Bekannte Schauspielerin und informelle Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheitsdienst

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 02. 2009


Aktenzeichen

27 O 1097/08


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, bezüglich des Klägers über seine Tätigkeit als "IMS Wilfried" bzw. "IM Wilfried" zu berichten wie in den Artikeln der ... und ... vom 7 und 11. Juni 2008 geschehen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger ist Stuntman und Lebensgefährte der Schauspielerin ... mit der er sich auf mehreren öffentlichen Veranstaltungen zeigte. Vor mehr als zwanzig Jahren war er unter dem Decknamen "Wilfried" als informeller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit tätig.

Die Beklagte verlegt die Zeitschriften ... und ..., in deren Ausgaben vom 11. und 7. Juni 2008 unter den Überschriften ... die nachfolgend in Kopie wiedergegebenen Artikel erschienen: ...

Der Kläger hat sich gegenüber der "Bild" wie folgt geäußert (Anlage B 3):
"Ich habe keine Lust, mich dafür zu rechtfertigen. Das liegt weit zurück."
Frau ... erklärte: "Ich kenne die Akte. Ich bin darüber informiert. Ich werde es aushalten."

Der Kläger meint, auch wenn der Bericht nur seine Sozialsphäre berühre, lasse sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner vormaligen Tätigkeit nicht begründen. Mit seinem jetzigen Beruf habe diese gleichfalls nichts zu tun. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass er weder im heutigen politischen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben an derart exponierter Stelle stehe, dass es gerechtfertigt sei, ihn "an den Pranger zu stellen", zumal er sich nicht zu seiner früheren Tätigkeit geäußert habe. Ein Berichterstattungsinteresse ergebe sich auch nicht aus seiner Beziehung zu Frau ..., die auch kein öffentliches Amt oder in Staat und Gesellschaft eine wichtige Funktion ausübe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, über seine Tätigkeit als "IMS Wilfried" bzw. als "IM Wilfried" zu berichten wie in den als Anlagen K 1 und K 2 beigefügten Artikeln geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, das öffentliche Interesse daran, über die frühere Tätigkeit des Klägers informiert zu werden, überwiege die Interessen des Klägers. Dies ergebe sich bereits aufgrund des gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Wirkens von Frau ... . Wenn diese sich mit einem ehemaligen IM liiere, gebe dies Anlass zu sozial-kritischer und kultureller Diskussion, wie sich auch aus den Reaktionen der Zuschauer einer Fernsehsendung zu diesem Thema ergebe (Anlage B 9). Die Öffentlichkeit besitze ein Recht, sich ein vollständiges Bild über die Persönlichkeit des Klägers zu machen. Dies gelte umso mehr, als er sich ebenso wie Frau ... mit ihrer Beziehung in die Öffentlichkeit dränge (Anlage B 4). Aus § 32 StUG gehe hervor, dass personenbezogene Informationen zur Aufarbeitung des SED-Unrechts veröffentlicht werden dürfen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass eine IM-Tätigkeit- weder zur Ausgrenzung noch zum Entzug sozialer Anerkennung führe, da sie nicht mit einem strafrechtlichen Unwerturteil verbunden sei.

Wenn der Kläger im Rahmen seiner früheren Tätigkeit die Persönlichkeitsrechte anderer mit Füßen getreten habe, müsse er nun nicht in Watte gepackt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger öffentlich erklärt hat, keine Lust auf eine Rechtfertigung zu haben, sei berechtigter Gegenstand einer öffentlichen Diskussion über sein Verhältnis zu seiner persönlichen Biographie und dem früheren Unrechtsstaat der DDR.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Berichterstattung in den Zeitschriften ... und ... vom 7. und 11. Juni 2008 gegen die Beklagte als deren Verlegerin aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Beklagte mit den beanstandeten Artikeln das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat; über seine Mitarbeit bei dem Ministerium für Staatssicherheit darf nicht wie geschehen identifizierbar berichtet werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet auch das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Zwar wird dieses Grundrecht auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.

Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2007 - 9 U 88/06 - hierzu zusammenfassend ausgeführt:

"Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BGH NJW 2004, 596).

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person, gehört das Recht auf Anonymität. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar zu machen. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH NJW 1991, 1532).

Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH. NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350). Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194ff.).

Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang nicht sein, ob die Berichterstattung über das die Öffentlichkeit interessierende Geschehen auch ohne Namensnennung erfolgen kann. Richtig ist lediglich, dass in Fällen der identifizierenden Berichterstattung die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen es der Presse gebietet, mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann (BGH NJW 1980, 1790). Dies bedeutet aber nicht, dass eine identifizierende Berichterstattung stets bereits dann unzulässig ist, wenn die Berichterstattung auch ohne Namensnennung erfolgen kann. In diesem Sinne wäre - mit Ausnahme der Berichterstattung über ohnehin bereits im Lichte der Öffentlichkeit stehende Personen, wie etwa Prominente - nahezu jede identifizierende Berichterstattung unzulässig, wenn nur bei Verzicht auf die Nennung des Namens der handelnden Person ein berichtenswerter Inhalt verbleibt. Dies würde die Pressefreiheit als auch das Recht zur freien Meinungsäußerung von vornherein in unzulässiger Weise einschränken. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht (KG NJW-RR 2005,350).

Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05)."

Nach diesen Grundsätzen führt die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Anonymität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 1 und 2 Absatz 1 GG) einerseits sowie dem Recht der Beklagte auf Pressefreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG) andererseits im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Kläger die identifizierende Berichterstattung der Beklagten nicht hinnehmen muss. Da die Interessen der Beklagten an ihrer Pressefreiheit die Interessen des Klägers an seiner Anonymität nicht überwiegen, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

Bereits im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht Persönlichkeitsbelangen, insbesondere dem Resozialisierungsanliegen des Betroffenen den Vorrang eingeräumt, obwohl eine wahre Berichterstattung zur Debatte stand (BVerfG NJW 1973, 1226). Auch wenn in der vorliegenden Konstellation ein strafbares Verhalten des Klägers nicht vorliegt, kommt der vorgenannten Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Frage der vorzunehmenden Interessenabwägung zu. Wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (BVerfG NJW 1998, 2889). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die wahre Berichterstattung wegen ihres Gegenstandes zu einer Stigmatisierung des Betroffenen und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung führen kann. Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird (BVerfG a. a. O.). Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322).

Zwar gehören die über den Kläger bekannt gemachten Informationen nicht zu seiner Privatsphäre, sondern zu der auch seine beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen umfassenden Sozialsphäre, für die er umfangreichere Beschränkungen seines Persönlichkeitsrechts hinzunehmen hat. Dennoch lässt sich hier ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht feststellen.

Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "Stasi-Liste" (BVerfG NJW 2000, 2413) zugrunde liegenden Fall führen die streitgegenständlichen Beiträge, die den Kläger aus der Masse der Inoffiziellen Mitarbeiter des MfS individuell herausheben und in den Vordergrund stellen, zu einer sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung des Klägers. Die anderslautende Ansicht der Beklagten wird gerade durch die von ihr als Anlage B 9 eingereichten Stellungnahmen von Zuschauern widerlegt, die nicht nur "solche Menschen vom Fernsehen" sabotieren wollen, sondern danach rufen "Hinter Gitter mit diese Leute, für immer!!" bzw. ihre Einstellung gegenüber Betroffenen mit "unten durch" charakterisieren. Mag es auch nicht die Aufgabe staatlicher Gerichte sein, so das BVerfG a. a. O., einen Schlussstrich unter eine Diskussion um die Aufarbeitung historischer Vorgänge zu ziehen oder eine Debatte für beendet zu erklären, trägt die beanstandete Berichterstattung zu einer solchen jedenfalls nichts bei. Den Berichten ist eine differenzierte Bewertung der Rolle der IM im Unterdrückungs- und Repressionssystem des MfS nicht zu entnehmen; zum Verständnis der Tätigkeit des MfS dürften sie allenfalls in geringem Maße, zur politischen Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit kaum Sachdienliches beitragen. Dass dem Kläger eine exponierte Stellung im Gefüge des IM-Systems des MfS zukam, lässt sich den Artikeln gerade nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer vermag auch eine herausgehobene Position des Klägers im heutigen politischen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben nicht zu erkennen, die es rechtfertigen könnte, den Kläger heute an den Pranger zu stellen. Dass dieser sich zu seiner Vergangenheit nicht äußern möchte mag die Beklagte für moralisch kritikwürdig halten, rechtfertigt jedoch die Vorgehensweise der Beklagten nicht, sondern unterstreicht nur zusätzlich ihre Rechtswidrigkeit.

Auch die jetzige berufliche Tätigkeit des Klägers und seine damit etwaig einhergehende Prominenz im Filmgeschäft rechtfertigen nicht die identifizierbare Berichterstattung über seine Stasiverstrickung. Der Umstand, dass der Kläger vor über zwanzig Jahre für das MfS tätig war, besagt nichts über die Ausübung seiner jetzigen Tätigkeit als Stuntman und Geschäftsführer einer im Filmgeschäft tätigen Gesellschaft. Welche Aussagekraft die seit langem beendete Tätigkeit für einen Geheimdienst für die im Berichterstattungszeitpunkt ausgeübte Tätigkeit haben soll, verschließt sich der Kammer gänzlich. Die identifizierende Berichterstattung über die gegen ihn erhobenen Stasi-Vorwürfe stellt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird.

Der Umstand, dass der Kläger der neue Lebensgefährte der bekannten Schauspielerin ... ist und sich mit ihr in der Öffentlichkeit gezeigt hat, rechtfertigt es ebenfalls nicht, dass aus Anlass seiner Beziehung über seine IM-Vergangenheit berichtet wird. Durch die Begleitung von ... in der Öffentlichkeit hat der Kläger sich nicht der Öffentlichkeit als ehemaliger Stasi-IM präsentiert, sondern ist als reine Privatperson anzusehen.

Zwar ist dem öffentlichen Informationsinteresse regelmäßig der Vorrang einzuräumen, wenn der von einer Berichterstattung Betroffene durch sein Verhalten zu einer entsprechenden Darstellung Veranlassung gegeben hat (BGH NJW 1994, 124; NJW 2000, 1036, 1038). Ein solches Verhalten, das zu Gunsten der Beklagte ins Gewicht fallen würde, ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Der Kläger hat gegenüber der "Bild"-Zeitung keine inhaltliche Erklärung abgegeben, sondern deutlich gemacht, dass er von der Angelegenheit nichts mehr wissen will. Damit war zugleich klar, dass er eine Berichterstattung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht wünscht. Die Äußerung von ... muss der Kläger sich nicht zurechnen lassen; auch darin lag im Übrigen keine inhaltliche Erklärung.

Soweit die Beklagte ihre Vorgehensweise unter Berufung auf § 32 StUG zu rechtfertigen sucht, ist dies untauglich. Denn der Anwendungsbereich der Norm ist gem. § 32 Abs. 1 StUG vorliegend gar nicht eröffnet.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.


Mauck
Iser
Dr. Hinke

Rechtsgebiete

Presserecht