Kein Ausschluss des Rechtsanwalt wegen Nichttragens einer Robe von der mündlichen Verhandlung
Gericht
LAG Hannover
Art der Entscheidung
Beschluss über sofortige Beschwerde
Datum
29. 09. 2008
Aktenzeichen
16 TA 333/08
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig.
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 05.06.2008, Az. 1 Ca 526/07 aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer vertritt die Klägerin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. In der Sitzung vom 05.06.2008 erschien der Beschwerdeführer ohne Berufstracht. Auf Veranlassung des Vorsitzenden erklärte der Beschwerdeführer, er habe schon vor vielen Jahren die Entscheidung getroffen, in Niedersachsen keine Robe zu tragen, wenn er vor den Arbeitsgerichten auftrete. Daraufhin wurde er als Prozessbevollmächtigter der Klägerin von der Kammerverhandlung vom 05.06.2008 ausgeschlossen.
Die Klägerin erklärte daraufhin, sie sei mit dem Beschwerdeführer befreundet und bevollmächtigte ihn deshalb, heute für sie den Termin wahrzunehmen.
Die Sitzung wurde dann mit dem Beschwerdeführer als Klägervertreter weiter fortgeführt, wobei er auch den Antrag im Verfahren stellte. Am Schluss der Sitzung erging sowohl eine Beschluss, mit dem die Widerklage zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen dafür als unzulässig angesehen und an das Landgericht Verden als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen wurde wie auch ein Urteil verkündet, mit dem die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 6.544,52 Euro festgesetzt wurden.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers legten namens und in Vollmacht ihres Mandanten mit Schriftsatz vom 19.06.2008, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 05.06.2008 ein. Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 wurde die sofortige Beschwerde weiter begründet (Bl. 113 – 119 d.A.). Das Arbeitsgericht half durch Beschluss vom 17.07.2008 der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.
1.
Einzige Ermächtigungsgrundlage für den vorgenommenen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Kammerverhandlung ist § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), nach dem die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt.
Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden im Rahmen von § 176 GVG sind grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeiten gegeben, da § 181 GVG eine Beschwerde gegen Ordnungsmittel nur in den Fällen der §§ 178, 180 vorsieht und damit ausgeschlossen wird, dass bei Maßnahmen im Rahmen von §§ 176, 177 GVG Beschwerde eingelegt werden kann.
Gleichwohl ist vorliegend eine Beschwerdemöglichkeit gemäß §§ 78 ArbGG, 567 ZPO eröffnet, da sich die Maßnahme, die der Vorsitzende durch den Ausschluss des Prozessbevollmächtigten in der Sitzung am 05.06.2008 getroffen hat, nicht allein in der Aufrechterhaltung der Ordnung erschöpfte, vielmehr weitergehende Wirkungen hat und die Zulassung als Rechtsanwalt im Verfahren betrifft. Der Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ist grundsätzlich für die Fälle gegeben, in denen konkrete sitzungspolizeiliche Maßnahmen erforderlich werden, die sich in einer tatsächlichen Handlung des Vorsitzenden erschöpfen und damit nicht beschwerdefähig sind. Wird aber, wie im vorliegenden Fall, ein Prozessbevollmächtigter ausgeschlossen, so hat dieses weitergehende Auswirkungen insofern, als eine ordnungsgemäße Vertretung der Partei nicht mehr gewährleistet ist und damit eine Schlechtleistung aus dem Rechtsanwaltsvertrag vorliegen, die sich unmittelbar auf den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers niederschlagen kann. Damit hat der Beschluss des Vorsitzenden eine weitergehende über das Verfahren hinausgehende Konsequenz für den Beschwerdeführer, so dass aus diesem Grunde eine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist (vgl. Kissel, Kommentar zum GVG, 5 Auflage 2008, § 181, Rdnr. 1 sowie § 176, Rdnr. 48, 49; BGH, Beschluss vom 11.2.1998, Az 3 StE 7/94 – 1 (2) StB 3/98 in NJW 1998, 1420).
2.
Aus den genannten Gründen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, da ein Eingriff in die Rechte des Rechtsanwaltes bzw. seiner Partei vorliegt. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
3.
Die Beschwerde wurde im Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, also des Beschwerdeführers eingelegt, der sich in seinen eigenen Rechten betroffen sieht. Dieses ergibt sich auch bereits aus der sofortigen Beschwerde vom 19.06.2008, da der Beschwerdeführer dort auch als solcher bezeichnet worden ist.
4.
Es ist auch ausreichend ersichtlich, welcher Beschluss vom 05.06.2008 angegriffen sein sollte. Obwohl zwei Beschlüsse ergangen sind und der Beschluss, der angegriffen werden soll, in der Beschwerde nicht näher bezeichnet worden ist, ist jedoch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als solcher bezeichnet wurde, ersichtlich, dass nicht der Beschluss über die Abtrennung und Verweisung der Widerklage betroffen sein konnte, sondern nur der Beschluss, bei dem der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zulässig.
II.
Die Beschwerde ist auch begründet. Für den Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers und damit auch in die Rechte der klägerischen Partei selbst bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage, die sich ausschließlich in § 176 GVG findet. Dabei geht es vorliegend letztlich nicht vorrangig um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Tragen einer Amtstracht (Robe) verpflichtet gewesen ist, sondern um die Frage, ob für den Fall des Nichttragens der Robe ein Ausschluss des Prozessbevollmächtigten berechtigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.02.1970 (Az. 1 BvR 226/69, NJW 1970,851 ff) zwar ausgeführt, dass das Prozessgericht einen Rechtsanwalt, der das Auftreten in Amtstracht ablehnt, in einem bestimmten Rechtsstreit für einen einzelnen Verhandlungstermin als Prozessbevollmächtigten zurückweisen kann, hat jedoch hierfür eine Ermächtigungsgrundlage nicht genannt, lediglich generell von dem Recht gesprochen, einen dem geltenden Recht entsprechenden Ablauf der Gerichtsverhandlung sicherzustellen. Hierzu wird nicht konkret ausgeführt, ob insoweit ein gewohnheitsrechtliches Recht vorhanden ist oder woher sich dieses Recht ansonsten ergeben soll. Damit verbleiben als Ermächtigungsgrundlage nur die Vorschriften der § 176 ff. GVG, wonach die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt.
1.
§§ 177, 178 GVG regeln die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr. In diesen Vorschriften werden ausschließlich Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen genannt, die entweder den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen. Ausdrücklich nicht genannt werden Rechtsanwälte bzw. Prozessbevollmächtigte, gegen die entsprechende Maßnahmen nach §§ 177, 178 GVG nicht getroffen werden dürfen. Folgen einer Ungebühr des Rechtsanwaltes können deshalb nicht mit dort aufgeführten Maßnahmen sanktioniert werden. Insbesondere ist in diesen Vorschriften nicht geregelt, dass ein Ausschluss von Rechtsanwälten aus der mündlichen Verhandlung gegeben ist. Die Berechtigung eines Ausschluss eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren ergibt sich alleine aus § 138 a Strafprozessordnung (StPO), wonach ein Verteidiger von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen ist, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat beteiligt ist, den Verkehr mit dem Beschuldigten missbraucht oder eine Handlung begeht, die strafbaren Charakter hat. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Ausschluss eines Prozessbevollmächtigten nur im Rahmen des § 51 Abs. 2 ArbGG möglich, nach dem der Vorsitzende die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen kann, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. Der Gesetzgeber hat deshalb bei einem Fehlverhalten eines Rechtsanwaltes die gesonderte Vorschrift des § 138 a StPO getroffen und eine weitere Regelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, um dem dort geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz Genüge zu tun, wobei ein Fehlverhalten des Rechtsanwaltes nicht Voraussetzung für den Ausschluss ist. Die §§ 171, 178 GVG sind insoweit eindeutig und lassen Ordnungsmittel oder sonstige vergleichbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegenüber dem Rechtsanwalt nicht zu. Der Vorsitzende ist danach zwar berechtigt, auch gegenüber Rechtsanwälten für eine Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung zu sorgen, nicht aber ist eine weitere Maßnahme wie ein Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung möglich. Wenn bereits ein geringeres Mittel wie ein Ordnungsgeld gegenüber dem Prozessbevollmächtigten nicht festgesetzt werden kann, kann insoweit erst recht ein Ausschluss von der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen, der weitaus schwerwiegender ist.
Grund für die nicht vorhandene Möglichkeit, einen Rechtsanwalt von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, liegt auch darin, dass die Verfahrensbeteiligten gleichbehandelt werden sollen, also der Rechtsanwalt dem Staatsanwalt, den ehrenamtlichen Richtern und evtl. dem Protokollführer gleichgestellt wird. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege wie auch die übrigen genannten Verfahrensbeteiligten und soll damit in seiner Rechtstellung ebenso wenig beeinträchtigt werden können wie die übrigen Personengruppen.
§ 176 GVG gibt damit dem Vorsitzenden das Recht, das Nichttragen der Robe zu rügen und darauf hinzuwirken, dass eine solche angelegt wird, sofern von einer Verpflichtung zum Robetragen ausgegangen werden kann, rechtfertigt es jedoch nicht, weitergehende Ordnungsmaßnahmen durchzuführen. Ob das Arbeitsgericht eine Vertagung in Betracht ziehen durfte, um die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen abzuwarten, die durch die Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden können entsprechend der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), ist hier nicht zu entscheiden (vgl. Kissel, aaO., § 176 Rdnrn. 41 – 43, Bundesverfassungsgericht, aaO., BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az. 3 StE 7/94 – 1) (2) StB 3/98 in NJW 98, 1420, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.1976, Az. 2 Ws 143/76 in NJW 77, 309 – 311 OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.04.1995, Az. 1 W 12/95 in NJW 1995, 2113 – 2115, OLG München, Beschluss vom 14.07.2006, Az. 2 WS 679/06 in NJW 2006, 3079 – 3080).
2.
Aber auch für den Fall, dass § 176 GVG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellte, ist der Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Zu den sitzungspolizeilichen Maßnahmen im Sinne des § 176 GVG gehören diejenigen, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung betreffen. Dazu gehört der störungsfreie äußere Ablauf der Sitzung, die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen dazu erforderlichen Beiträgen einschließlich der Prozessbevollmächtigten, schließlich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Beteiligten. Betroffen ist damit die äußere Ordnung, also die Sicherung des äußeren Ablaufs der Verhandlung und der Ruhe und Sachlichkeit, die eine objektive Prüfung aller entscheidungsrelevanten Umstände ermöglichen, die Aufmerksamkeit der Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein deren gebührlichen Ablauf sichern (vgl. Kissel, aaO., § 176 Rdnr. 1 m.w.Nachw.).
Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwieweit der ordnungsgemäße Ablauf und die Entscheidungsfindung in der Sitzung vom 05.06.2008 in einer Weise gestört war, dass ein Ausschluss des Klägervertreters gerechtfertigt war.
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch ohne Robe als Bevollmächtigter der Klägerin weiter im Verfahren tätig werden durfte, verhandelt hat und den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat, ist ersichtlich, dass mit der Vertretung des Beschwerdeführers ein Problem nicht bestanden hat, das sitzungspolizeiliche Maßnahmen erforderte.
Auch wenn das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16.12.1975 (AGGVG) in seinem § 21 regelt, dass Richter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht tragen müssen, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichtes das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet, und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte in § 20 geregelt ist, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist (mit Ausnahme des Auftretens vor den Amtsgerichten) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass möglicherweise gewohnheitsrechtliche Aspekte dafür sprechen, dass eine Robe getragen wird, so ist es gleichwohl erforderlich, dass das geschützte Rechtsgut, das durch das Tragen der Robe geschützt werden soll, einen so starken Eingriff rechtfertigt, dass eine Partei im Verfahren ohne Bevollmächtigten dasteht und damit ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen kann. Geschützt werden soll durch das Tragen der Robe die Dokumentation der Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege wie auch die Würde des Ablaufes einer gerichtlichen Verhandlung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.02.1970 hierzu folgendes ausgeführt:
Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und in angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht. Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, an der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. Wenn man berücksichtigt, dass es sich hier um eine geringfügige Beeinträchtigung der freien Berufsausübung handelt, der als Belastung kaum mehr als Bagatellcharakter zukommt, folgt hieraus auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist.
Ob diese Ausführungen aus dem Jahre 1970 noch heute ihre Berechtigung haben, kann dahingestellt bleiben, jedenfalls ist für das arbeitsgerichtliche Verfahren festzustellen, dass gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG außer Rechtsanwälten auch weitere Bevollmächtigte zugelassen sind, insbesondere Verbandsvertreter von den Gewerkschaften der Arbeitgeberverbände. Diese treten regelmäßig vor den Arbeitsgerichten auf und tragen keine Robe. Die Rechts- und Wahrheitsfindung ist hierdurch in keiner Weise behindert; die Rechtsprechung der Arbeitsgerichten kann sich in angemessener Form weiterhin darstellen.
Auch bestehen regelmäßig keine Bedenken mit einem Rechtsanwalt zu verhandeln, der seine Robe vergessen hat und dieses genügend entschuldigt. Der äußere Ablauf der Verhandlung wird auch hierdurch nicht gestört, so dass es lediglich als Prinzipienfrage angesehen werden kann, wenn bei einem Rechtsanwalt ein Ausschluss erfolgt, der erklärt, dass er keine Robe zu tragen beabsichtigt.
Tritt also in diesen Fällen keine Störung des äußeren Ablaufs der Verhandlung ein wird nicht ersichtlich, inwieweit durch das Nichttragen der Robe im vorliegenden Fall die äußere Ordnung betroffen sein kann, die sitzungspolizeiliche Maßnahmen erfordert.
Jedenfalls aber ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit nicht gewahrt, wenn vor den Arbeitsgerichten der Prozessbevollmächtigte einer Partei aus den genannten Gründen ausgeschlossen wird. Denn es handelt es sich immer gleichzeitig um einen Eingriff in die Rechte der vertretenen Partei, die nunmehr ohne Prozessbevollmächtigten dasteht. Hierdurch können erhebliche Nachteile eintreten, etwa dadurch, dass ein Versäumnisurteil ergehen kann, weiterer notwendiger Sachvortrag nicht erfolgt, zu stellende Anträge nicht gestellt werden usw.. Ferner ist zu beachten, dass auch die gegnerische Partei ein Interesse daran hat, dass das Verfahren möglichst in einem Kammertermin zu Ende geführt und nicht eine weitere Vertagung auf einen späteren Zeitraum erfolgt, die erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher Art, nach sich ziehen kann. Angesichts des geschützten Rechtsgutes in Bezug auf die Pflicht zum Robentragen ist der durch den Vorsitzenden verursachte Eingriff in die Verhandlung durch diese sitzungspolizeiliche Maßnahme grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.
Nach alledem ist der Beschluss vom 05.06.2008 aufzuheben.
Da die Beschwerde Erfolg hat, ergeht diese gerichtsgebührenfrei.
Da durch diesen Beschluss bei keinem der Beteiligten eine Beschwer vorliegt, ist eine Entscheidung über die Beschwerdemöglichkeit entbehrlich. Gegen diese Entscheidung ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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