Laptop-Benutzung kann in Hauptverhandlung versagt werden

Gericht

BVerfG


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

03. 12. 2008


Aktenzeichen

1 BvQ 47/08


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; 111, 147 [152 f.]; stRspr). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 82, 310 [312]; 106, 51 [58]; stRspr).

Die Anordnung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen werde, begründet keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, dessen Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebietet. Zwar besteht an der aktuellen Berichterstattung über das in Rede stehende Strafverfahren in dem so genannten Holzklotzfall ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluss vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - festgestellt hat. Auch verwehrt es die angegriffene Anordnung den Journalisten, zur Berichterstattung sogleich am Ort des Geschehens auf ein besonders effizientes Arbeitsmittel zurückzugreifen, was angesichts der modernen Gepflogenheiten in der Medienbranche keine nur marginale Einschränkung ihrer Tätigkeit darstellt. Ferner ist die Begründung der Anordnung, die auf unbestimmte Sicherheitsbedenken und auf die zu erwartenden Betriebsgeräusche zahlreicher Laptops verweist, zumindest angesichts der dargelegten räumlichen Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe. Durch den Ausschluss von Laptops wird die Berichterstattung auch nicht so nachhaltig erschwert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten wäre, denn weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substantiell davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Die besonderen, vom Antragsteller beschriebenen Folgen, dass angesichts der strengen Sicherheitsvorkehrungen auch während der Verhandlungspausen kaum Zeit für die Abfassung der Berichte bliebe, so dass es ihm nicht möglich sei, auch diejenigen Tageszeitungen zu beliefern, die einen frühen Redaktionsschluss vorsehen, treffen alle vor Ort tätigen Journalisten in gleicher Weise.


Papier Eichberger Masing

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht