Nach einer Entscheidung der österreichischen Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte ist es rechtswidrig, dass eine Kanzlei den berufsbezogenen generischen Domainnamen „scheidungsanwalt.de” verwendet. Az. 13 Bkd 2/03. Der ÖOBDK ist das oberste österreichische Berufsgericht.
Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof - das oberste deutsche Berufsgericht - entscheidet grundsätzlich gegenteilig.
Rechtsanwalt Karl legt im Dezemberheft der Fachzeitschrift MultiMedia und Recht dar, dass sich der Unterschied schon deshalb nicht rechtfertigen lässt, weil Grundlage der Rechtsprechung für beide Länder die Regelung der Werbefreiheit in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bilden müsse.