Das Landgericht hat entschieden, dass der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten darf, wenn sich der Reisende zunächst darauf verlassen konnte, dass er noch am Anreisetag im gebuchten Hotel ankommen werde, und wenn dann jedoch als Landezeit 1.00 Uhr am Tag nach der Abreise angegeben wird.
Tritt der Reisende, wie in diesem Falle, nach § 651 e und § 651 a Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt zurück, muss ihm der gesamte Reisepreis zurückgezahlt werden.
Ob es sich bei einem Strandurlaub anders verhält, lässt das Landgericht Koblenz in seinem Urteil mehr oder weniger offen. Es scheint aber doch bei einem Strandurlaub eher anders entscheiden zu wollen. In den Gründen erklärt das Gericht nämlich:
„Gebucht war nicht ein Strandurlaub, bei dem der Reisende es in der Hand hatte, wann er morgens aufstand, und er am nächsten Tag die etwa fehlende Nachtruhe 'nachholen' konnte, sondern eine Rundreise, die am Morgen um 9:00 Uhr beginnen sollte.”
Az.: 12 S 164/03.
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