Wirksame öffentliche Bekanntmachung über Internet-Seite

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

16. 10. 2008


Aktenzeichen

V ZB 94/08


Leitsatz des Gerichts

  1. Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG bestimmt werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht.

  2. Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Juni 2008 und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 138.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 € die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 € fest. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 und ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Termins an der Gerichtstafel, an der Gemeindetafel und im Justizportal des Bundes und der Länder (Bundesportal - www.justiz.de) an. Die zuletzt genannte Bekanntmachung erfolgte durch Einstellen eines entsprechenden Datensatzes auf dem Server der Website www.zvg-portal.de. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem Gebot von 138.000 € Meistbietende; das Amtsgericht erteilte ihnen mit Beschluss vom selben Tage den Zuschlag.

Dagegen haben die Schuldner unter anderem mit der Begründung sofortige Beschwerde erhoben, der Versteigerungstermin sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Portal www.justiz.de sei in Nordrhein-Westfalen nicht ordnungsgemäß zu dem für öffentliche Bekanntmachungen maßgeblichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bestimmt worden. Jedenfalls sei die Bekanntmachung nicht auf dem danach maßgeblichen Portal www.justiz.de, sondern auf dem Portal www.zvg-portal.de veröffentlicht worden und schon deshalb fehlerhaft. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, mit der sie weiterhin die Aufhebung des Zuschlags erreichen wollen.


II.

Das Landgericht verneint Gründe für die Versagung des Zuschlags. Insbesondere sei der Versteigerungstermin ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Die Veröffentlichung sei zwar auf dem Portal www.zvg-portal.de erfolgt. Das sei aber nur eine Unterseite des Portals www.justiz.de. Dieses Portal habe das Landesjustizministerium durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Informations- und Kommunikationssystem bestimmen können. Daran ändere es nichts, dass das nach § 39 Abs. 1 ZVG dafür alternativ zur Verfügung stehende Blatt für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, nämlich Art. 5 AGZVG (NRW), bestimmt worden sei. Das besage für die Frage, wie das Informations- und Kommunikationssystem zu bestimmen sei, nichts. Unerheblich sei, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Gerichte des Landes darauf habe festlegen dürfen, nur elektronisch öffentlich bekannt zu machen. Nach § 39 ZVG könne sich das Versteigerungsgericht, wie geschehen, für eine elektronische Veröffentlichung entscheiden.


III.

Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Versteigerungstermin ist ordnungsgemäß auf elektronischem Wege öffentlich bekannt gemacht worden.

1. Die nach § 39 Abs. 1 ZVG erforderliche öffentliche Bekanntmachung muss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies hat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu geschehen. Das ist für die Gerichte Nordrhein- Westfalens das Portal www.justiz.de. Dort ist der Versteigerungstermin auch bekannt gemacht worden.

2. Die Bestimmung des Portals www.justiz.de zum maßgeblichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem für die nordrheinwestfälischen Versteigerungsgerichte ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.

a) Dabei stellt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht die Frage, ob die Bestimmung dieses Portals durch eine Rechtsverordnung erfolgt ist, der die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 70 Satz 1 LVerf. NRW erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bestimmung ist nämlich nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch die Allgemeine Verfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 (JMBl. NRW S. 37) erfolgt. Es geht auch nicht um die verwandte Fragestellung, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erlass dieser Allgemeinen Verfügung zuständig war. Das wäre zu verneinen, wenn es sich hierbei um eine Verwaltungsverordnung zur Ausführung eines Gesetzes handelte. Dazu wäre nach Art. 56 Abs. 2 LVerf. NRW die Landesregierung berufen, wenn nicht das Gesetz diese Aufgabe einzelnen Ministern zuweist, woran es hier fehlte. Bei der Verfügung handelt es sich aber nicht um eine solche Verwaltungsverordnung. Sie befasst sich nämlich nicht mit der Ausführung von (§ 38 und) § 39 ZVG, die sie den zur Anwendung der Vorschriften berufenen Gerichten überlässt. Sie nimmt vielmehr, soweit hier von Interesse, lediglich die in diesen Vorschriften des Bundesrechts vorausgesetzte Festlegung vor, welches elektronische Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts vorgesehen ist. Diese Festlegung obliegt dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalens als dem für die Bekanntmachungen der Gerichte zuständigen Landesministerium.

b) Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob das Portal www.justiz.de durch Verwaltungsverfügung zu dem nach § 39 Abs. 1 ZVG maßgeblichen Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines förmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese Frage ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten.

aa) Durch förmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen, wenn § 39 Abs. 1 ZVG als maßgebliches Bundesgesetz, ein (nordrheinwestfälisches) Landesgesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines förmlichen Rechtssatzes verlangen. Keine diese Alternativen liegt hier vor.

bb) § 39 Abs. 1 ZVG verlangt keine Bestimmung durch förmlichen Rechtssatz.

Die hier zu beurteilende Möglichkeit einer Bekanntmachung des Versteigerungstermins durch einmalige Einrückung in dem für das Gericht „bestimmten“ elektronischen Informations- und Kommunikationssystem geht auf Art. 15a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) zurück und folgt dem Sprachgebrauch des § 39 Abs. 1 ZVG für die bisher dort ausschließlich und jetzt alternativ vorgesehene Bekanntmachung in dem für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts „bestimmten“ Blatt. Diese Formulierung war nach der Vorstellung des Gesetzgebers offen. In dem Entwurf zu der Vorschrift heißt es dazu: „Wer das Blatt zu bezeichnen hat, entscheidet sich nach Landesrecht.“ (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs- Justizgesetzen, Band 5, 1897, S. 44). Diese Formulierung spricht dafür, dass die Entwurfsverfasser davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung durch Verwaltungsanweisung erfolgt. Sie lässt jedenfalls die Möglichkeit einer Bestimmung in dieser Form zu. Bestätigt wird dies durch § 6 EGZVG, wonach sogar für eine inhaltliche Erweiterung der Bekanntmachungspflicht um zusätzliche bekannt zu machenden Angaben ausdrücklich eine Anordnung der Landesjustizverwaltung ausreichend ist.

cc) Nordrhein-westfälisches Landesrecht, das einer Festlegung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems durch Verwaltungsverfügung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.

(1) Allerdings ist das für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nach § 39 Abs. 1 ZVG alternativ zur Verfügung stehende, für Bekanntmachungen des Gerichts maßgebliche Blatt in Nordrhein-Westfalen mit Art. 5 AGZVG (NRW) durch Gesetz bestimmt worden. Das besagt aber für die Anforderungen an die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Bekanntmachungssystems nichts. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausführung eines Bundesgesetzes nicht auf die Regelung der Fragen beschränkt, die durch Gesetz geregelt werden müssen. Er ist nach Art. 80 Abs. 4 GG auch berechtigt, durch Landesgesetz zu regeln, was aufgrund einer Verordnungsermächtigung im Bundesgesetz durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder bei entsprechender Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG durch Rechtsverordnung eines Landesministeriums geregelt werden könnte. Für Fragen, die nicht einmal einer Regelung durch Rechtsverordnung bedürften, gilt nichts anderes. Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass das Bekanntmachungsblatt in Nordrhein- Westfalen gesetzlich festgelegt ist, nicht ableiten, dass die Bestimmung überhaupt und speziell die des elektronischen Bekanntmachungssystems landesrechtlich nur durch förmlichen Rechtssatz erfolgen könnte.

(2) Etwas anderes gälte indessen dann, wenn sich der Landesgesetzgeber die Regelung bundesrechtlich auch durch Verwaltungsanweisung festlegbarer Fragen vorbehalten hätte. Das ist mit Art. 5 AGZVG (NRW) aber nicht geschehen. Das zeigt sich schon daran, dass die Vorschrift, für sich genommen, nicht mehr ausführbar ist. Sie ist als preußisches Ausführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 23. September 1899 erlassen worden und bestimmt das heute nicht mehr erscheinende preußische Amtsblatt zum Bekanntmachungsblatt. Welches Blatt an dessen Stelle getreten ist, hat nicht der Gesetzgeber, sondern mit Zustimmung der damaligen Militärregierung das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch § 1 der Rechtsverordnung vom 30. Juni 1947 (JMBl. NRW S. 2) festgelegt. Zu einer Anpassung von Art. 5 AGZVG (NRW) an die veränderten Umstände hat sich der Gesetzgeber auch später nicht veranlasst gesehen. Sieht der Gesetzgeber nicht einmal die Notwendigkeit, die gesetzliche Festlegung auf das „Amtsblatt“ an die veränderten Umstände anzupassen, zeigt dies jedenfalls, dass sich der Gesetzgeber mit Art. 5 AGZVG (NRW) die zudem bei Erlass der Vorschrift nicht zu erwartende Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems nicht vorbehalten hat.

dd) Die Notwendigkeit einer Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems durch förmlichen Rechtssatz lässt sich schließlich auch nicht aus dessen Inhalt ableiten.

(1) Der Gesetzgeber kann allerdings Fragen von wesentlicher Bedeutung nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen; er muss sie vielmehr selbst regeln (vgl. BVerfGE 40, 237, 248f.; 47, 46, 78; 58, 257, 268; 83, 130, 142; NJW 1998, 2515, 2520; VerfGH NRW, NJW 1999, 1243, 1244). Zu solchen wesentlichen Fragen gehören weder die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts noch die des elektronischen Bekanntmachungssystems. §§ 38 und 39 Abs. 1 ZVG bestimmen den entscheidenden Inhalt und den Umfang der Bekanntmachungspflicht unmittelbar selbst. Sie stellen keine inhaltlichen Anforderungen an die Auswahl des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Bekanntmachungssystems. Sie verlangen auch nicht die Auswahl eines besonderen Blatts oder Systems gerade für die Bekanntmachung von Versteigerungsterminen. Sie setzen das Vorhandensein eines Bekanntmachungsblatts und eines elektronischen Bekanntmachungssystems voraus und wollen dies lediglich bezeichnen. Das ist nichts, was durch förmlichen Rechtssatz festgelegt werden müsste.

(2) Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung in § 39 Abs. 1 ZVG, bezogen allerdings nur auf das Bekanntmachungsblatt, einen Gleichklang zu den Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins in den heutigen §§ 50 Abs. 1 Satz 3, 50a BGB gesucht hat (Jacobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, S. 915). Diese Bekanntmachung ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BGB in dem in der Vereinssatzung hierfür bestimmten Blatt, mangels einer solchen Regelung nach § 50a BGB in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts am Sitz des Vereins bestimmt ist. Die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts hatte damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine untergeordnete Bedeutung, die bei der Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins sogar der Vereinssatzung überlassen werden konnte. Dann bedarf sie keiner Regelung durch förmlichen Rechtssatz, sie kann auch durch Verwaltungsanweisung erfolgen.

3. Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden.

a) Der dafür erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf dem Server des Portals www.justiz.de, sondern auf dem Server des Portals www.zvg-portal.de bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die Veröffentlichung nicht auf dem Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden ist.

b) Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungssystem eingerückt, wenn es auf dem dafür bestimmten Portal abgerufen werden kann. Was dazu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies richtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal abrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das Versteigerungsgericht veranlassen, dass die Bekanntmachungsdaten auf diesem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das Bekanntmachungsportal hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die abrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann lässt sich eine Bekanntmachung auf dem Bekanntmachungsportal nur erreichen, wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort bereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals selbst wäre sinnlos, weil der Abruf über das verlinkte Portal erfolgt und die Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals für die Nutzer nicht erreichbar wären.

c) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das für Nordrhein-Westfalen bestimmte Bekanntmachungsportal www.justiz.de fasst unterschiedliche Portale für verschiedene Angebote der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder zusammen, die über die Seite „Onlinedienste“ dieses Portals in Anspruch genommen werden können. Zu diesen gehört auch die elektronische Bekanntmachung von Versteigerungsterminen. Deren Abruf ist aber nicht auf dem Bekanntmachungsportal möglich, sondern nur auf dem mit diesem verlinkten Portal www.zvg-portal.de. Deshalb musste das Versteigerungsgericht dafür Sorge tragen, dass die Daten auf dem Server dieses Portals abgelegt und dort zum Abruf bereitgestellt wurden. Das ist geschehen.

d) Auf die Einzelheiten der Verwaltung der Domains für die einzelnen Portale kommt es deshalb nicht an.

4. Auch die Entscheidung des Versteigerungsgerichts, die nach § 39 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung in elektronischer Form vorzunehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Bei seiner Entscheidung hat sich das Versteigerungsgericht allerdings an die Vorgabe der Allgemeinen Verfügung des Landesjustizministeriums vom 18. Januar 2008 gehalten, die öffentliche Bekanntmachung nach § 39 Abs. 1 ZVG nur noch in elektronischer Form (auf dem Bundesportal) vorzunehmen. Ob eine solche Bindung der Versteigerungsgerichte im Hinblick auf § 9 RPflG möglich war, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf den Weg an, auf welchem das Versteigerungsgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist, sondern darauf, ob die Entscheidung für die öffentliche Bekanntmachung in diesem elektronischen Bekanntmachungssystem in der Sache ordnungsgemäß war.

b) Das ist im Ergebnis der Fall.

aa) Eine öffentliche Bekanntmachung auf dem Bundesportal hat allerdings in dessen gegenwärtiger Konzeption Schwächen, die daran zweifeln lassen, ob eine öffentliche Bekanntmachung von Versteigerungsterminen auf diesem Portal dem Zweck dieser Bekanntmachung gerecht wird.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken.

(2) Die Bezeichnung und die Internet-Adresse des Bundesportals (www.justiz.de) lassen nicht erkennen, dass dort Versteigerungstermine zu finden sind. Dies zeigt deutlich der Vergleich mit der Internet-Adresse des Portals www.zvg-portal.de, auf dem die Versteigerungstermine letztlich abgerufen werden können. Eine solche Adresse kann - anders als www.justiz.de - mit den gängigen Suchmaschinen im Zusammenhang mit Versteigerungsterminen leicht gefunden werden. Die Eingangsseite des Bundesportals selbst gibt keinen Hinweis darauf, dass hier Versteigerungstermine der Gerichte abgefragt werden können. Darauf stößt der beharrliche Nutzer erst unter der nicht sehr aussagekräftigen Bezeichnung „Onlinedienste“ mit einem Link zu dem erwähnten Portal www.zvg-portal.de. Dieses Portal bietet aber, anders als die traditionellen Bekanntmachungsblätter oder etwa eine Tageszeitung, nicht unmittelbar einen Überblick über die neuesten Versteigerungstermine. Der Nutzer muss vielmehr eine Suchmaske aufrufen, in dem er mindestens einen Suchzeitraum und ein Bundesland eingeben muss, um zu einer Liste von Versteigerungsterminen zu gelangen. Dafür stehen ihm aber, anders als etwa bei kommerziellen Portalen für Versteigerungstermine, keine Auswahlhilfen zur Verfügung, die ihm eine zielgerichtete Suche ermöglichen oder erleichtern. Das deutet darauf hin, dass das Bundesportal seine ihm im Hinblick auf die Bekanntmachung von Versteigerungsterminen zugedachte Funktion, Versteigerungstermine einem breiteren Publikum leicht zugänglich zu machen, erst (voll) erreichen könnte, wenn die technischen Möglichkeiten eines solchen elektronischen Bekanntmachungssystems in weiter gehendem Maße ausgeschöpft werden, als das derzeit der Fall ist. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben.

bb) Die aufgezeigten Defizite des Bundesportals stellen jedenfalls die Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Versteigerungsgericht hat sich nämlich nicht auf die öffentliche Bekanntmachung des Termins auf dem Bundesportal begnügt. Es hat vielmehr die ihm nach §§ 39 und 40 ZVG zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Versteigerungstermin bekannt zu machen, in weiter gehendem Umfang genutzt. Es hat den Versteigerungstermin zusätzlich an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel der örtlichen Stadtverwaltung bekannt gemacht. Das reicht für eine vorgabengerechte Bekanntmachung des Termins jedenfalls im Gesamtergebnis aus. Der Zuschlag war deshalb nicht wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung zu versagen.

5. Andere Gründe, aus denen der Zuschlag zu versagen gewesen wäre, liegen nicht vor. Auch die Erkrankung des Schuldners rechtfertigt eine Versagung des Zuschlags nicht, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass dessen Betreuung bei Vollziehung des Zuschlags nicht mehr durchführbar oder ernstlich gefährdet wäre. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob der neuerliche Antrag der Schuldner auf Aussetzung der Vollziehung als neuer Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung zu verstehen ist.


IV.

Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil er aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.


V.

Der neuerliche Antrag der Schuldner, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts und des Beschluss des Beschwerdegerichts auszusetzen, hat sich mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erledigt.


VI.

Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zuschlagsbeschwerde, wie sie hier vorliegt, nicht veranlasst (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86).


Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Roth

Vorinstanzen

AG Warendorf, 2 K 38/06, 11.04.2008; LG Münster, 5 T 341/08, 23.06.2008

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht

Normen

ZVG § 39 Abs. 1