Keine Kostenerstattung, wenn Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen einer Abmahnung nicht erforderlich war

Gericht

AG Offenburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 12. 2008


Aktenzeichen

2 C 398/08


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch letztlich nicht begründet.

Zwar hat die Beklagte unstreitig widerrechtlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen und damit grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch analog den §§ 1004, 823 BGB ausgelöst. Ein Anspruch des Klägers auf die daraus resultierenden Rechtsverfolgungskosten löst dies jedoch nur dann aus, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2006, 1065). Dies trifft in einfach gelagerten Fälle nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder dessen Ansprüche verzögert bearbeitet bzw. reguliert werden. Beides war vorliegend nicht der Fall.

Selbst wenn der Kläger vorwiegend im Kartellrecht tätig ist, so dürfte ihm als regelmäßigen Internetbenutzer mit eigener Website bekannt sein, dass die Zusendung der E-Mail Werbung ohne sein Einverständnis widerrechtlich erfolgte, wie auch sein Schreiben vom 19. April 2008 zeigt. Hierauf hat die Beklagte umgehend, nämlich mit Schreiben vom 29. April 2008 reagiert. Zwar hat sie zu dem klägerischen Schreiben nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist anschließend Stellung genommen, sondern erst mit Schreiben vom 12. Juni 2008. Dies hat sie jedoch von sich aus getan, ohne dass es einer weiteren Aufforderung des Klägers bedurfte. Auch hat sie in diesem Schreiben unmissverständlich klargestellt, dass sie es künftig unterlassen werde, dem Kläger E-Mail Werbung zuzusenden und die Unterlassungserklärung abzugeben. Allein der Umstand, dass die E-Mail Adresse des Klägers in der dem Schreiben vom 12. Juni 2008 beigefügten Unterlassungserklärung falsch war und diese nicht strafbewehrt war, rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal die gewünschte Unterlassungserklärung nach einem kurzem Fax des Klägers korrekt und strafbewehrt abgegeben wurde.

Somit verdeutlichen sowohl der Inhalt der klägerischen Schreiben, die keinerlei juristischen Ausführungen enthalten und somit keinerlei besonderen Sachkenntnis bedurften als auch die umgehenden Reaktionen der Beklagten, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


Buck
Richterin am Amtsgericht

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht; Kostenrecht