Störendes Freibad / Was Nachbarn dulden müssen
Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
24. 08. 2007
Aktenzeichen
22 B 05.2870
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Freibads der Beigeladenen.
Der Kläger ist in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer der Grundstücke FINrn. ..., ... und ..., jeweils der Gemarkung M. Er bewohnt das Erdgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. ...; das davon südlich gelegene und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... ist vermietet, das weiter südlich gelegene Grundstück FlNr. ... ist unbebaut.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken FINrn. ..., ... und ..., jeweils Gemarkung M., ein Freibad; das Freibadgelände grenzt in seinem nordwestlichen Teil unmittelbar an die bebauten Grundstücke des Klägers an. Der Neubau des Freibads wurde im Jahre 1964 vom Landratsamt M. genehmigt. Im Jahr 1988 erfolgte eine weitreichende Sanierung und Erweiterung des Freibads, im Jahre 1990 wurden zusätzliche Parkflächen geschaffen. Weitere Baugenehmigungen für Einzelanlagen wurden im Jahre 2004 erteilt. Auf dem Grundstück FlNr. ..., das unmittelbar östlich an die bebauten Grundstücke des Klägers angrenzt, befinden sich ein Planschbecken sowie ein Kinderspielplatz. Daran anschließend, im Nordteil des Grundstücks FlNr. ..., ist ein ca. 40 m langes sog. „Aktionsbecken“ mit einer Tiefe von 0,60 m bis 1,30 m und mit einem Wasserfall auf der Nordseite sowie einem Strömungskanal und einem Bodensprudler im Südosten errichtet; östlich davon folgt ein 50 m langes Sportbecken mit acht Bahnen, Startblöcken und einer Tiefe von 1,95 m bis 2,48 m. Nördlich der Becken befindet sich eine eigenständige Rutschenanlage mit zwei Rutschen, dazwischen liegen Technikräume sowie ein kleines Cafe und ein Kiosk. Die südlich und östlich der Becken gelegene große Liegewiese weist wenige Unterbrechungen durch Sport- und Spielgeräte auf (Minigolfanlage im Südwesten, Tischtennisplatten im Süden). An der östlichen Grenze des Freibads befinden sich Anlagen für Beachvolleyball und Streetball. Im südlichen Eingangsbereich des Freibads befinden sich ein Laden, die Kasse, Umkleidekabinen und Sanitärräume sowie ein älteres bewohntes Einfamilienhaus.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 27. November 2003 an das Landratsamt und bat um immissionsschutzrechtliches Einschreiten.
Unter dem 20. Februar 2004 erhob der Kläger Klage auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und ließ dort u. a. beantragen, der Beklagte solle verpflichtet werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vom Betrieb der Beigeladenen auf den Grundstücken des Klägers keine höheren Immissionen einträfen, als sie nach der Freizeitlärm-Richtlinie zulässig seien.
Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage mit Urteil vom 20. September 2005 insoweit statt und verpflichtete den Beklagten, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung über den Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zu entscheiden. Der Kläger habe wegen der erheblichen Überschreitungen der Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für ein allgemeines Wohngebiet einen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten, hinsichtlich der Wahl der Mittel stehe dem Beklagten jedoch ein Ermessensspielraum zu.
Die Beigeladene beantragt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung die Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 und die Klageabweisung in vollem Umfang.
Die Beigeladene führt aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht die Freizeitlärm-Richtlinie, sondern die Sportanlagenlärmschutzverordnung anzuwenden, und zwar unmittelbar, weil es sich bei dem Freibad um eine Sportanlage im Sinne dieser Verordnung handele, oder, falls man dem nicht folge, jedenfalls mittelbar, da diese der Bewertung des von dem Freibad ausgehenden Lärms am besten Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger Anspruch auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets habe. Seine Grundstücke lägen nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern allenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet, so dass aufgrund der Gemengelage und der Ortsrandlage allenfalls ein Anspruch auf die Einhaltung von Zwischenwerten, nämlich der Werte für ein Mischgebiet, bestehen könne. Letzteres folge auch daraus, dass das Wohngebiet und das Freibadgelände nicht isoliert betrachtet werden dürften; es handele sich vielmehr um ein einheitliches Gebiet, um einen sog. Ortsteil sui generis. Angesichts der nur geringfügigen Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung in der sonn- und feiertäglichen Ruhezeit, die seltenen Ereignissen gleichzusetzen seien, sowie der nur begrenzten jährlichen Freibadsaison seien weitere Lärmschutzmaßnahmen zusätzlich zu den von der Beigeladenen bereits durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Beklagte beantragt ebenfalls die Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 und die Klageabweisung in vollem Umfang.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse auf den Grundstücken FINrn. ..., ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung M... sowie der näheren Umgebung. Auf die Niederschrift über den Augenschein vom 23. August 2007 wird insofern Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 hat die Beigeladene folgende Erklärung abgegeben:
„Die Beigeladene verpflichtet sich, das strittige Freibad so zu betreiben, dass der Immissionsrichtwert der 18. BlmSchV für allgemeine Wohngebiete tagsüber von 55 dB(A) sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten am maßgeblichen Immissionsort, der Wohnung des Klägers im Erdgeschoss des Anwesens FlNr. ..., nach Maßgabe der 18. BlmSchV nicht überschritten wird. Die erforderlichen Maßnahmen hierfür werden bis zum 1. Mai 2008 ergriffen.“
Der Beklagte hat daraufhin folgende Erklärung abgegeben:
„Der Beklagte verpflichtet sich, für den Fall, dass die Beigeladene ihre Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllen sollte, eine nach der 18. BlmSchV erforderliche Anordnung zu erlassen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Nach der für die Beurteilung der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beklagten.
I.
Die Klage des Klägers auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten ist nur insoweit zulässig, als er sich als Bewohner des Erdgeschosses des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. ... im Einwirkungsbereich des Freibads befindet; als solcher gilt er als Nachbar im Sinne des Immissionsschutzrechtes (vgl. § 3 Abs. 1 BlmSchG), und als solcher ist er klagebefugt i. S. von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Jarass, BlmSchG, 7. Aufl. 2007, RdNr. 35 zu § 3, RdNr. 120 zu § 5 sowie RdNr. 23 zu § 24, m. w. N.). Dem Kläger mangelt es jedoch an der Prozessführungsbefugnis, d. h. der Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit er als Miterbe der Grundstücke FINrn. ..., ... und ... für diese Grundstücke insgesamt Abwehransprüche geltend macht. Insoweit gehört er nämlich einer ungeteilten Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grundsätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet sind; gemäß § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben bis zur Auseinandersetzung nur gemeinschaftlich zu. Die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, liegen nicht vor. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ-RR 1994, 305 und vom 23.2.2005 NVwZ 2005, 810, jeweils m. w. N.), noch liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor. Der Kläger macht vorliegend keinen Anspruch des Nachlasses gegen einen Nachlassschuldner geltend, bei dem der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann; der Kläger begehrt vielmehr vom Beklagten ein Vorgehen gegen einen Dritten durch Verwaltungsakt. Er erstrebt insofern eine materielle Rechtsgestaltung, was von § 2039 Satz 1 BGB nicht erfasst wird (Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdnr. 5 zu § 2039; Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 35 zu § 2039; vgl. auch VGH BW vom 10.7.1991, VBlBW 1992, 14).
II.
Soweit die Klage auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zulässig ist, ist sie unbegründet. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 hat der Kläger als Bewohner des Erdgeschosses des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. ... keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beklagten in Bezug auf den Betrieb des Freibads durch die Beigeladene. Für ein derartiges Einschreiten besteht kein Grund (mehr). Die Beigeladene hat zugesagt, ab dem Beginn der Freibadsaison im Jahre 2008 das Freibad so zu betreiben, dass der Immissionsrichtwert der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV) für allgemeine Wohngebiete tagsüber von 55 dB(A) innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten an der Wohnung des Klägers im Erdgeschoss des Anwesens FlNr. ... nach Maßgabe der genannten Verordnung nicht überschritten wird. Selbst wenn man dies nicht genügen ließe, bedürfe es keiner Verurteilung des Beklagten. Der Beklagte hat sich verpflichtet, für den Fall, dass die Beigeladene diese Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllen sollte, eine nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung erforderliche Anordnung zu erlassen. Einen weitergehenden Anspruch auf den Erlass von grundsätzlich im Ermessen der Immissionsschutzbehörde stehenden Anordnungen gemäß § 24 Satz 1 BlmSchG und § 5 Abs. 2 18. BlmSchV hat der Kläger nicht. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt das strittige Freibad als Sportanlage im Sinn von § 1 Abs. 2 18. BlmSchV (1.) und das dem Kläger gegenüber einzuhaltende Schutzniveau als einem allgemeinen Wohngebiet entsprechend (2). Grundsätzlich bestimmt sich das einzuhaltende Schutzniveau nach den näheren Maßgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung und ihres Anhangs (z. B. Nr. 1.3.3, Nr. 1.6 des Anhangs). Einen vollständigen Lärmschutz für die sonn- und feiertägliche Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr durfte das Landratsamt aus Ermessensgründen ablehnen (3). Die gleichwohl aufrechterhaltende Klage war daher (insgesamt) abzuweisen.
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist zur Bestimmung der Grenze der für den Kläger durch den Freibadbetrieb zumutbaren und damit i. S. des § 3 Abs. 1 BlmSchG nicht erheblichen Belästigungen vorliegend auf die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BlmSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung abzustellen. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen. Die Richtwerte dieser Verordnung konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm. Die Einhaltung der Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist insbesondere zu prüfen, wenn - wie hier - nach Maßgabe der § 24, § 25 BlmSchG über aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG vom 12.8.1999 BVerwGE 109, 246 m. w. N.).
Der Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist eröffnet, da es sich bei dem Freibad der Beigeladenen um eine Sportanlage i. S. von § 1 Abs. 2 18. BlmSchV handelt.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BlmSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben, der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert. Es existiert auch keine allgemein anerkannte Definition des Begriffs „Sport“ und damit auch des Begriffs „Sportausübung“; aufgrund der Bandbreite an sportlichen Betätigungen (Breitensport, Leistungssport, Schulsport etc.) erscheint eine genaue Definition auch nicht möglich (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, RdNr. 27 zu § 1 18. BlmSchV). Es ist aber anerkannt, dass sich das Phänomen „Sport“ durch bestimmte Wesensmerkmale definiert; zu diesen gehören die körperliche Bewegung, Wettkampf- bzw. Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absichten (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer a. a. O. m. w. N.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die einzelnen Kriterien bei den verschiedenen Erscheinungsformen des Sports ein unterschiedliches Gewicht besitzen. Sportausübung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere beim Freizeit- und Breitensport kann beispielsweise das Leistungsprinzip nur eingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. Kuchler NuR 2000, 77 m. w. N.). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d. h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll (vgl. VGH BW vom 27.9.2004 NVwZ-RR 2005, 795 m. w. N.; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer a. a. O. RdNr. 30).
Ob eine Sportanlage vorliegt, ist demgemäß von einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Dabei ist zu beachten, dass der Verordnungsgeber ausgehend von der sog. Tegelsbarg-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.1.1989 BVerwGE 81, 197) die Besonderheiten des Sportlärms berücksichtigen und durch ein neues Regelwerk privilegieren wollte. Demgemäß nimmt der Verordnungsgeber in der Begründung der Verordnung wiederholt auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, deren Gegenstand die von einer typischen Sportanlage ausgehende nachbarliche Lärmbelästigung war, nämlich einer Bezirkssportanlage mit wechselndem Betrieb wie Schulsport, nicht organisierter Leichtathletik, organisierten Leichtathletikwettkämpfen, Fußballtraining, einfachen Fußballspielen und Fußballspielen mit Wettkampfcharakter und anfeuernden Zuschauergruppen (vgl. BT-Drs. 17/91 S. 32 ff./34). Anlass für den Erlass der Verordnung war demgemäß nicht in erster Linie die Absicht, organisierten Wettkampfsport zu privilegieren, sondern den von der Bevölkerung ausgeübten Breitensport. Entsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zu § 1 18. BlmSchV (Anwendungsbereich): „... Damit sind fast alle Arten von Sportanlagen erfasst: z. B. Fußballstadien, Tennisplätze, Schwimmbäder, Eislaufbahnen, Bowlingbahnen, Sportplätze, Kegelbahnen, Turnhallen...“ (BT-Drs. 17/91 S. 37).
Freibäder können danach Sportanlagen in diesem Sinn sein, und zwar nicht nur dann, wenn es sich um sog. „sportorientierte“ Bäder handelt, die in erster Linie zur Nutzung für Wettkämpfe bzw. für den Schul- oder Vereinssport bestimmt sind und daneben auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Eine derartige Abgrenzung von sog. Sport-Freibädern zu (bloßen) Freizeitbädern würde zu sehr auf eine Forderung nach Wettkampforientiertheit hinauslaufen, die - wie bereits ausgeführt - schon von der Entstehungsgeschichte der Verordnung her nicht gerechtfertigt erscheint. Zudem würde eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs auch gegen die erkennbare Intention des Verordnungsgebers verstoßen, der mit der Regelung des § 5 Abs. 2 18. BlmSchV Freibäder ersichtlich privilegieren wollte. Nach der darin enthaltenen Ausnahmeregelung ist es der zuständigen Behörde verboten, dem Betreiber eines Freibads in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr Betriebszeiten vorzuschreiben, also ihm aufzugeben, während dieses Zeitraums zeitweise zu schließen. Eine solche Privilegierung macht nur Sinn für typische Freibäder, die sich gerade nicht durch eine besondere wettkampfartige Orientierung, sondern durch ihre allgemeine Nutzung zu Freizeitsportzwecken durch die Bevölkerung auszeichnen, da nur bei solchen Freibädern organisatorische Probleme bei einer vorübergehenden Schließung, insbesondere während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen, auftreten können. Insoweit muss zur Abgrenzung von bloßen Spaß- und Erlebnisbädern, die hauptsächlich der (bloßen) Freizeitgestaltung der Besucher dienen, zu Freibädern, die unter den Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen, darauf abgestellt werden, ob ein Freibad bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung in erster Linie (noch) dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ zu ermöglichen (vgl. Kuchler NuR 2000, 77). Indiz hierfür kann sein, dass das Freibad jedenfalls eine Eignung zur Durchführung von Wettkämpfen bzw. für den Schul- oder Vereinssport besitzt und dafür auch regelmäßig genutzt wird, wenn diese Nutzung auch nicht den Schwerpunkt des Betriebs darstellt.
Das Freibad der Beigeladenen ist danach eine Sportanlage im Sinn der 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung, auch wenn es zwischenzeitlich einzelne Elemente eines Erlebnis- oder Spaßbads aufweist. Diese sind jedoch im Vergleich zur typischen Nutzung eines Freibads geringfügig, seine Nutzung ist schwerpunktmäßig weiterhin auf die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ ausgerichtet. Das Freibad ermöglicht aufgrund der Größe der vorhandenen Becken und deren Wassertiefen den Besuchern, zu schwimmen bzw. das Schwimmen zu erlernen. Zur Ausübung des Schwimmsports ohne Einschränkungen geeignet ist dabei das sog. Sportbecken mit den acht Bahnen sowie den dort angebrachten Startblöcken. Gleiches gilt letztlich auch für das sog. Aktionsbecken, das nach seiner Größe und Wassertiefe zweifellos das Schwimmen (für Ungeübte) und das Erlernen des Schwimmens ermöglicht und insoweit mehr einem Nichtschwimmerbecken gleicht als einem „Attraktionsbecken“. Der Wasserfall und der Bodensprudler befinden sich jeweils an den Rändern und hindern selbst bei deren Betrieb nicht das Schwimmen bzw. das Erlernen des Schwimmens durch Lernwillige. Nichts anderes gilt für die Strömung des Strömungskanals, die sich in dem Becken fortsetzt; diese ist nicht von einer solchen Stärke, dass sie ein Schwimmen bzw. das Erlernen des Schwimmens behindern könnte. Diese Attraktionen am sog. Aktionsbecken sowie die weiteren mehr spaßorientierten Anlagen, insbesondere die nicht besonders große Rutschenanlage, sowie das sicherlich aufwändig gestaltete Planschbecken für die sehr kleinen Kinder verändern den Charakter des Freibads nicht derart wesentlich, dass es nun als Spaß- bzw. Erlebnisbad eingeordnet werden müsste. Für eine solche Wesensänderung des Freibads erscheinen die Spaßelemente als flächenmäßig zu untergeordnet und (noch) zu wenig prägend. Sie dienen von ihrer Zweckbestimmung her ersichtlich der Erhaltung und der zeitgemäßen Nutzung der Anlage und bewegen sich insoweit noch im Rahmen der Bandbreite der zulässigen Nutzung eines Schwimmbads, das als Sportanlage anzusehen ist; der Schwerpunkt der Nutzung des Freibads liegt nach wie vor in der Ausübung des Breitensports „Schwimmen“. Ein Planschbecken für sehr kleine Kinder stellt hierfür eine sinnvolle Ergänzung dar. Die Ausübung dieses Breitensports unterliegt auch gewissen Regeln, deren Einhaltung durch die Badaufsicht (Bademeister) überwacht wird, sowie einer hinreichenden Organisationsstruktur, die z. B. durch das Vorhandensein von Lautsprecheranlagen gekennzeichnet ist. Insoweit findet die Sportausübung in gewisser Weise organisiert statt, wenn auch der Umfang, in dem sich der Einzelne der Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ widmet, in keiner Weise vorgegeben ist oder kontrolliert wird.
Hinzu kommt vorliegend, dass das Freibad zusätzlich zu organisiertem Schul-, Vereins- und sonstigem Wettkampfsport sowie zu Trainingszwecken bzw. zur Durchführung von Schwimmkursen genutzt wird; dies hat die Beigeladene durch die Vorlage von verschiedenen Bestätigungen (u. a. des Staatlichen Schulamts M. vom 28.11.2005, Bl. 363 der Gerichtsakten) sowie von Zeitungsberichten und Anfragen u. a. von Turnvereinen oder der Volkshochschule (Bl. 466 ff. der Gerichtsakten) belegt. Insoweit erfüllt das Freibad zwanglos die Merkmale einer Sportanlage. Diese Nutzung auch für Zwecke des Schul- und Vereinssports sowie zu Kurs- und Trainingszwecken trägt zusätzlich dazu bei, dass das Freibad insgesamt als Sportanlage angesehen werden kann, da es insgesamt schwerpunktmäßig der Sportausübung dient, sei es des Breitensports oder des Wettkampfsports (vgl. auch Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, a. a. O. RdNr. 32 zu § 1 18. BlmSchV). Ein Rückgriff auf die Freizeitlärm-Richtlinie (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) verbietet sich angesichts des grundsätzlich abschließenden und verbindlichen Charakters der Sportanlagenlärmschutzverordnung (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, a. a. O. RdNr. 2 zur Vorbemerkung zur 18. BlmSchV).
2. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch als auf das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets, das ihm die Beigeladene zwischenzeitlich zugestanden hat. Grundsätzlich geht auch der Kläger davon aus, dass dieses Niveau die Grenze der ihm zumutbaren Lärmbelästigung darstellt. Soweit er darauf abstellt, das Schwimmbad habe als an die Wohnbebauung immer näher heranrückende Nutzung eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, und er insoweit von einem Anspruch auf ein noch höheres Schutzniveau ausgehen sollte, kann ihm nicht gefolgt werden.
Gemäß § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 2 18. BlmSchV ist bei Anwendung der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Verordnung grundsätzlich auf die Festsetzungen in Bebauungsplänen und für den Fall, dass - wie hier - solche nicht bestehen, auf die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den benachbarten Gebieten der emittierenden Anlage abzustellen. Auszugehen ist danach zwar zunächst von der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebiets, in dem das Wohngrundstück des Klägers gelegen ist; diese entspricht vorliegend einem reinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 3 BauNVO). In diesem Gebiet existiert praktisch ausschließlich Wohnnutzung; früher vorhandene gewerbliche Nutzungen, wie z. B. der Autoteilevertrieb, bestehen nicht mehr. Die frühere Gaststätte südlich des Freibads wird seit längerem nicht mehr betrieben und liegt zudem so weit entfernt und durch eine Straße von den Wohnhäusern getrennt, dass sie das maßgebliche Gebiet nicht mehr prägen kann. Die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung des Klägers wird aber durch die konkreten Umstände der Nachbarschaftssituation gemindert. § 2 Abs. 6 Satz 2 18. BlmSchV schließt deren Berücksichtigung nicht aus und steht einer „Feinabstimmung“ nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 DVBl 2000, 192/193).
Das Grundstück des Klägers liegt zum einen am Rande dieses Wohngebiets zum Außenbereich (§ 35 BauGB) hin, wo sich unmittelbar anschließend das Freibadgelände der Beigeladenen befindet; dieses nimmt aufgrund der dort kaum vorhandenen maßstabbildenden Bebauung nicht mehr am Bebauungszusammenhang des Wohngebiets des Klägers teil. Zudem wirkt der Betrieb des Freibads als solcher als schutzmindernde Vorbelastung. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Schwimmbad immer mehr an das Wohngrundstück des Klägers herangerückt ist. Das Elternhaus des Klägers (FlNr. ...) bestand schon 1964, als das Freibad genehmigt wurde. Das Wohnhaus des Klägers bestand schon 1988, als das Freibad erweitert wurde. Andererseits bestehen unanfechtbare Baugenehmigungen für das Freibad, die sich nunmehr als Vorbelastung für das klägerische Wohngrundstück auswirken. Nachdem der Vater des Klägers als früherer Eigentümer sich nicht gegen die Erweiterung des Freibads fristgerecht gewehrt hat, ist die Schutzwürdigkeit des vom Kläger bewohnten Grundstücks mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigungen für das Freibadgelände und mit der Aufnahme der legalen betrieblichen Nutzung gemindert (vgl. BayVGH vom 31.3.2006 NVwZ-RR 2007, 462 m. w. N.). Aufgrund dieser Vorbelastung und aufgrund der Ortsrandlage des Wohnhauses, das der Kläger bewohnt, hat der Kläger einen niedrigeren Schutzanspruch, der nach ständiger Rechtsprechung zu einer Art Mittelwertbildung führt und sich an dem nächstniedrigeren Schutzniveau, hier eines allgemeinen Wohngebiets, orientieren kann (vgl. BVerwG vom 19.1.1989 BVerwGE 81, 197 m. w. N.). Der von der Beigeladenen zugestandene Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete (außerhalb der Ruhezeiten) von 55 dB(A) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BlmSchV entspricht demgemäß dem gesetzlich vorgegebenen Anspruch des Klägers.
3. Allerdings bleiben die Zusagen des Beklagten und der Beigeladenen insoweit hinter dem grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 BlmSchG i. V. m. der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Schutzniveau zurück, als auch für die Ruhezeiten nur die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A), und nicht der für die Ruhezeiten geltende Richtwert von 50 dB(A) (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BlmSchV) zugesichert wurde. Problematisch ist in diesem Zusammenhang nur die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, da es nur insoweit in der Vergangenheit zu Richtwertüberschreitungen, und zwar in nicht unerheblichem Umfang, gekommen ist und solche Richtwertüberschreitungen, allerdings in geringerem Umfang, auch für die Zukunft zu erwarten sind. Dennoch besteht kein Anspruch auf Einschreiten gegen den Beklagten über das bereits Zugesagte hinaus. Der Beklagte durfte ein weitergehendes Einschreiten ermessensfehlerfrei ablehnen, da weitergehende Abwehrmaßnahmen im Verhältnis zu Art, Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkungen unverhältnismäßig wären.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Nachbar einen Anspruch auf Einschreiten hat, ist zum einen zu beachten, dass § 24 BlmSchG den Behörden für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BlmSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen Ermessensspielraum einräumt. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen (vgl. BVerwG vom 21.10.1988 UPR 1989, 224; BayVGH vom 14.8.2006 Az. 22 ZB 05.2608). § 5 Abs. 2 18. BlmSchV belässt es für den Anwendungsbereich der 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung bei diesem Ermessensspielraum. Dass bei der Einhaltung des zugesicherten Richtwerts von 55 dB(A) tagsüber gesundheitliche Störungen auftreten könnten, ist nicht ersichtlich. Zum anderen ist zu beachten, dass Anordnungen nach § 24 Satz 1 BlmSchG, deren Erlass gegenüber der Beigeladenen der Kläger erzwingen will, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen, und insbesondere der Nutzen solcher Anordnungen und die Belastungen des Anlagenbetreibers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen dürfen (vgl. Jarass, BlmSchG, 7. Auflage 2007 RdNr. 16 zu § 24). Dies kommt auch im Mindestmaßgebot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG zum Ausdruck.
Bei der Gewichtung der Lärmbelästigung für den Kläger spielt zunächst eine Rolle, dass das Freibad der Beigeladenen nur in der Badesaison von Mai bis September eines Jahres geöffnet ist; hinzu kommt, dass es in der Vergangenheit nur an besonders heißen Tagen bei hohen Besucherzahlen zur Überschreitung der sonn- und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr gekommen ist, und zwar selbst im heißen Sommer 2003 nur an ca. zehn Tagen, somit an deutlich weniger Tagen, als die Sportanlagenlärmschutzverordnung selbst als selten einstuft (18 Ereignisse/Jahr). Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es sich bei diesen Überschreitungen nicht um sog. „seltene Ereignisse“ handelt, die schon nach der Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Nr. 1.5 des Anhangs 18. BlmSchV zulässig sind, da ein seltenes Ereignis in diesem Sinn ein besonderes, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein muss, das gegenüber dem „Normalbetrieb“ eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. Ketteler NVwZ 2002, 1070); die Nutzung einer Freifläche, die aus tatsächlichen Gründen nur bei gutem Wetter und sommerlichen Temperaturen stattfindet, ist kein solches „seltenes Ereignis“. Trotzdem kann das seltene Auftreten solcher Überschreitungen im Rahmen einer Ermessensentscheidung und insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Berücksichtigung finden. Eine Ermessensentscheidung dahingehend, gegen Überschreitungen von Richtwerten im Rahmen der Wertungen des § 5 Abs. 5 18. BlmSchV nicht einzuschreiten, erscheint insbesondere in Fällen sachgerecht, in denen die Kostenbelastung für aktive Schallschutzmaßnahmen nur zum Schutz vor selten auftretenden Überschreitungen unverhältnismäßig erscheint und Betriebszeitenregelungen aufgrund normativer Vorgabe ausscheiden.
So liegt der Fall hier. Eine Ausrichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen an dem Immissionsrichtwert für Ruhezeiten von 50 dB(A) erschiene angesichts der zeitlich auf zwei Stunden begrenzten Überschreitungen an wenigen Tagen im Jahr unverhältnismäßig, da zu dessen sicherer Einhaltung wegen des notwendigen Schutzes auch der höheren Geschosse der Wohnhäuser Lärmschutzwände von ca. 5 m Höhe erforderlich wären (vgl. gutachtliche Stellungnahme der ... & ... GmbH vom 22.9.2006 Seite 17, Bl. 462 der Gerichtsakten, sowie Niederschrift über den Augenschein vom 23.8.2007); die Errichtung solch hoher Lärmschutzwände entlang der das Freibad umgebenden Wohnbebauung würde nicht nur hohe Kosten verursachen, sondern wäre auch städtebaulich bedenklich. Betriebszeitenregelungen, die in solchen Fällen in der Regel eine sinnvolle Alternative zum Schutz der Anwohner darstellen, scheiden bei Freibädern schon nach der Wertung des Verordnungsgebers (§ 5 Abs. 2 18. BlmSchV) aus. Insoweit erscheint es zwar unumgänglich, von der Beigeladenen zu verlangen, alle ohne weiteres machbaren organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die zusätzlichen Lärm in dieser Ruhezeit zu vermeiden helfen, ohne dass sie den Freibadbetrieb unangemessen beeinträchtigen. Dem ist die Beigeladene bereits dadurch nachgekommen, dass der lärmträchtige Wasserfall in der sonn- und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht betrieben wird; sie hat angekündigt, auch der Strömungskanal könne erforderlichenfalls, d.h. wenn zusätzlicher relevanter Lärm davon zu erwarten wäre, was bisher vom Kläger nicht vorgetragen oder sonst festgestellt wurde, abgeschaltet werden (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 23.8.2007 S. 4).
4. Soweit der Kläger unter Berufung auf das (baurechtliche) Gebot der Rücksichtnahme meint, ihm könnten Abwehransprüche auch zustehen, wenn die Immissionsbelastungen noch nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen i. S. des § 3 Abs. 1 BlmSchG erreichen (vgl. BVerwG vom 4.6.1985 BRS 44 Nr. 65), ist darauf zu verweisen, dass die Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt des (baurechtlichen) Gebots der Rücksichtnahme bereits in den bestandskräftigen Baugenehmigungen geklärt ist und ein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gemäß § 22, § 24 BlmSchG nur bestehen kann, soweit schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern sind. Abgesehen davon geht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bei der Abwehr von Lärmeinwirkungen nicht weiter als das immissionsschutzrechtliche Schutzprinzip.
Kosten: § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die anteilige Kostentragungspflicht des Beklagten im Berufungsverfahren resultiert aus seinem zurückgenommenen Zulassungsantrag (vgl. Beschluss vom 20.6.2006 Az. 22 ZB 06.1459).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz).
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