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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Wir berichteten bereits am 20.05.2008 und am 17.11.2008 über die Markenangriffe der BUNTE gegen die Anlehnungsversuche: „BUNTE FREIZEIT“ und „MEINE BUNTE WOCHE“.
Nunmehr liegt auch das zweite vollständige Urteil des LG München I (Az.: 33 O 7736/08) – „BUNTE FREIZEIT“ vor. Das LG München I bejahte eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen „BUNTE und „BUNTE FREIZEIT“.
Einzelheiten aus der Begründung:
„BUNTE“ verfügt über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft für „Zeitschriften“, wobei diese auch dem reinen Wortzeichen zukommt – auf die grafische Gestaltung kommt es nicht an. Da der Bestandteil „FREIZEIT“ rein beschreibend ist, wird „BUNTE“ als der prägende Bestandteil wahrgenommen. Somit besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Zudem bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der Grund, so das Gericht:
„BUNTE“ ist in „BUNTE FREIZEIT“ selbständig kennzeichnend enthalten. Auf die bildlichen Bestandteile des jüngeren Zeichens kommt es ebenfalls nicht an, da „angesichts der Bekanntheit der Zeitschrift 'BUNTE' keine Gestaltungen des Zeichens 'BUNTE FREIZEIT' für Zeitschriften denkbar ist, die nicht zu der dargestellten Verwechslungsgefahr führen würde“.
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