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Willkommen bei der Kanzlei Prof. Schweizer

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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Wie ehrlich sind Politiker und Wirtschaftsführer, wenn sie für ihr Handeln Gründe und Motive angeben? Jedenfalls muss es möglich sein, die Selbstdarstellung öffentlich zu hinterfragen. Deshalb ist das uns eben zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 02.11.2009 (Az. 9 O 18631/09) so wichtig. Es stärkt die Presse- und Meinungsfreiheit:
„Äußerungen zu Absichten, Motiven und Vorstellungen werden in der Regel Meinungsäußerungen sein und gerade nicht die Mitteilung sogenannter innerer Tatsachen.“ Daher sind sie nicht gegendarstellungsfähig.
Gewonnen hat in diesem Fall FOCUS. Ob der unterlegene Politiker Berufung einlegt, ist noch nicht bekannt.
Entscheidend ist: Die Leser müssen erkennen können, dass es sich um eine Bewertung handelt. Am besten werden die Indizien mitgeteilt, aus denen der sich Äußernde seine Schlüsse zieht.
Auch eine Distanzierung im Rahmen des Werturteils selbst kann helfen. Das Landgericht München I hatte zu entscheiden über die Äußerung:
„... brauchte Multimillionär X wohl für seine politischen Ambitionen in der SPD ein neues Image.“
Das Gericht legt zu dieser Wortwahl dar:
„Schließlich wird die Aussage zur Motivation des Verfügungsklägers ... durch das Einfügen des Wörtchens ‚wohl‘ dahingehend relativiert, dass dem Leser ... nahegebracht wird, dass der Autor eben gerade einen wertenden Rückschluss auf die Motivationslage des Verfügungsklägers ... zieht.
Anmerkung: Zur Bedeutung abschwächender Vokabeln bei der Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung siehe auch das Urteil LG München I vom 02.11.2009 (Az. 9 O 17394/09).