Pflicht des Mieter, die Wohnung zu beheizen
Gericht
LG Hagen
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
19. 12. 2007
Aktenzeichen
10 S 163/07
Begründung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Ziffer 8 EGZPO abgesehen.)
Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerinnen können vom Beklagten sowohl gemäß § 546 Abs. 1 BGB als auch gemäß § 985 BGB die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung verlangen, nachdem sie das bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 20. Februar 2007 wirksam zum 31. Mai 2007 gekündigt haben.
Die von den Klägerinnen ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 573 Abs. 2 Ziffer 1 BGB wirksam gewesen. Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gehabt, da der Beklagte seine vertraglichen Pflichten als Mieter schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Gemäß § 23 der Hausordnung des schriftlichen Mietvertrages vom 27. Juli 2000 ist der Beklagte als Mieter u. a. verpflichtet gewesen, die Mieträume ausreichend zu heizen. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel in dem Formular-Mietvertrag bestehen im Hinblick auf § 307 BGB keine Bedenken. So hat ein Mieter die Pflicht, alles zu unterlassen, was Schäden an der Mietsache verursachen kann. Hierzu gehört auch eine jedenfalls mäßige Beheizung der Räume, um Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung zu verhindern (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage Kap. III A Rdnrn. 934 und 950). Soweit es das Amtsgericht als bewiesen angesehen hat, dass der Beklagte die von ihm angemietete Wohnung seit dem Sommer 2005 nicht mehr beheizt hat, sind diese Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO für das Berufungsverfahren bindend. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Soweit er im Berufungsverfahren erstmals behauptet hat, er beheize die Wohnung mit einem Propangasofen, kann dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht vor. So hätte der Beklagte schon im ersten Rechtszug geltend machen müssen, er heize die Wohnung mittels eines Propangasofens. Einen nachvollziehbaren Entschuldigungsgrund, warum dies nicht geschehen ist und er stattdessen im ersten Rechtszug noch behauptet hatte, er beheize die Wohnung mit einem Radiator, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
Das Nichtbeheizen der Wohnung stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Ein solches Verhalten ist geeignet, Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung hervorzurufen. Dass es zu derartigen Schäden bislang noch nicht gekommen ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Einschränkung „nicht unerheblich“ in § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB sich auf die Pflichtverletzung, nicht aber auf ihre Auswirkungen bezieht (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. § 573 Rdnr. 18). Für die Annahme einer nicht nur unerheblichen Pflichtverletzung des Beklagten spricht hier auch, dass er hinsichtlich des Nichtbeheizens der Wohnung mit Schreiben vom 10. Januar 2007 und vom 5. Februar 2007 vergeblich abgemahnt worden war, bevor die Klägerinnen mit Schreiben vom 20. Februar 2007 die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten.
Schließlich hat der Beklagte seine vertragliche Pflicht zur Beheizung der Wohnung auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich verletzt.
Da das Mietverhältnis somit aufgrund der ausgesprochenen Kündigungserklärung zum 31. Mai 2007 beendet worden ist, ist der Beklagte verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an die Klägerinnen herauszugeben.
Ebenso wie das Amtsgericht sieht auch die Kammer keine Veranlassung, dem Beklagten gemäß § 721 Abs. 1 ZPO von Amts wegen eine Räumungsfrist zu gewähren. Hiergegen spricht zum Einen, dass das Mietverhältnis bereits seit dem 31. Mai 2007 beendet ist und zum Anderen auch der Umstand, dass der Beklagte die fragliche Wohnung ohnehin kaum nutzt und sich überwiegend in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufhält.
Nach allem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO.
Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.
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