentlichen Auftritten nicht, jedenfalls nicht in dem erforderlichen Ausmaß. Diese Auftritte zeigen der Öffentlichkeit allenfalls, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann wieder versöhnt haben und wieder als ein Ehepaar Zeit miteinander verbringen, so dass (lediglich) eine auf den bloßen Umstand der Versöhnung beschränkte Berichterstattung zulässig geworden ist (vgl. dazu bereits oben unter 1) im Hinblick auf den Antrag zu 1) a)). Mit den öffentlichen Auftritten bzw. Äußerungen hat sich die Antragstellerin aber nicht ihrer Privatsphäre in Bezug auf zurückgezogene Urlaubsreisen mit ihrem Ehemann und die Art und Weise, die Einzelheiten ihrer Versöhnung begeben.

Ein überwiegendes Informationsinteresse an Einzelheiten der Versöhnung folgt auch nicht daraus, dass der Ehemann der Antragstellerin einer der bekanntesten deutschen Sportler ist. Dabei kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Ehemann der Antragstellerin über sein Verhältnis zur Antragstellerin öffentlich geäußert habe. Es ist insoweit schon fraglich, ob die Antragstellerin Eingriffe in ihre Privatsphäre nur deswegen hinzunehmen haben könnte, weil andere Personen als sie selbst sich über sie berührende Angelegenheiten geäußert haben. Diese Frage bedarf hier indessen keiner Vertiefung, weil der konkrete Berichtsgegenstand durch die öffentlichen Äußerungen ihres Ehemanns gerade nicht in die Öffentlichkeit getragen worden ist.

b) Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin außerdem gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 2 KUG, Artt. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der beanstandeten Fotografien im Zusammenhang einer Berichterstattung über die untersagten Einzelheiten der Versöhnung.

Bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung der Bildnisse war die Einholung des Einverständnisses der Antragstellerin nicht entbehrlich, denn die Voraussetzungen für eine einwilligungsfreie Veröffentlichung liegen nicht vor. Die Aufnahmen sind keine Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Denn als zeitgeschichtliches Ereignis kommen nur solche Vorkommnisse in Betracht, an deren Kenntnis ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht (BGH, Urteil vom 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986). Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an den in der Berichterstattung geschilderten Vorgängen besteht hier jedoch, in Bezug auf die Ziffern 1) b) und 1) c) der einstweiligen Verfügung wie oben ausgeführt, nicht. Jedenfalls greift der Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 2 KUG, wonach auch bei Vorliegen eines die Bildnisverbreitung rechtfertigenden Grundes der Abgebildete die Bildnisverbreitung nicht zu dulden braucht, wenn dieser ein berechtigtes Interesse entgegensteht. Das war hier der Fall, weil die angegriffenen Aufnahmen dazu verwendet worden sind, eine - wie ausgeführt – das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin beeinträchtigende Berichterstattung zu illustrieren.

c) Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1994, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.


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