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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Immer wieder üben Hoteliers auf Gäste, die sich in einem Internet-Portal negativ geäußert haben, so lange Druck aus, bis die Gäste entnervt zusagen, die Bewertung zurückzuziehen. Aber die Hoteliers freuen sich über eine solche Zusage zu früh.
Die Betreiber der Reiseportale wollen vermeiden, dass Bewertungen nur aufgrund des auf Gäste ausgeübten Drucks entfernt werden müssen. Denn zumeist sind gerade diese Bewertungen für andere Nutzer der Plattform von großem Interesse.
Die Betreiber der Bewertungs-Portale haben eine gute Lösung gefunden. Sie lassen sich in ihren AGB oft ein unwiderrufliches Nutzungsrecht an den Inhalten einräumen und löschen nicht, soweit es angebracht ist.
Der Gast sieht sich dann allerdings dem Problem ausgesetzt, wie er die Zusage, die Bewertung zurück zu ziehen, gegenüber dem Hotelier einhalten soll.
Das Amtsgericht Wolgast hat nun unter dem Aktenzeichen 1 C 501/07 klar zugunsten eines bewertenden Gastes entschieden, dass er seiner vertraglichen Zusage bereits dadurch gerecht wird, dass er den Plattformbetreiber zur Löschung auffordert. Eine Erfolgspflicht trifft ihn nicht, da er auf die tatsächliche Löschung keinen Einfluss hat und ihm die Leistung daher unmöglich ist.
Im Ergebnis hat das Amtsgericht hier den alten Rechtsgrundsatz „impossibilium nulla obligatio“, heute verankert in berichtet.