Markenrechtliche Abmahnung als „Eigentor“

Gericht

LG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 03. 2008


Aktenzeichen

2a O 314/07


Tenor


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin betreibt unter der Internetdomain „rX.de“ einen Internethandelsplatz für Großhandelsware. Sie ermöglicht gewerblich tätigen Anbietern, Waren im Internet anzubieten, und eröffnet auf der anderen Seite gewerblichen Interessenten den Zugriff auf diese Angebote. Ob die Klägerin den interessierten Mitgliedern dabei lediglich eine Plattform bereithält, ohne eigene Angebote zu veröffentlichen oder Angebote ihrer Mitglieder zu kontrollieren, so die Klägerin, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte vertreibt Schuhe und ist Inhaberin bzw. Lizenznehmerin mehrerer Marken mit der Bezeichnung „DX“.

Unter dem 30.08.2007 mahnte die Beklagte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben wegen 11 Schuhmodellen mit der Bezeichnung „DX“ ab, die zu diesem Zeitpunkt unter der Internetadresse der Klägerin angeboten wurden, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage K 3). Die Klägerin löschte daraufhin die beanstandeten Angebote, wies jedoch, anwaltlich vertreten, die Forderung zurück und verlangte ihrerseits, dass die Beklagte bis zum 13.09.2007 von der Geltendmachung ihrer Ansprüche Abstand nahm. Mit Schreiben vom 06.09.2007 lehnte die Beklagte einen Verzicht auf ihre Ansprüche zunächst ab.

Die Klägerin behauptet, bei den gerügten Angeboten habe es sich nicht um eigene Produkte oder Informationen gehandelt, sondern um Inhalte, die sie für Dritte gespeichert habe. Sie halte lediglich für Dritte eine technische Plattform bereit. Sie ist daher der Ansicht, sie könne weder Täter noch Teilnehmer einer Markenverletzung sein. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da sie nicht verpflichtet sei, die gespeicherten Informationen zu überprüfen. Eine gesonderte Prüfungspflicht bestehe erst unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Zudem werde eine besondere Überprüfungspflicht an den Umstand geknüpft, dass es sich bei den Angeboten um klare Markenrechtsverstöße handele. Die Klägerin behauptet insoweit, dass vorliegend überhaupt kein markenverletzendes Produkt angeboten worden sei. Vielmehr habe das von der Beklagten eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich bei den Schuhmodellen um Originalware gehandelt habe, die von einem offiziellen Lizenznehmer der Beklagten in Polen in Verkehr gebracht worden sei.

Soweit sie mit ihrer Klageforderung die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 800,- Euro begehrt, legt sie der Gebührenforderung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 75.000,- Euro unter hälftiger Anrechnung auf die Verfahrensgebühr sowie eine Porto- und Telekommunikationspauschale zugrunde.

Die Klägerin hat mit der am 17.10.2007 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 12.11.2007 zugestellten Klage u.a. beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, von ihr zu verlangen, es zu unterlassen, im Antrag abgebildete Schuhmodelle unter dem Markennamen „DX“, insbesondere im Internet auf der Seite „rX.de“ zu bewerben, feil zu halten, in den Verkehr zu bringen, in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch Einschaltung der Rechtsanwälte Leinweber & Kollegen entstandenen Kosten der Abmahnung in Höhe einer 1,6-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 200.000,- Euro zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer hat.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.11.2007 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – aber gleichwohl rechtsverbindlich – erklärt hat, aus dem bis zum 30.08.2007 auf der Internetseite der Klägerin eingestellten, vorerwähnten Angebot keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz, einschließlich Abmahnkosten, geltend zu machen, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Des weiteren beantragt die Klägerin – nach Korrektur der Zinshöhe -,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ihre Abmahnung sei zu Recht gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden. Aufgrund der – unstreitig – nicht frei zugänglichen Informationsdaten ihrer Mitglieder müsse die Klägerin für Markenrechtsverletzungen einstehen. Anders als bei der Internetplattform ebay handele es sich bei der der Klägerin nicht um eine offene, sondern um eine geschlossene Handelsplattform, die nur für ihre Mitglieder zugänglich sei. Die Klägerin treffe daher eine Mitverantwortung. Zudem biete die Klägerin, so die Behauptung der Beklagten, nicht wie ebay den Rechtsinhabern durch ein hierfür z.B. bereitgestelltes VeRI-Programm die Möglichkeit, Rechtsverstöße zu beenden. Die Klägerin verhindere dadurch, dass der Rechtsinhaber schnell und effektiv gegen die Verletzer vorgehen könne.

Anders als die Klägerin dies darstelle, seien die Schuhmodelle auch nicht durch einen offiziellen Lizenznehmer der Beklagten legal auf dem Markt angeboten worden. Zwar habe es eine Lizenznehmerin in Polen gegeben. Die erteilte Markenlizenz habe sich jedoch ausschließlich auf den Verkauf von Schuhwaren in Polen erstreckt. Da sich die Lizenznehmerin hieran nicht gehalten habe, sei der Lizenzvertrag mit Schreiben vom 08.08.2007 gekündigt worden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten der Klägerin ist die Beklagte der Ansicht, ihr sei bei ihrer Abmahnung keine Nachlässigkeit zur Last zu legen. Des weiteren seien die geltend gemachten Kosten jedenfalls nicht erforderlich. Die Klägerin sei verpflichtet, ihren Gewerbebetrieb so einzurichten, dass Abmahnungen selbst bearbeiten werden könnten. Schließlich sei der veranschlagte Streitwert überhöht.

Die Beklagte bestreitet des weiteren mit Nichtwissen, dass die Klägerin für ihre Mitglieder lediglich eine Plattform bereithält.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war nur noch über den verbleibenden Zahlungsanspruch sowie die Kosten des Rechtsstreits zu befinden.


I.

Die Beklagte ist zur Zahlung von 800,- Euro nebst Verzinsung an die Klägerin verpflichtet, die dieser durch die Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten entstanden sind.

Der Anspruch folgt aus § 823 I BGB, da das Schreiben der Beklagten vom 30.08.2007 zu Unrecht eine Abmahnung der Klägerin beinhaltete und daher einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB darstellt, der rechtswidrig und schuldhaft erfolgte. Im Einzelnen gilt dazu das Folgende:

Dem Schreiben der Beklagten vom 30.08.2007 lässt sich zunächst klar die Aufforderung zur Unterlassung der Wiedergabe des streitigen Angebotes entnehmen. Der Umstand, dass es der Beklagten möglicherweise in erster Linie auf die Erteilung von Auskünften ankam, nimmt dem Schreiben nicht den Charakter einer klaren Abmahnung.

Diese Schutzrechtsverwarnung war objektiv unrichtig, was als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB zu qualifizieren ist (BGH GRUR 1997, 812 f.).

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den im Internet wiedergegebenen Schuhmodellen um Fälschungen handelte oder der Umstand, dass eine polnische Lizenznehmerin die Modelle der Beklagten auf den Markt brachte, dem Angebot der Schuhe im Internet die Markenwidrigkeit nahm. Der Beklagten stand gegen die Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung jedenfalls kein Unterlassungsanspruch gem. § 14 II Nr. 1, V MarkenG zu, da ihr weder die Eigenschaft einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zukam.

Gem. § 14 II Nr. 1 MarkenG kann der Inhaber es einem Dritten untersagen, im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen. Passivlegitimiert ist dabei der derjenige, der als Täter, Teilnehmer oder Störer qualifiziert werden kann. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor. Eine Haftung der Klägerin kommt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Internetplattform ebay, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, erst dann in Betracht, wenn sie positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch eine Veröffentlichung unter ihrer Internetdomain erhält. Vorliegend erfuhr die Klägerin von einer denkbaren Rechtsverletzung erst durch die Abmahnung. Auf dieses Abmahnschreiben reagierte die Klägerin sodann zeitnah und löschte die beanstandete Einstellung, so dass es zu einer der Klägerin vorwerfbaren Rechtsverletzung nicht kam.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen ebay-Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass ein Dienstanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der Anbieter Waren im Internet versteigern können, nicht ausreicht, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer kommt nur in Betracht, wenn sich ein bedingter Vorsatz hierzu bei dem Plattforminhaber feststellen lässt (BGH GRUR 2004, 860 ff.).

Eine Täter- oder Teilnehmerstellung ist in Anbetracht dieser Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, nicht zu bejahen.

Zunächst ist mit den Ausführungen der Klägerin davon auszugehen, dass die Klägerin unter der Internetdomain „rX.de“ lediglich eine Plattform bereithält, die Handelsplatz für Großhandelsware ist, auf dem ihre Mitglieder eigene Angebote einstellen. Die Beklagte bestreitet zwar das bloße Bereithalten einer Plattform mit Nichtwissen. Dieses Bestreiten ist jedoch in Anbetracht der umfangreichen Darlegungen der Klägerin, den diese Ausführungen stützenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sowie dem Umstand, dass die Beklagte die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Internetadresse selbst überprüfen kann, nicht ausreichend.

Die Klägerin hat damit aber nicht selbst das Angebot eingestellt und das Kennzeichen im Sinne des § 14 II MarkenG genutzt. Eine Überprüfung der Angebote erfolgt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Ausführungen der Klägerin gleichfalls nicht, so dass sie sich auch die Inhalte der eingestellten Angebote nicht zueigen macht (OLG Düsseldorf, Urt. Vom 26.02.2004 – 20 U 204/02). Der Umstand, dass bei der ebay-Plattform, zu der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, nicht nur gewerbliche, sondern auch private Anbieter Angebote einstellen können, hingegen unter der Domain „rX.de“ nur gewerblich tätige Mitglieder agieren, begründet keinen Unterscheid, der die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung hindert. Auch wenn es sich tatsächlich um eine – wie die Beklagte ausführt – geschlossene Handelsplattform handelt, im Rahmen derer nur gewerbliche Mitglieder agieren, deren Daten nicht sofort erkennbar sind, sind die für die Verfolgung von Rechtsverstößen erforderlichen Informationen für den Rechtsinhaber nicht völlig unerreichbar. Zum einen kann er sich an die Klägerin wenden; ausreichende Anhaltspunkte, dass diese keine Angaben erteilt, ergeben sich nicht. Darüber hinaus kann sich die Beklagte bei der Klägerin einloggen, was zu einem Zugriff auf die notwendigen Daten führt. Dass ihr ein solches Einloggen unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht hinreichend, da nicht klar ersichtlich ist, was sie konkret tun müsste. Nur ihr Hinweis darauf, dass Daten mitgeteilt werden müssen, begründet keine Unzumutbarkeit. Es besteht damit kein Grund von einer Täterstellung durch ein Mitverschulden auszugehen.

Anhaltspunkte für eine Teilnahme an einer Markenverletzung, die zumindest bedingten Vorsatz auf Seiten der Klägerin erfordert, sind gleichfalls nicht dargetan.

Schließlich lässt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Störereigenschaft vor Erhalt der Abmahnung verneinen. Eine solche wäre der Klägerin erst zugekommen, wenn sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert hätte. Denn als Störer haftet derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, wenn ihn insoweit Prüfungspflichten treffen (BGH aaO., S. 864). Der Bundesgerichtshof hat hierzu – auf den vorliegenden Fall übertragbar – ausgeführt, dass es einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform betreibt, nicht zumutbar ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Ihm obliegt es vielmehr auf einen entsprechenden Hinweis, das Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Wie letzteres geschieht, steht im Ermessen der Klägerin.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit biete, z.B. durch ein bereitgestelltes Programm wie VeRI Rechtsverstöße zu beenden, ist mangels hinreichenden Vortrages hierzu eine Relevanz dieser Ausführungen nicht gegeben.

Des weiteren lässt sich auch keine Erstbegehungsgefahr betreffend einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Verletzung in der Zukunft zu befürchten ist.

Diese mithin unberechtigte Verwarnung der Beklagten verpflichtet zum Schadensersatz, da sie schuldhaft erfolgt ist. Der Beklagten war es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich zu erkennen, dass es an einer Schutzrechtsverletzung der Klägerin fehlte.

Die somit zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten der Klägerin sind der Höhe nach bedenkenfrei. Der Berechnung liegt eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde, was der Kammerrechtsprechung entspricht und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den in Ansatz gebrachten Streitwert von 75.000,- Euro im Hinblick auf die Gebührenforderung der Beklagten anhand eines Streitwertes von 200.000,- Euro.

Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt worden war, stand es ihr zudem – entgegen der Ansicht der Beklagten - frei, auch ihrerseits Rechtsanwälte einzuschalten. Auf die Einschaltung oder Schaffung einer Rechtsabteilung muss sie sich in einem solchen Fall nicht verweisen lassen, zumal es nicht unbedeutende Rechtsfragen zu klären galt.

Hinsichtlich des zuerkannten Zahlungsanspruchs trifft die Beklagte eine Zinspflicht in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. § 288 I, 291 BGB. Die zunächst überschießende Zinsforderung in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz hat die Klägerin auf Hinweis der Kammer zurückgenommen.


II.

Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Beklagten zu tragen.

Soweit die Kammer der Klage stattgegeben hat, siehe hierzu die Ausführungen unter Ziff. I, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 91 I, 269 III S. 2 letzter Halbsatz ZPO. Da die zurückgenommene Zinsforderung nur einen geringfügigen Teil der Klageforderung ausmacht, waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen.

Hinsichtlich der ursprünglichen auf Feststellung gerichteten Klageanträge zu 1) und 2) haben die Parteien des Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass nur noch eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO und zwar eine solche ebenfalls zu Lasten der Beklagten zu treffen war.

Das entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, da die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte.

Der Beklagten stand gegen die Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung weder ein Anspruch auf Unterlassung der Wiedergabe der im Internet abgebildeten Schuhmodelle unter dem Markennamen „Dockers“ gem. § 14 II Nr. 1, V MarkenG, noch eine Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten gem. § 14 VI MarkenG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Der Klägerin kam zu diesem Zeitpunkt weder die Qualität einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zu. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mithin aber hätten die auf entsprechende Feststellungen gerichteten Klageanträge in der Sache Erfolg gehabt. Ob dabei der Klageantrag zu 1) – wie von der Beklagten hervorgehoben wird – zu weit gefasst war, kann dahinstehen, da der Antrag gegebenenfalls im Wege der Auslegung auf den zutreffenden Umfang bzw. nach Hinweis hätte reduziert werden können, ohne dass dies zu einer nachteiligen Kostenentscheidung für die Klägerin geführt hätte, da die Klagebegründung den Umfang und Hintergrund des Begehrens klar erkennen ließ.


III.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 1. Alt., 711, 794 I Nr. 3 in Verbindung mit 91 a II ZPO.

Streitwert bis zum 26.02.2008: 75.000,- Euro

Streitwert ab dem 27.02.2008: 800,- Euro

Rechtsgebiete

Markenrecht