Der BGH wendet § 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Dieser Paragraph bestimmt, wie ihn das Urteil auslegt, dass ein Mieter seinen neuen Lebensgefährten nur aufnehmen darf, wenn der Vermieter es erlaubt. Nach diesem Gesetzeswortlaut darf der neue Lebensgefährte also grundsätzlich nicht in die gemietete Wohnung mit aufgenommen werden.
Also ganz klar keine Chance für das Paar, wenn sich der Vermieter nicht einverstanden erklärt? Aber: Die Juristen haben so ihre Konstruktionen. Weitab von § 540 tut sich in § 553 BGB der Ausweg auf. Dieser Paragraph bestimmt: „Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen”. Hilft dieser § 553 aber wirklich?
Nichtjuristen, die in Tests auf § 553 und die Konstruktion hingewiesen wurden, nahmen an, § 553 finde keine Anwendung, weil der neue Partner nicht einen „Teil des Wohnraums” erhalten solle. Der BGH wendet § 553 in seinem neuen Urteil jedoch zugusten des neuen Paares an. An so etwas wie der Formulierung: „Teil des Wohnraums” stört sich der BGH nicht. Also: Der Mieter bedarf zwar der Erlaubnis des Vermieters. Aber in den meisten Fällen muss der Vermieter erlauben.
Az.: VIII ZR 371/02. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.
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