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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Wir berichteten am 17. Juli 2009 über die Entscheidung des BPatG zur Anmeldung der Wortmarke „Lust auf Genuss“. Das BPatG hatte die Begründungspraxis des DPMA gerügt, einen Verstoß gegen Az.: 30646518.3/16 entschied das DPMA nun erneut, „Lust auf Genuss“ fehle - für ‚mediale Angebote‘ - jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das Amt stellte auf einen für diese Angebote im Vordergrund stehenden, beschreibenden Begriffsinhalt ab, der nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Es setzte die angemeldete Wortfolge mit „dem Verlangen auf die Empfindung des Genießens“ gleich und sah darin einen „klaren Produktbezug“. Zudem sei - so das DPMA weiter - in „Lust auf Genuss” eine „allgemein bekannte Wendung“ zu sehen, die umfangreich verwendet werden würde. Diese Einschätzung sei auch durch die Prüfer vorzunehmen, da diese zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, so dass „ein Prüfer in jeder Hinsicht von seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung ausgehen kann“. Die der Begriffsgruppe innewohnende Unschärfe reiche wegen anderer branchenüblicher Verwendungen nicht aus, um eine Eintragung zu erreichen.
Hinsichtlich entgegenstehender Voreintragungen sei nur auf die angemeldeten Klassen und nur auf die Marken abzustellen, die noch Schutzwirkung entfalteten. Andere Eintragungen würden Wort- bzw. Bildbestandteile enthalten, die die Eintragungsfähigkeit begründeten, die jedoch in der angemeldeten Wortfolge fehlten.
Wir werden darüber berichten, ob diese Auffassung vom BPatG geteilt wird.