Inanspruchnahme eines Nachbargrundstückes
Gericht
OLG Karlsruhe
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
28. 05. 2008
Aktenzeichen
6 U 149/06
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tatbestand:
Die Parteien sind Nachbarn. Sie bewohnen alte Hofgebäude an der Hauptstraße in X. Die Gebäude umschließen einen Hof, zu dem man von der Straße aus durch eine Toreinfahrt gelangt. Die Grundstücksgrenze verläuft mittig durch die Hofeinfahrt und den Hof. Am rückseitigen Ende des Hofs befindet sich eine Scheune, die durch die Grundstücksgrenze wiederum mittig geteilt ist.
Die Beklagten haben ihr Grundstück im Jahr 2003 erworben. Im Grundbuch war damals keine Grunddienstbarkeit eingetragen.
Quer über den Hof verläuft eine Rinne, durch die in der Vergangenheit Regenwasser, das sich im Hof sammelte - sei es von den Dächern kommend, sei es nach Auftreffen auf die Hoffläche -, in ein Rohr geleitet wurde, das unter dem Scheunengebäude der Beklagten hindurch in einen Kanal führt, der zwischen dem Grundstück der Beklagten und dem ihres Nachbarn auf der anderen Seite verläuft und seinerseits in einen hinter den Grundstücken verlaufenden Bach mündet. Im Dezember 2003 verschlossen die Beklagten diese Rinne zu den Klägern hin; ferner brachten sie auf ihrem Grundstück als Umfassung eines Bereichs, der mit Wabensteinen belegt ist, eine Reihe von abgekanteten Betonsteinen an. Diese beiden Maßnahmen haben zur Folge, dass das Regenwasser, das sich auf der Hofhälfte der Kläger sammelt, nicht mehr wie bisher durch die Rinne und den Kanal in den Bach ablaufen kann.
Die Kläger verlangen von den Beklagten u. a., die früher vorhandene Rinne wiederherzustellen und alle zu deren Beseitigung getroffenen Maßnahmen zurückzunehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, das auf ihrem Grundstück anfallende Regenwasser über die Rinne abzuleiten, die sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet und die das Wasser letztlich in einen Bach führt.
a) Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob zugunsten des klägerischen Grundstücks eine altrechtliche Grunddienstbarkeit mit diesem Inhalt bestanden hat. Denn selbst wenn eine solche Grunddienstbarkeit bestellt worden wäre, hätten die Beklagten das dienende Grundstück im Jahr 2003 gutgläubig lastenfrei erworben. Zwar bedürfen nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB Grunddienstbarkeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung, bleiben danach also auch bei Übereignung auf einen gutgläubigen Erwerber bestehen. Jedoch ist abweichend hiervon aufgrund der Ermächtigung in Art. 187 Abs. 2 EGBGB in § 31 Abs. 1 AGBGB BW bestimmt, dass solche alten und nicht aus dem Grundbuch oder einem ihm gleichgestellten Buch ersichtlichen Dienstbarkeiten aufgrund eines bis zum 31.12.1977 zu stellenden Antrages in das Grundbuch eingetragen werden müssen, wenn sie weiterhin gegenüber einem gutgläubigen Erwerber Bestand haben sollen. Daraus folgt zwar, dass ein Rechtsverlust nicht schon durch die Versäumung der Antragsfrist eingetreten ist, sondern erst bei der Übereignung auf einen gutgläubigen Erwerber erfolgt; bis zu einem gutgläubigen Erwerb hätte, sofern die Dienstbarkeit entstanden war, ihre Eintragung verlangt werden können (OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 308).
Hier war im Grundbuch keine Dienstbarkeit eingetragen. Die Beklagten haben das Grundstück im Jahr 2003 erworben. Dass sie dabei Kenntnis vom Bestehen einer etwaigen Grunddienstbarkeit hatten (vgl. § 892 Abs. 1 BGB), haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn den Beklagten bekannt gewesen wäre, dass das bei den Klägern anfallende Niederschlagswasser seit langem durch die über ihr Grundstück verlaufenden Abwasserleitungen in den Bach abgeleitet wird, rechtfertigte dies nicht den Schluss auf eine dahingehende altrechtliche Grunddienstbarkeit. Denn oftmals beruht eine tatsächliche Nutzung auf bloßer Gefälligkeit oder bei Wegerechten auch auf einem Notwegrecht; es besteht deshalb kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Abwasser über Einrichtungen auf dem Nachbargrundstück abgeleitet wird, diese Nutzung des anderen Grundstücks als Dienstbarkeit zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn diese Nutzung seit unvordenklicher Zeit in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; OLG Karlsruhe Die Justiz 1983, 457).
b) Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Satzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang an das Kanalisationsnetz in X vorsieht, wirksam ist. Wenn sie wirksam und auch in Bezug auf die Ableitung von Regenwasser in einem Fall wie dem vorliegenden die Benutzung der gemeindlichen Kanalisation vorsieht, ist die Ableitung über das Grundstück der Beklagten in den Bach rechtswidrig. Die Kläger könnten dann nicht verlangen, dass die Beklagten ihnen diese rechtswidrige Ableitung wieder ermöglichen. Aber auch wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Ableitung des Regenwassers in die Kanalisation nicht bestünde, wäre - wie das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat - für einen Anspruch der Kläger darauf, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser über die Einrichtungen auf dem Beklagtengrundstück abzuleiten, keine Anspruchsgrundlage gegeben.
Ein Anspruch kann zunächst nicht aus § 7 e Abs. 1 NRG BW hergeleitet werden. Dabei braucht die Frage, ob aus dieser Vorschrift überhaupt ein Anspruch auf Mitbenutzung von Leitungen folgen kann, die auf dem fremden Grundstück vorhanden sind (vgl. Abs. 1 S. 3; bejahend BGH NJW 1991, 176; verneinend unter Hinweis auf den Wortlaut OLGR Karlsruhe 2001, 159), nicht entschieden zu werden. Denn wenn § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG BW eine Anspruchsgrundlage zugunsten desjenigen ist, dessen Grundstück noch nicht angeschlossen ist, stellt die Vorschrift eine Alternative zum Anspruch nach Abs. 1 S. 1 auf Duldung der Verlegung einer eigenständigen Leistung über das Grundstück des Nachbarn dar, so dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs auch für den Anspruch nach Abs. 1 S. 3 (auf Anschluss an die auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Leitungen) gegeben sein müssen. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, kann aber nach dem Ortstermin nicht angenommen werden.
§ 7 e Abs. 1 S. 1 NRG BW setzt voraus, dass der Anschluss an einen Vorfluter (hier den Bach) ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist. Im Streitfall ist der Senat aufgrund des Augenscheins überzeugt, dass die Kläger das auf ihrem Grundstück anfallende Regenwasser über ihr eigenes Grundstück in den unmittelbar daran angrenzenden Bach ableiten könnten. Ein fremdes Grundstück müsste dafür nicht in Anspruch genommen werden; die erforderliche Leitung kann vollständig auf dem eigenen Grundstück der Kläger verlaufen. Die Verlegung einer solchen Leitung ist auch nicht mit erheblichen besonderen Aufwendungen im Sinne des § 7 e Abs. 1 S. 1 NRG BW verbunden.
Dieser Rechtsbegriff entspricht demjenigen in § 7 c Abs. 1 NRG BW; er setzt voraus, dass der Aufwand für einen eigenen Anschluss des Grundstücks (ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks) wesentlich höher ist, als er dies in anderen, „gewöhnlichen“ Fällen in diesem Gebiet ist. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob der Aufwand wesentlich höher ist als bei Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (vgl. Dehner, Nachbarrecht, Stand 2001, B § 27 V 2 e; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 7 c Anm. 3b; missverständlich § 7 e Anm. 2 b; a. A. Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 20. Aufl., S. 83).
Grundsätzlich hat jeder Eigentümer selbst für die Anschlüsse seines Grundstücks zu sorgen und hat sein Abwasser so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird (§ 1 NRG BW); der Nachbar muss deshalb im Grundsatz die Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Versorgung des Nachbargrundstücks nicht dulden. Nur im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Unmöglichkeit oder - dieser gleichgestellt - der Unzumutbarkeit eines Anschlusses ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks werden von § 7 e Abs. 1 NRG BW Ausnahmen gemacht. Der bloße Umstand, dass ein Anschluss über das Nachbargrundstück (auch wesentlich) kostengünstiger wäre als die Erstellung eines eigenen Anschlusses, kann daher für eine Inanspruchnahme des fremden Grundstücks nicht genügen. Der Anschluss an vorhandene Anschlüsse auf dem Nachbargrundstück ist fast immer wesentlich günstiger als die Schaffung eines eigenständigen, neuen Anschlusses auf dem eigenen Grundstück. Würde man dies für einen Anspruch nach § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG BW ausreichen lassen, dann hätte derjenige, der sein Grundstück später anschließt, jedenfalls bei ausreichender Kapazität fast immer Anspruch auf Anschluss an die bereits vorhandenen Anschlüsse auf dem Nachbargrundstück, ein Ergebnis, das mit Systematik und Zweck des § 7 e NRG BW, der den Gedanken des Notwegerechts nach § 917 f. BGB ausformt, unvereinbar wäre. Erforderlich ist also bei allen Ansprüchen auf Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gemäß § 7 e Abs. 1 NRG BW, dass der Anschluss über das eigene Grundstück ganz oder teilweise unmöglich ist oder „erhebliche besondere“, also die in solchen Fällen üblichen weit übersteigende Aufwendungen erfordert (Dehner a. a. O.).
Deshalb reicht im Streitfall für einen Anspruch auf Anschluss an die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandene Leitung nicht aus, dass der Aufwand für die Verlegung einer eigenen Leitung wesentlich höher ist als der Aufwand bei Anschluss an das Grundstück der Beklagten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verlegung einer eigenen Leitung den Klägern im Vergleich zu anderen Grundstücken in diesem Gebiet ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vom Hof bis zum Bach weist das Bodenniveau - mit gewissen Unterschieden in einzelnen Bereichen - insgesamt ein leichtes Gefälle auf, so dass bei entsprechender Verlegung der Leitung das Wasser in den Bach abfließen würde. Die Leitung kann ohne besondere Schwierigkeiten im Boden unter der Scheune und unter dem Garten verlegt werden; größere bauliche Veränderungen an der Scheune müssen dafür nach Überzeugung des Senats nicht vorgenommen werden.
Fehlt es somit an einem Tatbestandsmerkmal eines (möglichen) Anspruchs nach § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG BW, so kann auch die Frage offen bleiben, ob für einen solchen Anspruch auch der Ausschlusstatbestand des § 7 e Abs. 1 S. 2 NRG BW gelten würde, wonach überbaute Teile des fremden Grundstücks für den Anschluss selbst dann nicht in Anspruch genommen werden können, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Für Ansprüche aus § 917 BGB und/oder aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ist angesichts der spezialgesetzlichen Regelung der Konfliktlage in § 7 e NRG BW kein Raum.
c) Damit sind die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2, mit denen die Entwässerung über die Wasserrinne auf dem Grundstück der Beklagten wieder ermöglicht werden soll, unbegründet. Das Landgericht hat diese Anträge zu Recht abgewiesen.
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