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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer
In dieser und der kommenden Woche werden Medien erneut vielfach die Südafrikanerin Charlene Wittstock zeigen. Dieses Mal vor allem mit Fotos aus Peking und begleitenden Texten zu ihrem Auftreten mit Fürst Albert II für das Fürstentum Monaco.
Meist werden diese Publikationen rechtmäßig und darüber hinaus erwünscht sein, zumal das Olympische Komitee von Monaco Charlene Wittstock auf seinen Internet-Seiten zeigt.
Aus der Vergangenheit sind noch eine ganze Reihe von Verfahren rechtshängig, die unter anderem mit Blick auf diese Pekung-Fotos fragwürdig sind. Instanzgerichte wägen die Interessen großzügig zugunsten der Begleiterin des Fürsten ab. So ein noch nicht rechtskräfrtiges Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 602/08. Es untersagt, erneut ein Foto des Paares zu veröffentlichen, das auf der öffentlichen Panda-Ball-Gala entstanden ist.
Entgegen der früheren Rechtsprechung, bei welcher eine Begleiterin mit einer absoluten Person der Zeitgeschichte grundsätzlich gezeigt werden durfte, argumentiert das Landgericht Berlin zwar ausdrücklich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs und den üblichen Textbausteinen, aber dennoch fragwürdig:
„Bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Antragsgegnerin spricht vor allem für die Belange der Antragstellerin, dass hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt zu befriedigen. Der Artikel erschöpft sich in Vermutungen über eine vermeintliche Sportlerkarriere des vierjährigen unehelichen Kindes des Fürsten Albert und die Mutmaßungen, die Monegassen warteten auf die Verlobung ihres Fürsten mit der Antragstellerin. Dass 'die gesamte westliche Welt sich fragt, wann die Hochzeit nunmehr endlich stattfindet', wie die Antragsgegnerin meint, darf im Übrigen bezweifelt werden. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels muss die Antragstellerin deshalb im Ergebnis nicht hinnehmen.”
Anmerkung: Bei den nun veröffentlichten Peking-Fotos und -Texten werden die Gerichte zugestehen müssen, dass diese „das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt befriedigen”. Es wird auch generell gefragt werden dürfen, inwiefern rechtswidrig Persönlichkeitsrechte verletzt sein sollen, wenn - wie im Fall des LG Berlin - die öffentlich mit Einwilligung aufgenommenen Fotos in anderem Zusammenhang publiziert werden. Es lässt sich für alle Beteiligten absehen, dass die Fotos von der Olympiade später auch noch - analog dem vom LG Berlin beurteilten Fall - in anderem Zusammenhang publiziert werden.
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