Gattin eines Prominenten unterliegt BUNTE zur Hochzeitsberichterstattung
Gericht
OLG Hamburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
21. 10. 2008
Aktenzeichen
7 U 11/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008, Az. 324 O 126/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008, Az. 324 O 126/07, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung eines die Klägerin zeigenden Bildnisses, die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens € 75.000,00, die Zahlung einer fiktiven Lizenz in Höhe von € 250.000,00 sowie die Erstattung von Kosten in Höhe von € 997,37, die sie zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aufgewandt hat.
Die Klägerin hat im Juli 2006 in Potsdam den bekannten Fernsehmoderator ... geheiratet, mit dem sie bereits seit langem zusammenlebt. Die bevorstehende Hochzeit war in der Öffentlichkeit bekannt. In einem u.a. auch an die Beklagte gerichteten Schreiben hatten die Klägerin und ... mehreren Medienunternehmen mitgeteilt, dass sie keine Berichterstattung über Einzelheiten ihrer Hochzeit wünschten. Die standesamtliche Trauung fand in dem Lustschloss Belvedere statt, die kirchliche Trauung in der Friedenskirche, die abendliche Hochzeitsfeier wieder im Schloss Belvedere. Alle Feierlichkeiten fanden als geschlossene Gesellschaft statt, zu der nur geladene Gäste und zugelassenes Personal Zugang hatten. Schloss und Kirche waren vorher mit weiß-roten Begrenzungsbändern ("Flatterbändern") abgesperrt worden und wurden von Leibwächtern bewacht. Unter den mindestens 150 erschienenen Gästen befanden sich viele prominente Persönlichkeiten, darunter mehrere Fernsehmoderatoren und Journalisten sowie der Regierende Bürgermeister Berlins. Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift "...". In deren Ausgabe vom 13. Juli 2006 (Auszüge Anlage K 6) wurde, angekündigt auf der Titelseite mit einem Bildnis, das die Klägerin und ... zeigt, und den Schlagzeilen "... Die geheimste Hochzeit des Jahres" auf den Seiten 28 bis 31 unter der Überschrift "Geheimnisvolle Hochzeitsparty in Sanssouci" über die Hochzeit berichtet. Illustriert war die Berichterstattung unter anderem auf Seite 28 mit einem Bildnis der Klägerin (Bildinnenschrift "Frisch getraut ... nach dem Jawort"), das sie nach der Trauung zeigt. Die Fotografie ist von außerhalb des abgesperrten Geländes aufgenommen worden; an welcher Stelle auf dem abgesperrten Gelände die Klägerin sich befand, als die Aufnahme angefertigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Textberichterstattung enthielt, zum Teil mit genauen Uhrzeitangaben, eine Schilderung des Ablaufs der Ereignisse, die Beschreibung des Inneren der Örtlichkeiten, die Angabe der den Gästen angebotenen Speisen, der gespielten Musikstücke, Zitate eines Pastors, ... und des Vaters der Klägerin sowie die Schilderung, wie die vier Töchter des Hochzeitspaars in der Kirche den Segen für ihre Eltern erbaten; dabei wurde die Segensbitte der jüngsten, sieben Jahre alten Tochter wörtlich wiedergegeben und ihre Wirkung auf die Hochzeitsgäste geschildert. Außerdem wurde berichtet, dass das Hochzeitspaar statt Hochzeitsgeschenken um Spenden für ein Kinderheim gebeten hatte. Auf Abmahnungen der Klägerin gab die Beklagte hinsichtlich der beanstandeten Passagen aus der Textberichterstattung die begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. An Abmahnkosten entstanden der Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Textberichterstattung € 997,37. Diesen Betrag hat die Beklagte - was sie erst in der Berufung, dort aber unwidersprochen vorgetragen hat - am 11. September 2006 an die Klägerin gezahlt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verbreitung der streitigen Aufnahme rechtswidrig gewesen sei, dass ihr wegen der Veröffentlichung ihres Bildnisses, aber auch der Textberichterstattung ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz in Höhe von € 250.000,00 zustehe und dass die Berichterstattung eine so schwere Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens € 75.000,00 geboten sei. Die Beklagte halt die Klage für insgesamt unbegründet.
Das Landgericht hat (nach einer teilweisen Klagerücknahme) die Verbreitung des beanstandeten Bildnisses verboten, einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz verneint, in der Berichterstattung über Äußerungen ... und des Vaters der Klägerin auf der Hochzeit, der Angabe der gespielten Musikstücke und der gereichten Speisen, der Ausschmückung der Räumlichkeiten, des Geschenkwunsches des Hochzeitspaares, besonders aber der Schilderung der Einzelheiten der Trauungszeremonie - darunter der Schilderung ..., in der das Landgericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 GG gesehen hat - aber eine so schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von € 25.000,00 geboten sei. Des weiteren hat es die Beklagte zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 997,37 verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen, soweit das Landgericht ihren erstinstanzlichen Begehren nicht vollständig entsprochen hat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008 (324 O 126/07) abzuändern und die Beklagte darüber hinaus gehend zu verurteilen, an die Klägerin 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen
und, im Wege der Anschlussberufung,
hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2. des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008 (324 O 126/07) dieses insoweit abzuändern, dass an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen sei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 75.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen
sowie
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. 1. 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
In der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
II. Die Berufungen beider Seiten sind zulässig. Die Berufungen der Klägerin sind unbegründet und daher zurückzuweisen, die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG darauf zu, die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme zu unterlassen. Die beanstandete Bildnisveröffentlichung war nicht geeignet, einen Unterlassungsanspruch auszulösen, weil sie nach § 23 KUG nicht rechtswidrig war. Bei der angegriffenen Aufnahme handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG, dessen Verbreitung keine berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegenstanden.
In der Veröffentlichung der die Klägerin zeigenden Fotografie lag - auch unter Berücksichtigung der in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (BVerfG, Beschl. v. 26. 2. 2008, GRUR 2008, S. 539 ff., 540 f.,541) - nicht eine Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild aus § 22 KUG. Zu Recht sieht das Landgericht in der Aufnahme ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, weil im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Kenntnis der beanstandeten Aufnahme bestand. Die Heirat der Klägerin und des als Moderator mehrerer Fernsehsendungen bekannten ... war ein gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung. Schon die Feierlichkeiten als solche bildeten ein bedeutsames gesellschaftliches Ereignis, das sich nicht allein darin manifestierte, dass eine große Zahl prominenter Personen einschließlich des regierenden Bürgermeisters der Bundeshauptstadt erschienen waren, sondern Öffentlichkeitswirkung auch dadurch entfaltete, dass für die Feierlichkeiten Baulichkeiten abgesperrt wurden, die beliebte Ausflugsziele sind und sonst dem Publikumsverkehr zumindest teilweise offenstehen. An diesen Vorgängen bestand auch ein erhebliches öffentliches Interesse, weil das Publikum ein Recht darauf hat zu erfahren, wie die Personen, die wie der Bräutigam durch das Moderieren auch politischer Sendungen auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss nehmen, zueinander stehen, wen sie zu Feierlichkeiten einladen und wie sie feiern. Gerade Feierlichkeiten wie Hochzeiten sind dazu geeignet, das reale Leben prominenter Persönlichkeiten damit zu vergleichen, wie sie sich bislang gegenüber der Öffentlichkeit präsentiert haben, und damit als Bestätigungs- oder Kontrastbild für die von ihnen öffentlich vertretenen Lebensentwürfe zu dienen. Dies sind, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, zwar Gesichtspunkte, die - da sie selbst nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit getreten ist - ihre Grundlage in der Stellung ihres Ehemannes im öffentlichen Leben haben. Die Klägerin muss es aber jedenfalls dann dulden, dass zur Illustrierung einer Berichterstattung über ein ihren Mann betreffendes Ereignis eine sie zeigende Aufnahme verwendet wird, wenn das betreffende Ereignis sie ebenso betrifft wie ihren Mann; denn dann ist auch ihre Beteiligung an diesem Ereignis für sich genommen ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unter Beigabe eines sie - allein - zeigenden Bildnisses berichtet werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1922 f. zur früher sog. "Begleiterrechtsprechung").
Voraussetzungen, unter denen nach § 23 Abs. 2 KUG die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unzulässig sein kann, lagen nicht vor. Das veröffentlichte Bildnis ist für die Klägerin nicht abträglich, es zeigt sie insbesondere nicht bei einer Tätigkeit oder in einer Situation, in der es unschicklich wäre, einen Menschen genauer zu betrachten. Zwar kann sich die Klägerin hinsichtlich des ungestörten Ablaufs ihrer Hochzeitsfeierlichkeiten in einem hierfür eigens geschaffenen Raum im Grundsatz auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen, die sogar noch eine gewisse Verstärkung erfährt, da die Ehe und damit auch der Akt der Eheschließung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. 5. 1971, BVerfGE 31, S. 58 ff., 67 ff.) unter besonderem grundrechtlichen Schutz stehen. Dieser Schutz vermag das öffentliche Interesse an einer Kenntnis von Aufnahmen der von der Beklagten veröffentlichten Art, die die Klägerin auf ihrer Hochzeitsfeier zeigen, aber nicht zu überwiegen; denn die Klägerin konnte und durfte aufgrund der konkreten Umstände nicht darauf vertrauen, dass sie während der Hochzeitsfeierlichkeiten überhaupt nicht aufgenommen werden würde. Abgesehen davon, dass gerade Hochzeitsfeiern Ereignisse darstellen, in denen regelmäßig viele Fotografien - die dann auch dritten Personen gezeigt werden - angefertigt zu werden pflegen, kam hier hinzu, dass angesichts des durch die Absperrung erregten Aufsehens damit gerechnet werden musste, dass von Neugierigen ¬- seien es einfache Passanten, Touristen oder berufsmäßige Fotografen - von außerhalb der Absperrungen in den abgesperrten Bereich hinein fotografiert werden würde. Bei der Abwägung darf weiter nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bräutigam bzw. jetzige Ehemann der Klägerin eine Person von überragender Bekanntheit ist. Die für die Zulässigkeit der Verbreitung von Aufnahmen solcher Personen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Leitbildfunktion prominenter Persönlichkeiten (zuletzt aaO., GRUR 2008, 542) gelten im vorliegenden Fall auch für die Klägerin; denn das hohe öffentliche Interesse, das daran besteht zu wissen, ob so bekannte Persönlichkeiten wie der Ehemann der Klägerin die von ihnen öffentlich repräsentierten Werte und Erscheinungsformen auch wirklich "leben" oder ob sie "in Wirklichkeit" nicht ganz anders sind, als sie sich vor der Fernsehkamera geben, erstreckt sich dann, wenn eine solche Person von hohem öffentlichen Interesse heiratet, naturgemäß auch auf den Ehegatten. Schließlich war auch die Art der Verbreitung des Bildnisses eher verhalten, indem es nicht als großer "Aufmacher" auf der Titelseite, sondern lediglich im Innenteil der Zeitung als ein Bild unter mehreren abgedruckt war.
2. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer fiktiven Lizenz verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihr weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch - verschuldensunabhängig - aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu.
a. Dem Anspruch steht schon entgegen, dass in der beanstandeten Berichterstattung kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin lag.
Hinsichtlich der Bildnisveröffentlichung ergibt sich dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum Bildnisrecht. Aber auch in der beanstandeten Textberichterstattung lag keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Dass Teile der Berichterstattung unzutreffend gewesen wären, behauptet die Klägerin nicht. Auch ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin ist nicht gegeben. In der Mitteilung des Ablaufs der Hochzeitsfeierlichkeiten, der Beschreibung der Örtlichkeiten, an denen die einzelnen Akte der Feier stattfanden, der Angabe der den Gästen angebotenen Speisen, der auf der Feier gespielten Musikstücke und der Wiedergabe von Äußerungen, die während der Feier getätigt worden sind, lag kein rechtswidriger Eingriff in einen so sehr geschützten Bereich der Privatsphäre der Klägerin, dass deren Verbreitung als unzulässig angesehen werden könnte. Denn alle diese Angaben betreffen Gegenstände, deren Bekanntmachung nicht nur als nicht ehrenrührig, sondern nicht einmal als auch nur unschicklich - und deshalb der öffentlich Kommunikation entzogen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1022 f. zu § 23 Abs. 2 KUG) - angesehen werden könnte. Die der Öffentlichkeit von der Beklagten mitgeteilten Umständen sind vielmehr durchgehend von solcher Art, dass sie bei einer Hochzeit von Personen, die in gesellschaftlich exponierten Kreisen verkehren, nicht als ungewöhnlich erscheinen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ergibt sich daher auch nicht daraus, dass die Beklagte detaillierte Angaben über Einzelheiten der Feierlichkeiten verbreitet hat, denn auch bei diesen Einzelheiten handelte es sich nicht um solche, die Einblicke in Sphären des Privatlebens der Klägerin erlauben würden, zu denen Personen außerhalb des engsten Familienkreises üblicherweise keinen Zugang haben.
Vor diesem Hintergrund kann auch in der Veröffentlichung des Textes des von der jüngsten Tochter in der Kirche gesprochenen Segenswunsches keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gesehen werden. Die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern ist zwar in grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG abgesicherter Weise besonders geschützt (so über die im Bildnisrecht zu § 23 Abs. 2 KUG entwickelte Rechtsfigur der "Eltern-Kind-Situation", s. z.B. BVerfG, Beschl. v. 31. 3. 2000, NJW 2000, S. 2191 - Schutzanspruch des Kindes; BVerfG, Urt. v. 15.12.1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1023 - Schutzanspruch der Eltern); aber abgesehen davon, dass dieser Schutz in erster Linie dazu dient zu verhindern, dass die elterliche Zuwendung zu den Kindern durch die unerlaubte Anfertigung von Fotografien gestört wird, greift er dann nicht ein, wenn die Kinder allein oder gemeinsam mit den Eltern im Mittelpunkt öffentlicher Veranstaltungen stehen und sich dadurch den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausliefern (BVerfG NJW 2000, S. 2191). Nun weist das Landgericht zwar zu Recht darauf hin, dass die Feier in der Kirche nicht dadurch zu einer öffentlichen Veranstaltung wurde, dass mindestens 150 Gäste anwesend waren; das aber ändert nichts daran, dass das Sprechen des Segenswunsches vor einer großen Zahl von Personen stattfand, die nicht etwa einen vertrauten Kreis bildeten oder gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet gewesen wären, was sie während der Feierlichkeiten wahrgenommen hatten. Damit fand auch das Sprechen des Segenswunsches unter Bedingungen statt, unter denen die Klägerin damit rechnen musste, dass die gesprochenen Worte Personen mitgeteilt werden würden, die nicht selbst an der Feier teilgenommen haben. Bei einer solchen Konstellation kann dann auch eine Veröffentlichung des von dem Kind gesprochenen Textes nicht als ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin betrachte werden, wobei hinsichtlich der Klägerin noch hinzukommt, dass sie lediglich Adressat des Segenswunsches war.
Angesichts dieser Umstände, unter denen die Feier stattgefunden hat, könnte sich ein besonderer Schutz vor einer öffentlichen Verbreitung von Informationen über Einzelheiten dieser Feier daher letztlich nur daraus ergeben, dass die Klägerin und ihr Ehemann schlichtweg nicht wünschten, dass darüber berichtet werden möge, und diesen Wunsch auch der Beklagten bekannt gemacht hatten. Ein solcher Wunsch allein - bzw. die Missachtung eines solchen Wunsches durch ein Medienunternehmen - kann indessen jedenfalls dann nicht geeignet sein, eine Sphäre von solcher persönlichkeitsrechtlichen Bedeutsamkeit zu schaffen, dass ein Eindringen in sie als rechtswidrig erscheint, wenn er sich auf Vorkommnisse wahrend eines Ereignisses bezieht, das ein zeitgeschichtliches Ereignis von einiger Bedeutsamkeit darstellt. Denn da bei derartigen Ereignissen das über Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über dieses Ereignis im Raume steht, ist es einer rechtlichen Abschottung vor Veröffentlichungen, die allein auf dem Willen der Teilnehmer beruht, entzogen (so schon BGH, Urt. v. 27. 10. 1967, GRUR 1968, S. 209 ff., 209 f. zur Behinderung des Informationsflusses über einen Unglücksfall durch "Exklusivverträge" mit den überlebenden Opfern; s. auch BGH, Urt. v. 20.1.1981, NJW 1981, S. 1089 ff., 1092 f. zur Zulässigkeit der Weitergabe von Erörterungen auf der Redaktionskonferenz einer auflagenstarken Tageszeitung).
b. Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz auch deshalb nicht zu, weil, wovon das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgegangen ist, ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine redaktionelle Berichterstattung schon im Grundsatz nicht in Betracht kommt. Dem steht außer den vom Landgericht genannten Gründen auch entgegen, dass es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein "Rahmenrecht" handelt, das aus einer Vielzahl unterschiedlicher - vermögensrechtlicher wie nichtvermögensrechtlicher - Einzelbestandteile besteht. Daher ist bei einem ohne Einwilligung des Berechtigten erfolgenden Eingriff die Rechtswidrigkeit allein aufgrund dieses Eingriffs nicht ohne Weiteres indiziert, wie dies bei einem Eingriff in die besonderen Persönlichkeitsrechte der Fall ist, die - wie etwa das Urheberrecht oder das Markenrecht – durch langjährige Gesetzgebung und Rechtsprechung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit scharfe Konturen erhalten haben; die Rechtswidrigkeit kann und muss vielmehr nur aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BGH, Urt. v. 30. 9. 2003, NJW 2004, S. 596 ff., 596 = VersR 2004, S. 205 ff., 205). Das Landgericht hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Grundsatz, wonach ein Medienunternehmen befürchten müsste, aufgrund einer redaktionellen Berichterstattung, die sich erst als Ergebnis eines möglicherweise diffizilen Abwägungsvorgangs als letztlich rechtswidrig erweist, auf Zahlung eines unter Umstanden nicht unbeträchtlichen Betrages an "fiktiver Lizenz" in Anspruch genommen zu werden, ohne dass es dazu eines schuldhaften Handelns bedürfte, mit der grundrechtlich garantierten Berichterstattungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar wäre. Denn die Zubilligung von Rechten an Betroffene darf nicht dazu führen, dass davon Einschüchterungseffekte gegenüber den Medien ausgehen, die geeignet waren, sie von einer kritischen Berichterstattung abzuhalten. Bedenkt man, dass als ein solcher unzulässiger Einschüchterungseffekt schon die nicht hinreichend sicher voraussehbare Belastung mit bloßen Gegendarstellungsansprüchen anzusehen ist (BVerfG, Beschl. v. 19. 12. 2007, NJW 2008, S. 1654 ff., 1655 ff.), so kommt eine potentielle Belastung der Medienunternehmen mit Geldforderungen in nicht voraussehbarer Höhe wegen nicht schuldhaft rechtswidriger redaktioneller Veröffentlichungen erst Recht nicht in Betracht.
3. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB besteht unabhängig davon, dass es bereits an einer Rechtsverletzung gefehlt hat, schon deshalb nicht, weil, wie in der Berufung unstreitig geworden ist, der von der Klägerin verlangte Betrag von der Beklagten gezahlt worden war und ein etwaiger Anspruch der Klägerin damit ohnehin nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen wäre.
4. Schließlich steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu, weil die beanstandete Berichterstattung, wie ausgeführt, schon nicht rechtswidrig war. Selbst dann, wenn man die beanstandete Berichterstattung in Teilen als rechtswidrig ansehen wollte, wäre eine so schwer wiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, wie sie die Zuerkennung eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung voraussetzt (BGH, Urt. v. 15. 11. 1994, NJW 1995, S. 861 ff., 864 f.) nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1. und 2. a. Bezug genommen.
5. Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Berichterstattung wegen Verletzung der Privatsphäre der betroffenen Personen als rechtswidrig anzusehen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Von diesen Grundsätzen ist der Senat nicht abgewichen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Raben
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