Es ist schon eine Binsenweisheit, wenn wir Ihnen berichten, dass allgemein verwendete Vertragsbedingungen oft rechtswidrig sind.
Nun liegt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Köln vor, das gleich mehrere Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft als rechtswidrig erkannt hat. Rechtswidrig sind nach diesem Urteil diese drei Klauseln:
1. „...jedoch sind alle im Ticket, Flugplan und anderweitig angegebenen Zeiten nicht garantiert und bilden keinen Bestandteil dieses Vertrages”. Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil diese Klausel dahin verstanden werden kann, dass selbst die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verspätungsschäden ausgeschlossen sein soll.
2. „Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen.” Ebenfalls Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB.
3. „Der Luftfrachtführer kann ohne vorherige Ankündigung alternative Luftfrachtführer oder Fluggeräte verwenden und darf, wo erforderlich, auf dem Flugschein ausgewiesene Zwischenlandeorte ändern oder auslassen.” Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Az.: 6 U 29/03.