Eindringes Wasser vom Nachbargrundstück
Gericht
OLG Karlsruhe
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
11. 04. 2007
Aktenzeichen
6 U 141/05
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kl. errichtete vor mehr als 40 Jahren auf seinem Grundstück (K.-Straße 106 in K.) entlang der Grenze zu dem heute im Eigentum des Bekl. stehenden Grundstück K.-Straße 104 eine Voliere. Das Grundstück des Kl. liegt tiefer als das Grundstück K.-Straße 104; zwischen beiden Grundstücken besteht also ein natürliches Gefälle. Als der Bekl. sein Grundstück vor ca. 17 Jahren im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb, befand sich im Grenzbereich bereits ein aus zwei Teilen bestehendes trogförmiges Pflanzbeet, in dem eine Thuja-Hecke wuchs. Das Pflanzbeet wird durch eine über das Niveau der Grundstücksoberfläche hinausgehende Betonaufkantung gebildet. Sein einer Teil grenzt auf ca. 70 cm Breite an die Rückwand der Voliere auf dem Grundstück des Kl. an. In diesem Bereich beträgt der Abstand zwischen dem Volierenboden und der Oberkante der Betonaufkantung, die das Beet begrenzt, ca. 95 cm. Der unmittelbar anschließende Bereich des Pflanzbeets ist 1,85 m lang. Hier liegt die Oberkante der Betoneinfassung um ca. 60 cm über dem Boden der Voliere. Der Bekl. bewässert die Thuja-Hecke (zumindest seit dem Jahr 2002) mittels eines perforierten Wasserschlauchs.
Wegen der vom LG - u.a. auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens - getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Der Kl. stellt folgende im Beruufngsrechtszug folgende Anträge:
Das Urteil des LG Karlsruhe vom 17.07.2005 - 2 O 196/04 – wird wie folgt abgeändert:
1. Der Bekl. wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die auf seinem Grundstück stehende Thuja-Hecke in einer Art und Weise zu bewässern, dass Wasser auf das Grundstück des Kl. Kirchhofstraße 106, 76149 Karlsruhe eindringt.
2. Der Bekl. wird weiter verurteilt, für den Fall, dass er die Thuja weiter bewässert, im Grundstücksbereich zum Grundstück des Kl. Kirchhofstraße 106 eine technische Vorrichtung in der Weise anzubringen, die verhindert, dass Wasser auf das Grundstück des Kl. und in die Voliere eindringt. ,
3. Der Bekl. wird weiter verurteilt, dem Kl. für die Sanierung der beschädigten Voliere einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.000 € zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Kl. hat teilweise Erfolg.
1. Der Klageantrag Ziff. 1 ist zulässig. Der mit ihm verfolgte Anspruch steht dem Kl. teilweise zu.
a) Der Klageantrag Ziff. 1 zielt, wie sich der Begründung der Klage entnehmen lässt, darauf ab, dass dem Bekl. verboten werden soll, beim Bewässern der Thuja-Hecke in dem längs der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien angeordneten trogförmigen Pflanzbeet Wasser derart auf das Grundstück des Bekl. gelangen zu lassen, dass es zu einer Durchfeuchtung von Wänden der im Eigentum des Kl. stehenden Voliere im Bereich der vertikalen Rückwand und des Übergangs zum Boden der Voliere kommt. Nicht vom Antrag erfasst ist dagegen aus dem Bewässerungsschlauch austretendes Wasser, welches durch die Luft auf das Grundstück des Kl. hinübergespritzt wird.
So verstanden ist der Klageantrag Ziff. 1 hinreichend bestimmt. Welche Maßnahmen der Bekl. zu ergreifen hat, um dem angestrebten Unterlassungsgebot nachzukommen, ist nicht in den Antrag aufzunehmen. Über die Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen hat allein der Bekl. zu entscheiden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die beanstandete Störung nur auf einem einzigen Weg verhindert werden könnte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr kommen insoweit mehrere Maßnahmen in Betracht. Möglich wären etwa die Einstellung bzw. Verringerung der Bewässerung, die Entfernung des Hochbeets sowie Abdichtungsmaßnahmen, die wiederum unterschiedlich ausgestaltet sein können.
b) Dem Kl. steht gegen den Bekl. ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB in Verbindung mit § 1 NRG Baden-Württemberg zu. Allerdings beschränkt sich die Unterlassungspflicht des Bekl. auf den im Tenor des vorliegenden Urteils umschriebenen Bereich der Rückseite der Voliere. Der Kl. kann lediglich verlangen, dass die Durchfeuchtung desjenigen Bereichs der Volierenrückwand, welcher oberhalb des ursprünglichen Niveaus des Grundstücks des Bekl. liegt, unterbleibt.
Aufgrund der vom LG getroffenen Feststellungen, dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 01.02.2005 und dem Vorbringen der Parteien steht fest, dass das zur Bewässerung der Thuja-Hecke verwendete Wasser das Erdreich des Pflanzbeets auf dem Grundstück des Bekl. mit Feuchtigkeit anreichert, welche dann sowohl in den Bereich des Übergangs zwischen dem Boden und der hinteren Rückwand der Voliere als auch in den oberhalb des Übergangs liegenden Teil der Wand gelangt.
Das Eindringen von Wasser gehört grundsätzlich zu den nach § 1004 I BGB abwehrfähigen Immissionen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht (vgl. hierzu unten c). Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn auf Grund baulicher Veränderungen auf dem Nachbargrundstück mehr Wasser auf das Grundstück des Beeinträchtigten gelangt als es ohne die Veränderung der Fall wäre (OLG Koblenz MDR 1975, 403). Dieser Grundsatz steht in Übereinstimmung mit der Regelung in § 1 NRG. Danach hat der Eigentümer eines Gebäudes das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf alle baulichen Anlagen entsprechend anzuwenden, die ein natürliches Abfließen des Wassers verhindern oder erschweren. Diese Auslegung gewährleistet, dass jeder Eigentümer, der durch bauliche Maßnahmen in die natürliche Abfluss- und Versickerungsmöglichkeit eingreift, für eine ordnungsgemäße Abflussmöglichkeit zu sorgen hat, die den Nachbarn nicht mehr als der natürliche Abfluss des Wassers belästigt (Senat, Urt. v. 27.03.1990 - 6 U 246/89; Urteil v. 27.10.1999 - 6 U 56/98; vgl. auch Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg. 5. Aufl., § 1 Anm. 2.b). Zudem entspricht die Annahme, der Inhaber einer mit einer Erdaufschüttung verbundenen baulichen Anlage sei dafür verantwortlich, dass der Nachbar nicht durch oberhalb der natürlichen Oberfläche versickerndes und im Bereich des aufgeschütteten Erdreichs über die Grenze gelangendes Wasser beeinträchtigt wird, der Regelung, die § 81 II Wassergesetz Baden-Württemberg für oberirdisch ablaufendes Wasser trifft. Nach dieser Vorschrift darf nämlich der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer gelegenen Grundstücks verstärkt oder verändert werden.
Das trogförmige Pflanzbeet auf dem Grundstück des Bekl. ist eine bauliche Anlage. Es wird von Mauern gebildet, die über das Niveau der Grundstücksoberfläche hinausgehen. Die Mauern bestehen teilweise aus Beton, teilweise aus Kalkstandsteinen. Der Raum zwischen den Mauern ist mit Erdreich verfüllt. Teilweise reicht das Erdreich über die Oberkante der das Beet begrenzenden Mauer hinaus, bedeckt deren Krone und steht in unmittelbarem Kontakt mit der Rückwand der Voliere. Die Anlage des Beets hat zur einer Änderung des natürlichen Abflusses von dem Grundstück des Bekl. geführt. Während nämlich zuvor das beim Bewässern des Grundstücks versickernde Wasser lediglich unterhalb des natürlichen Niveaus auf die Rückwand der Voliere stoßen konnte, ist infolge der Auffüllung nunmehr auch der zwischen dem sonstigen Niveau des Grundstück K.-Straße 104 und der oberen Begrenzung des Pflanzbeets liegende Bereich der Volierenrückwand (teilweise) der Einwirkung des versickernden Gieß- bzw. Spritzwassers ausgesetzt.
Das bei der Bewässerung der Hecke im Pflanzbeet versickernde Wasser gehört zu den Flüssigkeiten, für deren belästigungsfreie Ableitung der Bekl. als Eigentümer des Pflanzbeets zu sorgen hat. Es ist deshalb Sache des Bekl., durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass durch aus dem Bereich des Beets austretendes Wasser eine Durchfeuchtung der Rückwand der Voliere bewirkt wird (vgl. auch Senat a.a.O.). Ausreichende Abdichtungsmaßnahmen sind ausweislich der bereits oben wiedergegebenen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht getroffen worden. Zudem kommt die durchfeuchtete Erde dort, wo sie über die Krone der Betonwand des Pflanzbeets hinausreicht, in unmittelbaren Kontakt mit der Wand der Voliere.
Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtung aus § 1 NRG trifft den Bekl. als Eigentümer des Grundstücks K.104. Ohne Bedeutung ist, dass er das Pflanzbeet nicht selbst errichtet hat. Der Eigentümer eines Grundstücks, von dem Störungen eines Nachbarn ausgehen, ist dem Anspruch aus § 1004 I BGB ausgesetzt, weil die Aufrechterhaltung des gefahrträchtigen Zustandes auf seinen Willen zurückgeht. Darauf, ob er den Zustand selbst herbeigeführt hat und ob er den störenden Zustand kannte, kommt es nicht an (BGH NJW-RR 2001, 232).
Soweit der Bekl. in der Berufungsinstanz erstmals - und in Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag in erster Instanz - bestreitet, dass die Voliere auf dem Grundstück des Kl. vor dem Pflanzbeet auf dem heute dem Bekl. gehörenden Anwesen errichtet worden ist, muss dieses Bestreiten nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleiben.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 I S. 2 BGB) ergibt sich aus dem fortdauernden Zustand des Pflanzbeets sowie daraus, dass der Bekl. für sich das Recht in Anspruch nimmt, die Hecke weiterhin wie bisher zu bewässern.
Der Kl. ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens an der Geltendmachung eines Abwehranspruchs gegen die vom Bekl. zu verantwortenden Immissionen gehindert (vgl. BGH WM 1964, 1102 sowie - zum Beseitigungsanspruch - NJW 1997, 2234). Dem Kl. kann nicht vorgeworfen werden, dass er die ursprünglich aus dem Erdboden herausragenden Wände der Voliere nicht in der Weise abgedichtet hat, wie dies bei den in den Boden hineinreichenden Wandteilen erforderlich gewesen wäre. Er musste nicht damit rechnen, dass auf dem Nachbargrundstück ohne ausreichende Abdichtung eine Bodenerhöhung in der Form eines Pflanzbeets errichtet werden würde.
c) Das aus § 1004 I BGB, § 1 NRG folgende Verbot greift allerdings nur ein, soweit das Pflanzbeet als bauliche Anlage für den Zufluss von Wasser auf das Grundstück des Kl. ursächlich ist. Ein Anspruch des Kl. scheidet dagegen aus, soweit auf dem Grundstück des Bekl. versickerndes Wasser auch ohne die Anlage auf Grund des natürlichen Gefälles auf sein Grundstück gelangt und die nicht ausreichend abgedichtete Wand der Voliere durchfeuchtet hätte. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass der Bekl. für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Hierfür genügt es nicht, dass er Eigentümer des Grundstücks ist, von dem die Einwirkung ausgeht. Störungen, die als Wirkung von Naturkräften von einem Grundstück ausgehen, haben die betroffenen Nachbarn hinzunehmen. Eine Haftung des Bekl. käme nur in Betracht, wenn er die Beeinträchtigung durch eigene Handlungen herbeigeführt oder durch pflichtwidriges Verhalten ermöglicht hätte. Hierfür reicht eine normale Nutzung als Wohn- und Gartengrundstück nicht aus (BGH NJW 1991, 2770).
Das Bewässern des eigenen Grundstücks ist grundsätzlich erlaubt. Der Eigentümer kann nach § 903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Bewässerung muss nicht deshalb eingeschränkt werden, weil das versickernde Wasser unterirdisch auf das Grundstück eines Nachbarn gelangen und dort ungenügend abgedichtete Gebäude durchfeuchten könnte. Für Wasser, welches bei der Bewässerung im Erdboden versickert, gilt grundsätzlich nichts anders als für versickerndes Niederschlags- oder Schmelzwasser. Gelangt das versickerte Wasser auf Grund des natürlichen Gefälles auf das tiefer liegende Grundstück eines Nachbarn, so steht diesem kein Abwehranspruch zu. Beeinträchtigungen, die Folge eines durch den Nachbarn nicht beeinflussten natürlichen Gefälles sind, müssen grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie sonstige Nachteile, die durch die natürliche Erdoberfläche verursacht werden.
Zwischen den Grundstücken der Parteien besteht unstreitig ein erhebliches Gefälle. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich eine Höhendifferenz von 40 cm zwischen dem Boden der Voliere und der Oberkante des Pflasters auf dem Grundstück des Bekl.. Infolge dieses Gefälles würde auch bei Fehlen des Pflanzbeets das auf dem Grundstück des Bekl. versickernde Wasser (mindestens teilweise) unterirdisch auf das Grundstück des Kl. gelangen und würde zur Durchfeuchtung der nicht ausreichend abgedichteten Wand der Voliere führen. Insoweit handelt es sich um die Wirkung von Naturkräften, für die niemand als Störer haftet (OLG Koblenz MDR 1975, 403; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1115; OLG Köln VersR 2003, 911). Es ist allein Sache des beeinträchtigten Nachbarn - hier also des Kl. - durch entsprechende Maßnahmen ein auf seinem Grundstück errichtetes Gebäude gegen die Wirkung von Durchfeuchtungen des Erdreichs zu schützen. Spezielle Vorschriften, die das Bewässern des eigenen Grundstücks im Interesse der Nachbarn begrenzen und insoweit eine Verkehrssicherungspflicht begründen, bestehen nicht. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Bekl. in den letzten Jahren die Intensität der Bewässerung gesteigert hat. Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Vorsatz, den Kl. zu schädigen, seiner Hecke Wasser in einem mit der normalen Nutzung seines Grundstücks nicht mehr zu vereinbarendem Maß zuführt, sind nicht ersichtlich.
d) Im Ergebnis kann der Kl. nur verlangen, dass der Bekl. es unterlässt, von dem Pflanzbeet auf seinem Grundstück aus Wasser in einen Bereich von 40 cm über dem Boden der Voliere bis zur Oberkante der Einfassung des Pflanzbeets bzw. der Oberfläche des Erdreichs auf das Grundstück des Kl. gelangen zu lassen. Dagegen steht dem Kl., soweit der untere Teil der Wände der Voliere (bis zu einer Höhe von 40 cm über dem Boden) durch vom Grundstück des Bekl. eindringende Feuchtigkeit beeinträchtigt wird, kein Abwehranspruch zu, weil in diesem Bereich die Abdichtung allein Sache des Kl. ist. Insoweit kann die Berufung des Kl. deshalb keinen Erfolg haben.
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist die Berufung des Kl. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig ist. Unabhängig davon, ob eine Verurteilung des Bekl. unter der Bedingung eines bestimmten zukünftigen Verhaltens (außerhalb des Prozesses) zulässig wäre, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das mit dem Klageantrag Ziff. 2 verfolgte Begehren geht nicht über den Klageantrag Ziff. 1 hinaus, sondern enthält lediglich eine in vollem Umfang von dem mit dem Klageantrag Ziff. 1 verfolgten Verbot erfasste Konkretisierung. Die Vorrichtung, auf deren Anbringung durch den Bekl. der Antrag gerichtet ist, soll ebenso wie das Verbot nach Antrag Ziff. 1 das Eindringen von Wasser verhindern.
3. Die gegen die Abweisung des Klageantrags Ziff. 3 gerichtete Berufung ist schon deshalb unbegründet, weil ein Vorschussanspruch, wie er mit dem Antrag geltend gemacht wird, dem Deliktsrecht fremd ist (BGH NJW 1997, 520).
Die Berufung hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man der Begründung des Kl. entnimmt, dass mit dem Antrag Schadensersatz auf Gutachtensbasis verlangt wird. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem LG davon überzeugt, dass die vom Kl. beanstandete Bewässerung der Thuja-Hecke zur Entstehung von Feuchtigkeitsschäden an den Wänden der Voliere nicht in feststellbarem Umfang beigetragen hat. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen beruht die Durchfeuchtung der Wände auf dem Fehlen ausreichender Horizontal- und Vertikalabdichtungen am Fuß der Rückwand und an deren zum Grundstück des Bekl. gerichteten Rückseite (wird ausgeführt). Der Sachverständige hat nicht feststellen können, dass die vorhandenen Schäden mindestens teilweise durch die vom Kl. beanstandete Bewässerung der Hecke auf dem Grundstück des Bekl. verursacht worden sind. Allerdings konnte er auch nicht die Möglichkeit ausschließen, dass das Ausmaß der auf die mangelhafte bzw. fehlende Bauwerksabdichtung zurückzuführenden Putzschäden durch die dem Bekl. vorgeworfene Art der Bewässerung überlagernd vergrößert bzw. die Schadensausbildung beschleunigt worden sein könnte. Dies rechtfertigt indes, da schon die dem Bekl. nicht anzulastenden Umstände die vorhandenen Schäden verursacht haben können, nicht die Feststellung, der Bekl. habe tatsächlich einen abgrenzbaren Verursachungsbeitrag zu verantworten. Dass die (angeblich) verstärkte Bewässerung der Hecke durch den Bekl. möglicherweise zu einem verstärkten Eindringen von Feuchtigkeit im Bereich des Bodens der Voliere und der unmittelbar darüber liegenden Wandabschnitte geführt hat, ist dem Bekl. nicht anzulasten. Die Abdichtung in diesem Bereich ist allein Sache des Kl. (vgl. oben 1 c).
Das Vorbringen des Bekl. in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 04.04.2007 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht vor.
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