Duldung einer Parabolantenne wegen Verwirkung
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
09. 04. 2008
Aktenzeichen
32 Wx 1/08
Aus den Gründen:
... 2. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, NZM 2006, 58 = NJW 2006, 219 [220]). Demnach obliegt die Feststellung der Verwirkung in erster Linie dem Tatrichter und ist vom RechtsbeschwGer. nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar. Ein solcher Rechtsfehler liegt jedoch vor. Das LG hat sich der Auffassung von Merle (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22 Rdnr. 277) angeschlossen, wonach ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen. Diese Auffassung von Merle steht jedoch, ohne dass hierfür eine Begründung festzustellen wäre, in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus erforderlich, dass sich der Verpflichtete auch darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (vgl. z. B. BGH, NJW 2003, 824; NZM 2006, 58 = NJW 2006, 219 [220]). Da das LG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ob der Ag. im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs irgendwelche Dispositionen getroffen hat, kann der Senat über das Vorliegen einer Verwirkung nicht entscheiden, da ihm selbst tatsächliche Feststellungen verwehrt sind (§ 27 FGG, § 559 ZPO).
Die tatsächlichen Feststellungen des LG reichen auch nicht aus, um unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt abschließend zu entscheiden. Zwar führt das LG unter einem rechtlich nicht eingeordneten Gesichtpunkt des Bestandschutzes aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamtbildes vorliege. Hieraus lässt sich jedoch nicht mit Gewissheit entnehmen, dass auch kein Nachteil vorliegt, der über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgeht.
Schließlich kann der Senat auf Grund der getroffenen Feststellungen auch eine Verjährung des Anspruchs nicht bejahen. Nach den Ausführungen des LG ist ab dem Jahr 2005 der Empfang von türkischsprachigen Sendern möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Ag. nach den Feststellungen des LG ein Recht darauf, dass die Antenne auf dem Dach verbleibt. Der Beginn der Verjährung konnte deshalb nicht vor dem Jahr 2005 eingetreten sein, da ein eventueller Beseitigungsanspruch der Ast. vor diesem Zeitpunkt nicht entstanden war (§ 199 I Nr. 1 BGB).
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