Die Medien verwenden bekanntlich häufig Marken und Titel mit beschreibenden Bestandteilen. Dementsprechend kann sich das neue BGH-Urteil „Kinder” gegen „Kinder Kram” - obwohl es sich nicht mit den Medien befasst - grundlegend und weitreichend auf die Medien auswirken. Der BGH vertritt nämlich in diesem Urteil die Ansicht, dass ein Zeichenbestandteil wie „Kinder” grundsätzlich eine Wort-/Bildmarke für Schokolade nicht prägt. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken verneint der BGH. Nach dem prägt die Bezeichnung erst und nur, wenn sich mit nahezu einhelliger Verkehrsbekanntheit durchgesetzt hat.
Geklagt hatte der Hersteller von Schokoladeprodukten, für den seit 1991 die - sicher vielen bekannte - farbige Wort-/Bildmarke „Kinder” geschützt ist. Für den Gegner, einen anderen Süßwarenhersteller, wurde 1998 die Marke „Kinder Kram” eingetragen. Geklagt wurde auf Unterlassung. Der BGH hob das Urteil des OLG Köln, das der Unterlassungsklage stattgegeben hatte, auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Az.: I ZR 257/00. Das Urteil ist gespickt mit vielen wichtigen Detailaussagen. Sie können es hier nachlesen.
Trotz der vielen Detailaussagen ist das juristisch Wichtigste unklar, nämlich: Wollte der BGH normativ korrigieren? Oder unterstellt er, nicht einmal ein (erheblicher) Teil fasse anders auf als die Richter des Senats? Solange diese Fragen offen sind, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen (auch wenn künftig das Urteil hundertfach bedenkenlos zitiert werden wird).