Haftung für privat untergestellte Möbel
Gericht
OLG Brandenburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
11. 06. 2008
Aktenzeichen
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch.
Zwischen den Parteien wurde aufgrund von Erklärungen vom 21.06./22.06.2005 ein Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen, dem die AHB der Beklagten zugrunde liegen.
Am 29.12.2005 heizte die Klägerin den Ofen in der von ihr angepachteten Laube, …straße 14, in P. an und verursachte hierdurch einen Brand. Infolge des Brandes wurden u. a. in der Laube befindliche Gegenstände vernichtet bzw. bis zur Gebrauchsuntauglichkeit beschädigt. Die Klägerin hatte dem Zeugen D. S. Ende 2004 gestattet, diese Gegenstände in ihrer Laube unterzustellen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Haftung der Beklagten gemäß § 4 I Ziffer 6 a der den Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden AHB ausgeschlossen ist. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht „auf Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind“.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S.. Es hat die Klage sodann mit Urteil vom 19.07.2007 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Das Landgericht Potsdam sei zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Es sei auch trotz Bezifferbarkeit des Schadens keine vorrangige Leistungsklage möglich, da kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer dem Dritten den Schaden noch nicht ausgeglichen habe. Aufgrund der Beweisaufnahme sei ferner davon auszugehen, dass der Zeuge S. seine Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht habe, so dass auch ein Feststellungsinteresse für den Deckungsprozess gegeben sei. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage. Diese sei insbesondere nicht mutwillig. Bei Vorliegen eines Haftpflichtversicherungsvertrages sei regelmäßig auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses keine Haftungsmilderung anzunehmen.
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte sei der Klägerin jedenfalls deshalb nicht zur Leistung verpflichtet, weil der Ausschluss nach § 4 I Ziffer 6 a AHB eingreife.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei bei der Unterstellung der Gegenstände ein Verwahrungsvertrag und nicht etwa ein reines Gefälligkeitsverhältnis zustande gekommen. Davon sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen S. auszugehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.
Sie macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der Rechtslage und in diesem Zusammenhang auf einer fehlerhaften Verwertung der Beweise.
Dass das Landgericht zunächst von einem Freundschaftsdienst ausgehe, dann jedoch allein aufgrund des wirtschaftlichen Wertes der Gegenstände annehme, dass nunmehr doch kein Freundschaftsdienst im Sinne einer Gefälligkeit vorliege, sei widersprüchlich. Das Landgericht unterstelle zudem zu Unrecht, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass es sich bei den untergestellten Sachen um persönlich und wirtschaftlich wertvolle Dinge gehandelt habe. Tatsächlich habe die Klägerin eine solche Kenntnis gerade nicht gehabt. Darüber hinaus hätte eine Kenntnis von dem Wert der Gegenstände sowohl dem Zeugen S. als auch der Klägerin angesichts deren finanzieller Verhältnisse nahe gelegt, die mit einem Verwahrungsvertrag verbundene Übernahme von Obhutspflichten gerade abzulehnen. Der Zeuge S. habe ausdrücklich bekundet, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin habe erkennen können und auch erkannt habe, dass diese einen entsprechenden Schadensersatz nicht zu leisten vermochte.
Das Landgericht habe auch außer Acht gelassen, dass die Zusage der Unterstellmöglichkeit durch die Klägerin lediglich zum Vorteil des Zeugen S., d. h. uneigennützig, erfolgt sei.
Es habe im Übrigen nicht hinreichend berücksichtigt, dass entscheidend sei, ob der Zeuge S. als Leistungsempfänger aus dem Handeln der Klägerin unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Verwahrungsvertrages habe schließen können. Allein der Wert der Gegenstände lasse einen solchen Schluss angesichts des guten Bekanntschafts- und engen Freundschaftsverhältnisses, das sich später zu einem partnerschaftlichen Verhältnis entwickelt habe, nicht zu. Der Zeuge habe auch nur solche Sachen bei der Klägerin untergestellt, die er nicht unmittelbar täglich benötigt habe. Er habe im Übrigen gewusst, dass die Lage der Laube den Eindruck einer gegen Beschädigung oder Verlust seiner Gegenstände gesicherten Unterstellmöglichkeit geboten habe, ohne dass die Klägerin darauf irgendeinen Einfluss gehabt habe.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 ihren Antrag zu 2. dahin geändert, dass dieser nunmehr nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung der Klägerin von Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten gerichtet sei.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2007,
1. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz wegen des am 29.12.2005 in der …straße 14, P., eingetretenen Schadensfalls aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. 20610445.7 zu gewähren hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 361,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Darstellung der Klägerin über ein gutes Bekanntschafts- bzw. enges Freundschaftsverhältnis zu dem Zeugen mit dessen Angaben nicht übereinstimme.
II.
Die Berufung ist zulässig; insbesondere war der Klägerin auf ihren am 21.12.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz des § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Klägerin hat nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 24.07.2007 mit am 24.08.2007 eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 10.12.2007 stattgegeben.
Die Berufung ist auch begründet.
1. Dem Landgericht ist dahin zuzustimmen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage im vorliegenden Deckungsprozess nicht bestehen. Der Versicherungsnehmer kann grundsätzlich nur auf Feststellung klagen (vgl. nur Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn. 8/9). Ein Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer kann erst dann entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits an den Geschädigten gezahlt hat. Auch auf eine Leistungsklage in Form eines Anspruchs auf Befreiung von der gegenüber dem Geschädigten bestehenden Verbindlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht verwiesen werden, solange - wie hier - die Haftpflicht nach Grund und Höhe noch nicht feststeht.
Soweit das Landgericht im Hinblick auf das Feststellungsinteresse die Aussage des Zeugen S. dahin gewürdigt hat, dass dieser die aus der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Liste (Bl. 23 d. A.) ersichtlichen Ansprüche wegen Zerstörung bzw. Beschädigung der von ihm in der Laube untergestellten Gegenstände, deren Wert der Zeuge mit 8.500,00 € beziffert hat, ernstlich gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Solche werden auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.
Auch den Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis ist zu folgen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin aufgrund des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zur Gewährung von Versicherungsschutz in Bezug auf den Schadensfall vom 29.12.2005 verpflichtet.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei dem am 29.12.2005 durch die Klägerin verursachten Brand in der Laube um ein Schadensereignis handelt, das grundsätzlich dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag unterfällt.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die bei dem Brand zerstörten bzw. erheblich beschädigten Gegenstände des Zeugen S. ist auch nicht gemäß § 4 I Ziffer 6 a AHB ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist darin, dass die Klägerin dem Zeugen S. Ende 2004 gestattet hat, die in der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Liste (Bl. 23 d. A.) aufgeführten Gegenstände in ihrer Laube unterzustellen, nicht der Abschluss eines besonderen Verwahrungsvertrages im Sinne der vorgenannten Regelung der AHB der Beklagten zu sehen; es handelte sich vielmehr um ein Gefälligkeitsverhältnis.
Zur Abgrenzung zwischen einer den Versicherungsschutz nicht ausschließenden bloßen Gefälligkeit und einem besonderen Verwahrungsvertrag ist - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - auf die Grundsätze abzustellen, die der BGH bereits in einem Urteil vom 22.06.1956 - I ZR 98/54 - entwickelt hat.
Danach lässt sich aus der Unentgeltlichkeit einer Leistung allein nicht auf das Fehlen ihres rechtsgeschäftlichen Charakters schließen; dies zeigt schon die gesetzliche Regelung von Gefälligkeitsverhältnissen z. B. in den Vorschriften der §§ 516, 598, 622 und 690 BGB. Der Umstand, dass die Klägerin - wie diese erneut im Berufungsverfahren hervorhebt - unentgeltlich uneigennützig gehandelt hat, reicht deshalb nicht aus, um die Annahme rechtsgeschäftlicher Beziehungen zu verneinen. Andererseits muss aber auch nicht aus jeglicher zugesagter oder erwiesener Gefälligkeit eine Rechtsverpflichtung für den Leistenden entstehen.
Eine erwiesene Gefälligkeit hat nur rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, dass seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen soll, wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne angenommen hat. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt (so wörtlich: BGH, a. a. O., Rn. 14 - zitiert nach juris).
Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäfts heranzuziehen. Gefälligkeiten des täglichen Lebens werden sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten. Das gleiche gilt für Gefälligkeiten, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln. Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bildungswillen schließen lassen (auch so wörtlich BGH, a. a. O., Rn. 15).
Aus der danach maßgeblichen Sicht eines die dem Zeugen S. erkennbaren Umstände beurteilenden objektiven Beobachters stellt sich das Handeln der Klägerin - entgegen der Auffassung des Landgerichts - im Ergebnis einer Gesamtschau als im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzelnde Gefälligkeit und nicht als rechtlich verbindliche Verpflichtung der Klägerin zur Obhut über die in ihrer Laube untergestellten Gegenstände dar.
Es ist unstreitig (und ergibt sich im Übrigen auch aus den Bekundungen des Zeugen S. im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht), dass Hintergrund dafür, dass der Zeuge S. die bei dem Brand zerstörten bzw. beschädigten Gegenstände in der Laube der Klägerin abgestellt hatte, das private Bekanntschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen war. Unerheblich ist dabei, dass nach den Bekundungen des Zeugen S. zum Zeitpunkt der Abmachung über das Unterstellen lediglich ein „näherer, nicht unbedingt regelmäßiger Kontakt“ zwischen ihm und der Klägerin bestand. Schon der Umstand, dass die Klägerin und der Zeuge in der Folgezeit ein partnerschaftliches Verhältnis eingegangen sind, lässt darauf schließen, dass der „nähere“ Kontakt jedenfalls auch bereits zum damaligen Zeitpunkt ein vertrauensvoller Kontakt war. Dies bedeutet jedoch, dass ein objektiver Beobachter mit dem Wissen des Zeugen S. das Verhalten der Klägerin nur dahin verstehen konnte, dass sie wegen des privaten Kontaktes bereit war, ihm als Hilfe in seiner mangels eigener Wohnung bestehenden Notsituation das Unterstellen von Gegenständen in ihrer Laube zu gestatten.
Vor diesem Hintergrund reicht allein die wirtschaftliche Bedeutung, die die in der Laube der Klägerin untergestellten Gegenstände für den Zeugen S. hatten, für die Annahme eines aus Sicht des Zeugen S. bestehenden Rechtsbindungswillens der Klägerin nicht aus.
Die wirtschaftliche Bedeutung einer Gefälligkeit für den Empfänger ist nur eines der Kriterien, die auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Rechtsbindungswillens auf Seiten desjenigen, der die Gefälligkeit erweist, schließen lassen.
Etwas anderes lässt sich auch den von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidung nicht entnehmen. Zwar hat der BGH in dem bereits zitierten Urteil vom 22.06.1956 in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall gerade die wirtschaftliche Bedeutung der in Rede stehenden Gefälligkeit für beide Beteiligten als entscheidenden Umstand angesehen, der das dortige Verhalten des Leistenden über den rein tatsächlichen Vorgang in den Bereich einer rechtlichen Bindung hinaus hob. Dabei ging es jedoch um das Zurverfügungstellen eines Fahrers durch die dortige Beklagte zur Ausführung eines von der Klägerin übernommenen Beförderungsauftrages. Der BGH hat den rechtlichen Bindungswillen der dortigen Klägerin daraus hergeleitet, dass es sich um eine Angelegenheit handelte, die die wirtschaftliche, geschäftliche Betätigung beider Teile betraf und bei der der Lastzug für die Klägerin nicht nur ein erhebliches Wertobjekt, sondern auch eine bedeutende Einnahmequelle darstellte. Ebenso hat das OLG Rostock in seinem Urteil vom 05.03.2007 - 3 U 103/06 - die Annahme eines rechtlich bindenden Leihverhältnisses in Bezug auf eine im Lichthof einer Behörde ausgestellte Gipsskulptur aus der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Skulptur vor dem Hintergrund des Rufes des Künstlers und des an diesen für den Bronzeabguss zu entrichtenden, nicht unbeachtlichen Honorars hergeleitet. Umgekehrt hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Urteil vom 23.09.2003 - 2 U 9/03 - aus dem Umstand, dass einem durch einen Schüler im Leistungskurs „Kunst“ gefertigten Kunstwerk eine wirtschaftliche Bedeutung nicht zukam, darauf geschlossen, dass den aufgrund der Entwendung des Kunstwerkes in Anspruch genommenen Schulträger keine rechtlich verbindliche Pflicht zu einer besonderen Sicherung für das Objekt getroffen habe.
Mit diesen im wirtschaftlichen, kulturellen oder schulischen Bereich wurzelnden Beziehungen lässt sich die hier in Rede stehende Gefälligkeit der Klägerin gegenüber dem Zeugen S., die ihren Hintergrund - wie ausgeführt - in dem rein privaten gesellschaftlichen Bekanntschaftsverhältnis hatte, nicht vergleichen. Dabei verkennt der Senat durchaus nicht, dass die in der zitieren BGH-Entscheidung entwickelten Grundsätze auch im privaten Bereich Geltung beanspruchen und gerade in diesem Bereich für Ansprüche aus einer Privathaftpflichtversicherung Bedeutung erlangen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - wie im Übrigen auch der BGH hervorgehoben hat (Rn. 15) - im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzelnde Gefälligkeiten sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten. Bei im rein gesellschaftlichen Bereich wurzelnden Gefälligkeiten kann deshalb die wirtschaftliche Bedeutung der Gefälligkeit für die Annahme eines Rechtsbindungswillens nicht allein ausschlaggebend sein.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall Folgendes:
Auch wenn es bei den Gegenständen, die der Zeuge S. in der Laube der Klägerin untergestellt hat, um nahezu seinen ganzen Besitz handelte, so handelte es sich doch ausweislich der Angaben in der Liste (Bl. 23 d. A.) konkret nur um gebrauchte Hausrats- und Hobbygegenstände, die einzeln betrachtet eher einen geringeren Wert hatten, mögen sie für den Zeugen auch sowohl wirtschaftlich wie persönlich erhebliche Bedeutung gehabt haben. Letzteres bedeutet zunächst lediglich, dass der Zeuge S. ein Interesse daran hatte, die Gegenstände, die er in Ermangelung einer eigenen Wohnung nicht bei sich selbst unterbringen und deren Einlagerung gegen Entgelt er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten konnte, an einem sicheren Ort unterzustellen. Diesem Interesse trug die Laube der Klägerin jedoch - wie der Zeuge S. selbst vor dem Landgericht bekundet hat - zumindest im gewissen Maße bereits dadurch Rechnung, dass es sich dabei um ein hinter einem Haus gelegenes und durch dieses mit gesichertes Gebäude handelte.
Für einen weitergehenden Schluss darauf, dass ein objektiver Beobachter anstelle des Zeugen S. die Bereitschaft der Klägerin, das Unterstellen der Gegenstände des Zeugen in ihrer Laube zu gestatten, als rechtlich verbindliche Übernahme von Obhutspflichten (und damit für den Fall einer auch nur fahrlässig herbeigeführten Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen einer rechtlichen Pflicht zur Erstattung ihres Wertes) verstehen konnte, reicht allein die Bedeutung der Gegenstände für den Zeugen nicht aus. Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung vom 28.06.2007 vor dem Landgericht bekundet hat, er habe erwartet, „dass die Frau D. auf die Sachen aufpasst und mir im Zweifel auch die Sachen ersetzt, die durch ein Verschulden von ihr kaputt gehen“. Der Zeuge S. hat nämlich gleichzeitig auch bekundet, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Klägerin es sich finanziell nicht hätte leisten können, ihm den Wert der Gegenstände zu erstatten. Aus Sicht eines objektiven Beobachters mit den Kenntnissen des Zeugen S. von den finanziellen Verhältnissen der Klägerin hätte es danach aber für den Zeugen gar keinen Sinn gemacht, dass die Klägerin sich auch rechtlich (und nicht nur moralisch) zum Ersatz für deren etwaige Beschädigung verpflichtete.
3. Der Klägerin steht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auch der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch auf Freistellung von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu.
Der Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz entsteht und wird fällig mit Erhebung von Ansprüchen durch Dritte (vgl. nur Prölss/Martin, a. a. O., § 149 Rn. 5). Der Zeuge S. hat seine Ansprüche nach den Feststellungen des Landgerichts gegenüber der Klägerin ernsthaft geltend gemacht. Dies hat die Klägerin der Beklagten im Übrigen bereits mit der Schadensanzeige vom 18.01.2006 mitgeteilt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2006 die Gewährung von Deckungsschutz abgelehnt hat, war ihr gegenüber eine Mahnung als weitere Verzugsvoraussetzung aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich.
Die Weigerung der Beklagten war - wie sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem noch durch die Klägerin selbst erhobenen „Widerspruch“ vom 23.02.2006 und dem erstmaligen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2006 ergibt - auch kausal für die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin.
Die Klägerin kann deshalb gemäß § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten Freistellung von den Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten verlangen, die sie in Höhe der Hälfte der gemäß Ziff. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstandenen Geschäftsgebühr zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale geltend macht.
Der Höhe nach ist die Geschäftsgebühr jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezogen auf einen Streitwert von 8.500,00 € entstanden, sondern lediglich bezogen auf einen Streitwert von 6.800,00 €. Das Landgericht hat Gebührenstreitwert für den geltend gemachten Feststellungsantrag zu Recht auf 6.800,00 € festgesetzt, indem es von dem von dem Zeugen S. und der Klägerin behaupteten Wert der beschädigten bzw. zerstörten Gegenstände einen Abschlag von 20% vorgenommen hat. Dies entspricht in Bezug auf die Feststellungsklage im Deckungsprozess gegen einen Haftpflichtversicherer der allgemeinen Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird (vgl. dazu nur: Prölss/Martin, a. a. O., § 149 Rn. 11 m. w. N.).
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch, von dem die Beklagte die Klägerin freizustellen hat, deshalb nur auf 294,35 €. Ein Zinsanspruch auf diesen Freistellungsanspruch besteht nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.800,00 € festgesetzt.
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