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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Es interessiert aber schon jetzt, weil es sich in der Praxis doch erheblich auswirken kann.
Der BGH entschied mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 191/05 – Elektronischer Zolltarif) zugunsten des Datenbankherstellers eines elektronischen Zolltarifs. Angwewandt hat der BGH § 87b und § 97 UrhG.
Nach diesen Vorschriften kann der Inhaber einer Datenbank u.a. Unterlassung und Schadensersatz von demjenigen verlangen, der eine Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank unberechtigt vervielfältigt.
Für den BGH stand fest, dass die Beklagte per Datenabgleich der Datenbank der Klägerin (der CD-ROM "Tarife") Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres eigenen Wettbewerbsprodukts verwendet hatte.
Aufgrund der in der Datenbank - absichtlich - versteckten unrichtigen Daten, die sich auch im Konkurrenzprodukt befanden, sei die Übernahme der gesamten Daten - so der BGH - auch bewiesen.
Als unerheblich erklärte der BGH, ob die Daten unmittelbar oder nur mittelbar, bspw. aus einer Änderungsliste, übernommen würden.
Anmerkung: Mit diesem Urteil hat der BGH eine Rechtsprechung zur Stärkung der Rechte der investitionsfreudigen Datenbankhersteller fortgesetzt. Darüber hinaus leitet der BGH, wie schon kurz erwähnt, dazu an, wie sich Datenbankhersteller beweismäßig schützen können: mit absichtlichen (aber unschädlichen) Fehlern.
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