Wurzeln, die vom Nachbargrundstück her eingedrungen sind, darf man an der Grundstücksgrenze abschneiden und entfernen. So regelt es § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen, z. B. Plattenwege und Abflussrohre beschädigen.
Der BGH bestätigte nun seine bisherige Rechtsprechung: Ebenso wie bei herüberhängenden Zweigen kann der Grundstücksnachbar herüberwachsende Wurzeln selbst beseitigen, sofern er konkret beeinträchtigt ist. Wenn Kosten entstehen, etwa für ein Gartenbauunternehmen, kann der gestörte Grundstücksnachbar diese Kosten vom störenden Nachbarn ersetzt verlangen. Dieses neue Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen