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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Das UWG gilt in seiner am 1. Januar in Kraft getretenen Fassung nur für „geschäftliche Handlungen”, § 3. Gesetzlich definiert ist der Begriff in § 2 Abs. 1 Nr. 1. Während der gesamten Entstehungsgeschichte war klar, dass die redaktionelle Arbeit, die Medienforschung sowie insgesamt die Markt- und die Sozialforschung keine geschäftliche Handlungen darstellen, sondern journalistische Arbeit und Forschung. So wurde auch zuletzt noch
in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Rechtsausschusses Drucksache 16/11070 hervorgehoben:
„Zum Begriffsinhalt [des Begriffes 'geschäftliche Handlung'] geht der Ausschuss in Übereinstimmung mit der Begründung des Gesetzentwurfes davon aus, dass Umfragen allgemeiner Art einschließlich Umfragen zur Markt und Meinungsforschung, die nicht direkt dem Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, auch künftig nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.“
Die erwähnte Begründung des Regierungsentwurfes legt noch ausführlicher dar:
„Das [Anmerkung: keine Anwendbarkeit des UWG] gilt etwa für redaktionelle Äußerungen oder eine Reichweitenforschung (Forschung über Medienkontakte). Dienen sie nur der Information der Leserschaft oder der die Anonymität der befragten Personen wahrenden Markt- und Meinungsforschung, fehlt es an einem objektiven Zusammenhang zum Warenabsatz, so dass eine geschäftliche Handlung nicht vorliegt.”
Frau Bundesjustizministerin Zypries hatte bereits am 1. November 2007 mit zwei Mitarbeitern und drei Vertretern des VDZ die zitierte Regelung auch zur Reichweitenforschung sowie zur Markt- und Sozialforschung insgesamt besprochen. Damals - der Verf. dieser Zeilen war Teilnehmer - wurde die Problematik zu dem Kriterium der Wettbewerbshandlung diskutiert und festgestellt, dass zwischen redaktioneller Arbeit sowie Forschung einerseits und (unmittelbarer) Wettbewerbshandlungen andererseits unterschieden werden muss. Was damals in diesem Sinne zum Begriff der Wettbewerbshandlung besprochen und schriftlich festgehalten wurde, ist gleichermaßen für den dann gewählten Begriff der geschäftlichen Handlung gültig und wurde dementsprechend im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten.
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