Höfliche Bitte und Taschenkontrolle im Supermarkt II
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
03. 07. 1996
Aktenzeichen
VIII ZR 221/95
Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis „Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben," folgende Erklärung „anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39 = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3).
Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Bekl. betreibt Einzelhandelsmärkte, in deren Eingangsbereich eine Hinweistafel mit folgendem Text angebracht ist:
„Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden!
Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen."
Der Kl., ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen hat und dem in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände als Mitglieder angehören, verlangt von der Bekl. gem. § 13 AGBG nach erfolgloser Abmahnung die Unterlassung der Verwendung dieses Hinweises. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Bekl. hat das OLG mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Bekl. verurteilt wird zu unterlassen, sich in bezug auf Verträge über den Verkauf von Waren in ihren Filialbetrieben auf die dem Hinweis „ Information und Taschenannahme.
Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben" folgende „anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“ Geschäftsbedingung (oder eine inhaltsgleiche Geschäftsbedingung), ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts zu berufen.
Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kl. beantragt, begehrte die Bekl. weiterhin die Abweisung der Klage. Die Revision wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es statt „sich ... auf die ... folgende Geschäftsbedingung zu berufen“ heißen muß „... die ... folgende ... Geschäftsbedingung zu verwenden“.
Auszüge aus den Gründen:
I. Das BerGer., dessen Urteil in NJW-RR 1995, 1330, veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
Der von der Bekl. verwendete Hinweis sei nach § 9 AGBG unwirksam, soweit er gegebenenfalls durchzuführende Taschenkontrollen betreffe. Während der erste Teil ("Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben") lediglich eine unverbindliche Empfehlung oder Bitte darstelle, handele es sich bei dem zweiten Teil ("anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“) um eine den Vertragsinhalt gestaltende Regelung, so daß dieser als AGB i.S. von § 1 AGBG zu werten sei. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden ergebe sich daraus wegen der Verwendung des Wortes „müssen“ trotz der sprachlichen Fassung ("höflichst“ gegebener Hinweis) eine Berechtigung der Bekl. zur Vornahme von Taschenkontrollen, der auf seiten des Kunden eine entsprechende Duldungspflicht gegenüberstehe. Der Zusammenhang mit der zuvor gestellten Bitte um Abgabe der Taschen lege für diesen die Auslegung nahe, eine Taschenkontrolle allein durch eigenes Verhalten - Nichtbefolgung der Bitte um Abgabe der Taschen - zu verursachen und damit auch einverstanden zu sein. Daß die Voraussetzungen einer Taschenkontrolle nicht eindeutig bestimmt seien ("gegebenenfalls“), stehe dem Regelungscharakter der Ankündigung nicht entgegen, weil nach § 5 AGBG durch Unklarheiten einer Klausel deren Rechtsnatur als AGB nicht aufgehoben werde. Im übrigen enthalte der Hinweis selbst dann eine rechtliche Ausgestaltung des (vor-)vertraglichen Schuldverhältnisses, wenn man ihn nicht im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Einwilligung des Kunden verstehe, weil er jedenfalls als konkludente Erklärung des Verwenders über die Rechtmäßigkeit von Taschenkontrollen und deshalb als eine die bestehende Rechtslage wiedergebende deklaratorische Klausel zu werten sei. Auch als solche unterliege er der Inhaltskontrolle nach §§ 9ff . AGBG, weil die Rechtslage unzutreffend wiedergegeben werde.
Die für die Prüfung der Wirksamkeit maßgebliche kundenfeindlichste Auslegung ergebe, daß nach der Klausel Taschenkontrollen auch ohne konkreten Diebstahlsverdacht gestattet seien. Mit diesem Inhalt weiche sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 II Nr. 1 AGBG), nach der die Befugnis zu Durchsuchungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und deshalb auch die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraussetzten und für die Sicherung oder Durchsetzung eines Anspruchs mittels privater Gewalt (§§ 229 , 859 II BGB) nichts anderes gelte. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung benachteilige die Kunden der Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die in einer Taschenkontrolle liegende erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht durch ein überwiegendes Interesse der Bekl. an einem Schutz vor Ladendiebstählen gerechtfertigt werde.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das BerGer. hat den zweiten Teil der beanstandeten Klausel ("anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“) zutreffend als AGB ausgelegt. Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß die Klausel über den Bezirk des OLG Frankfurt a.M. hinaus Verwendung findet und das RevGer. deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 112, 204 (210) = NJW 1991, 36 = LM § 13 AGBG Nr. 24/25/26; BGHZ 126, 326 (328) = NJW 1994, 2825 = LM H. 1/1995 § 675 BGB Nr. 207; BGH, NJW 1993, 1381 = LM H. 7/1993 § 157 (Ga) BGB Nr. 37 = WM 1993, 955 unter I 2a; NJW-RR 1995, 1243 = LM H. 10/1995 § 9 (Ch ) AGBG Nr. 11 = WM 1995, 1415 unter II A 3b) nicht nur zu einer eingeschränkten Überprüfung der Auslegung des BerGer. auf Rechtsfehler befugt ist, sondern die Klausel selbst auslegen darf. Denn die eigene Auslegung durch den erkennenden Senat führt zu demselben Ergebnis wie diejenige des BerGer. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 3. 11. 1993 (BGHZ 124, 39 (44f.) = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3) die Auffassung vertreten hat, ein Hinweis der hier vorliegenden Art sei regelmäßig insgesamt nicht als AGB zu werten (zust. Graf v. Westphalen, NJW 1994, 367; Kohl, LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3 (unter 2a); a.A. Schröder, VuR 1994, 100 (101f.)), hält er hieran nicht fest.
a) Der Begriff der AGB setzt gem. § 1 AGBG eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374 (376) = NJW 1987, 1634 = LM § 11 Ziff. 15 AGBG Nr. 3). Vertragsbedingungen i.S. von § 1 AGBG gelten ebenso wie individuelle vertragliche Vereinbarungen kraft rechtsgeschäftlicher empfangsbedürftiger Erklärungen (§ 2 AGBG). Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist deshalb ebenso wie für die Abgrenzung zwischen einer auf die Herbeiführung individueller Rechtsfolgen gerichteten Willenserklärung von einem rein gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhalten (BGHZ 91, 324 (328ff.) = NJW 1984, 2279 = LM § 119 BGB Nr. 28; BGHZ109, 171 (177) = NJW 1990, 454 = LM § 152 ZVG Nr. 4) auf den Empfängerhorizont abzustellen (BGHZ 101, 271 (273) = NJW 1987, 2867 = LM § 9 (Cd ) AGBG Nr. 4; Erman/Hefermehl,9. Aufl., § 1 AGBG Rdnr. 7). Eine Vertragsbedingung i.S. von § 1 AGBG liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-)vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden.
b) Danach enthält zwar der erste Teil der beanstandeten Klausel isoliert betrachtet nur eine unverbindliche Bitte um Abgabe der Taschen. Die Formulierung „wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben" läßt selbst für einen flüchtigen Betrachter keinen Zweifel darüber aufkommen, daß damit der Wunsch nach Abgabe der Taschen geäußert, diese aber nicht verbindlich angeordnet wird.
Anders verhält es sich jedoch mit dem zweiten Teil ("anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“), auf den es in der Revisionsinstanz allein noch ankommt. Dieser Teil beinhaltet schon seinem Wortlaut nach nicht nur eine unverbindliche Bitte um Öffnung der Taschen an den Kassen, sondern stellt - mit der Einschränkung „gegebenenfalls“ - die Durchführung einer Taschenkontrolle als zwingende Folge der Mitnahme von Taschen in den Einkaufsmarkt dar. Auch wenn auf diese Folge in „höflichster“ Form hingewiesen wird und der Hinweis mit „Information“ überschrieben ist, entsteht für den Durchschnittskunden der Bekl. dadurch der Eindruck, diese wolle sich für den Fall, daß er seine Tasche in den Markt mitnimmt, grundsätzlich das Recht einer Taschenkontrolle vorbehalten. Der Kunde sieht sich vor die Wahl gestellt, entweder seine Tasche freiwillig abzugeben oder ("anderenfalls“) deren Kontrolle an der Kasse dulden zu müssen. Damit geht der Hinweis entgegen der Ansicht der Revision über die bloße Ankündigung eines möglicherweise zu erwartenden tatsächlichen Verhaltens der Bekl. hinaus.
Daran ändert sich nichts dadurch, daß Kontrollen nur „gegebenenfalls“ erfolgen sollen. Diese Einschränkung läßt offen, ob und welche konkreten Voraussetzungen für eine Kontrolle erfüllt sein müssen. Die Auffassung der Revision, damit werde unmißverständlich umschrieben, daß die Bekl. Taschenkontrollen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, d.h. bei einem konkreten Diebstahlsverdacht (s. unter 3), durchführen wolle, trifft deshalb nicht zu. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde der Bekl., dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Urteilsbereitschaft zudem durch die äußeren Umstände bei Betreten eines Einkaufsmarktes verringert sind, wird sich typischerweise über einschränkende gesetzliche Voraussetzungen für eine Kontrollbefugnis keine Gedanken machen. Er wird vielmehr die Formulierung „gegebenenfalls“ dahin verstehen, daß die Bekl. zwar einerseits nicht in jedem Einzelfall kontrollieren, andererseits aber für eine Kontrolle auch nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein will, sondern sich dazu nach ihrem Ermessen, d.h., wenn sie einen „Kontrollfall für gegeben“ hält, berechtigt erklären will.
2. Der zweite Teil des Hinweises wird als AGB der Inhaltskontrolle nicht dadurch entzogen (§ 8 AGBG), daß er wegen der Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ auch (vgl. BGHZ 124, 39 (45) = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3) dahin verstanden werden kann, daß die Bekl. nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht kontrollieren will, und die Bekl. selbst ihn im vorliegenden Rechtsstreit in diesem Sinne einschränkend als rein deklaratorische Klausel auslegt (BGHZ 95, 362 (365f.) = NJW 1986, 46 = LM § 8 AGBG Nr. 9). Im Rahmen von § 13 AGBG ist für den Inhalt einer Klausel nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 91, 55 (61) = NJW 1984, 2161 = LM § 8 AGBG Nr. 4; BGHZ 124, 39 = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3; BGHZ 95, 362 (365f.); 104, 82 (88) = NJW 1988, 1726 = LM § 8 AGBG Nr. 12; BGHZ 108, 52 (56) = NJW 1989, 2750 = LM § 651a BGB Nr. 5; BGHZ 114, 238 (241) = NJW 1991, 1886 = LM § 9 (Bl) AGBG Nr. 31; BGHZ 124, 254 (257) = NJW 1994, 318 = LM H. 4/1994 § 8 AGBG Nr. 22) die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich. Das BerGer. ist deshalb auch für die Wirksamkeitsprüfung zutreffend davon ausgegangen, daß die Klausel eine Taschenkontrolle unabhängig von einem konkreten Diebstahlsverdacht gestattet (s. o. unter 1b).
3. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
a) Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 II Nr. 1 AGBG), nach der die Bekl. Taschenkontrollen nur fordern darf, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt (BGHZ 124, 39 (43f.) = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3). Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzen stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus; ohne einen solchen ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle unzulässig. Die Anwendung privater Gewalt ist lediglich zur Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und unter der Voraussetzung rechtmäßig, daß die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs droht (§ 229 BGB) oder verbotene Eigenmacht vorliegt (§ 859 BGB).
b) Das BerGer. hat weiter zu Recht angenommen, daß die Kunden der Bekl. durch die Abweichung von der gesetzlichen Regelung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar (BGHZ 124, 39 (43) = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3). Solche Eingriffe sind nicht durch überwiegende Interessen der Bekl. gerechtfertigt (Graf v. Westphalen, NJW 1994, 367; Kohl, LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3 (unter 4a)). Zwar hat die Bekl. grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, sich vor Ladendiebstählen zu schützen. Ein wirksamer und preiswerter Schutz vor Ladendiebstählen mag auch im Hinblick auf die Entwicklung der Warenpreise im Interesse der Allgemeinheit der Kunden sein (OLG Schleswig, bei Bunte, AGBEIVV § 1 Nr. 8). Selbst wenn jedoch - wie die Bekl. geltend gemacht hat - ohne Taschenkontrollen ein Schutz vor Ladendiebstahl durch einen wirtschaftlich vertretbaren Personalaufwand oder mit technischen Hilfsmitteln nicht sichergestellt werden kann, wiegt das Interesse des einzelnen Kunden an dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts auch bei Berücksichtigung eines eventuellen Interesses aller Kunden an einer günstigen Preisgestaltung stärker als das Interesse der Bekl. an einem Schutz ihres Eigentums.
III. Die Revision war daher zurückzuweisen. Soweit der Bekl. nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils in der vom BerGer. geänderten Fassung untersagt worden ist, sich auf die unwirksame Geschäftsbedingung zu „berufen“, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gem. § 319 I ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGHZ 106, 370 (373) = NJW 1989, 1281 = LM § 43 WohnungseigentumsG Nr. 12; Senat, NJW 1996, 2100 = LM H. 8/1996 § 92 HGB Nr. 5 (unter II 1)) - berichtigt werden kann. Nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils und der angefochtenen Entscheidung sollte der Bekl. nicht nur die Berufung auf den zweiten Teil des beanstandeten Hinweises, sondern uneingeschränkt - wie vom Kl. beantragt - dessen Verwendung untersagt werden. Der Tenor war deshalb wie geschehen zu berichtigen.
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