Aufhebung einer einstweiligen Verfügung bei gegenteilig, aber noch nicht rechtskräftig entschiedenen Hauptsacheverfahren

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 01. 2009


Aktenzeichen

27 O 871/06


Tenor

1.
Der Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen.

2.
Die Antragsgegnerin (Antragstellerin im Aufhebungsverfahren) hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Die Antragstellerin im Aufhebungsverfahren begehrt die Aufhebung einer auf Antrag der Antragsgegnerin im Aufhebungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung vom 1. August 2006, mit der der Antragstellerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war, Bildnisse der Antragstellerin wie in BUNTE Nr. 29 vom 13. Juli 2006 auf der Seite 28 mit dem Begleittext "Frisch getraut - Thea Sihler nach dem Jawort" geschehen, zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen.

Die Klage auf Unterlassung in der Hauptsache wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg inzwischen durch am 21. Oktober 2008 verkündetes Urteil abgewiesen (Az.: 7 U 11/08). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, nachdem die Antragsgegnerin im Aufhebungsverfahren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht beim Bundesgerichtshof erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist.

Die Antragstellerin meint, die Nichtzulassungsbeschwerde werde erfolglos bleiben, weshalb die einstweilige Verfügung jetzt aufzuheben sei.

Die Antragstellerin im Aufhebungsverfahren beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Antragsgegnerin im Aufhebungsverfahren beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, da das den Unterlassungsanspruch abweisende Urteil noch nicht rechtskräftig sei, sei der Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Wie der Bundesgerichtshof entscheide sei offen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Der Antrag, die einstweilige Verfügung aufzuheben, ist zurückzuweisen.

Diesem Antrag wäre zu entsprechen gewesen, wenn die Hauptsacheklage rechtskräftig abgewiesen worden wäre (vgl. BGHZ 122, 172), weil es dann am Verfügungsanspruch mangelte. Solange das den Unterlassungsanspruch abweisende Urteil noch nicht rechtskräftig ist, gilt dies jedoch grundsätzlich nicht. Bevor rechtskräftig feststeht, dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht, kommt eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit einem Erfolg eines gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 927 Rn. 5 m. w. N.). Dass aber mit einem Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht zu rechnen ist, vermag die Kammer nicht vorherzusagen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, erscheint jedenfalls nicht zwingend und lässt das Ergebnis offen. Wie eine Entscheidung ausfiele, sollte der Bundesgerichtshof die Revision zulassen, ist erst recht nicht prognostizierbar, zumal angesichts der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg widersprechenden Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, des Landgerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Köln (Anlage 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.


Mauck
Dr. Hinke
von Bresinsky

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht; Presserecht