Wenn es schon vor 8 Uhr schneit, die Räum- und Streupflicht nach der städtischen Satzung um 8 Uhr beginnt und ein Fußgänger um 8.02 Uhr verunglückt, dann haftet der nach der Satzung Verpflichtete nicht. So hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden. Az.: 11 U 174/2001.
Die Begründung: Satzungen zur Räum- und Streupflicht müssen bestimmt sein und nach diesem Grundsatz streng ausgelegt werden. Deshalb muss erst um 8 Uhr begonnen werden. Es besteht keine Pflicht, an einer bestimmten Stelle zu beginnen. Um 8.02 Uhr konnte im entschiedenen Fall der Gehweg noch nicht in voller Länge geräumt und gestreut sein; und folglich war der Fußgänger zu dieser Zeit durch die Satzung noch nicht geschützt.
Weitere Einzelheiten können Sie hier in dem Urteil des OLG Schleswig nachlesen.