Allgemeinverbote bei Bildern von Prominentenkindern

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

30. 12. 2008


Aktenzeichen

324 O 532/04


Tenor

Der Antrag des Gläubigers vom 13.8.2008 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 25.000,-.

Entscheidungsgründe


Gründe

Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO ist unbegründet. Die von dem Gläubiger beanstandete Veröffentlichung des Bildes, welches ihm mit seinem Vater und seinem Großvater beim sog. Kaiser-Cup, einem von Franz Beckenbauer veranstalteten Golfturnier zeigt, stellt keinen Verstoß gegen das Urteil der Kammer vom 21.1.2005 dar.

Mit diesem Urteil war der Schuldnerin untersagt worden, Fotos / Bilder von ... zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen, oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

Das antragsgegenständliche Foto, welches in der von der Schuldnerin verlegten Zeitschrift ... Nr. 30 vom 19.7.2008 veröffentlicht wurde, zeigt zwar den Gläubiger. Es bebildert jedoch ein zeitgeschichtliches Ereignis. Dieses Foto ist anlässlich des von Franz Beckenbauer veranstalteten Golfturniers entstanden, bei dem der Vater des Gläubigers teilnahm und zu dem der Gläubiger ihn begleitete.

Zeitgeschichtliche Ereignisse, in denen sich der Gläubiger gemeinsam mit seinem Vater bewusst der Öffentlichkeit zuwendet, sind vom generellen Verbot nicht erfasst. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27.2.2006, Az. 7 W 8/06, ausgeführt:

Verallgemeinernde Verbote der Veröffentlichung von Abbildungen enthalten stets eine immanente Schranke dahingehend, dass solche Abbildungen nicht betroffenen sind, deren Verbreitung - etwa wegen der besonderen Umstände ihres Zustandekommens - ausnahmsweise nicht rechtswidrig ist. Dies gilt selbstverständlich für Fotos, in deren Verbreitung der Abgebildete eingewilligt hat, aber auch für solche, die in Situationen entstanden sind, in denen sich der Abgebildete bewusst der Öffentlichkeit zugewandt hat oder die als zeitgeschichtliche Ereignisse zu bewerten sind. Wie das Landgericht in dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Urteil ausgeführt hat, gilt diese Schranke unabhängig davon, ob der Unterlassungstenor ausdrücklich eine derartige Einschränkung enthält. Eine ausdrückliche Einschränkung im Tenor ist daher deklaratorischer Natur und kommt ohnehin allenfalls dann in Betracht, wenn bei Urteilserlass bereits abzusehen ist, dass es in Zukunft zu derartigen Situationen kommen wird.

Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Fall. Auch im hier zugrunde liegenden Urteil hatte die Kammer bereits ausgeführt, dass eine Einschränkung des Tenors dahingehend, dass vom Verbot etwa Bildnisse des Klägers ausgenommen sind, auf denen sich seine Eltern gemeinsam mit ihm bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, nicht erforderlich sei, da gegebenenfalls im Ordnungsmittelverfahren zu überprüfen sei, ob eine solche Konstellation vorliege.

Das ist hier der Fall. Bei dem sog. Kaiser-Cup handelte es sich um ein öffentliches Ereignis, das zum einem wegen seiner prominenten Teilnehmer aber auch nicht zuletzt, weil der Vater des Gläubigers nach längerer Zeit wieder gemeinsam mit seiner Ehefrau und Mutter des Gläubigers in der Öffentlichkeit auftrat, das Interesse und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit weckte. Wenn der Gläubiger seinen Vater, der als aktiver Spieler an dem Golfturnier teilnahm, zu diesem Ereignis begleitet und mit ihm gemeinsam daran teilnahm, muss er es hinnehmen, dass von ihm im Laufe der Veranstaltung gemachte Fotoaufnahmen veröffentlicht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Foto zeitnah zu der Veranstaltung veröffentlicht wird und die Bildunterschrift auf das zeitgeschichtliche Ereignis selbst hinweist. Damit liegt keine geschützte Eltern-Kind-Situation vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


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Rechtsgebiete

Presserecht