Das Bundesarbeitsgericht hat nun klar entschieden, dass die Normen des Datenschutzes auch dann gelten, wenn der Betriebsrat Aufgaben erfüllt, die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegen.
Deshalb darf der Betriebsrat - diesen Fall hat das BAG speziell beurteilt - personenbezogene Arbeitszeitdaten ohne Zustimmung der Arbeitnehmer nicht an die Aufsichtsbehörde weitergeben, wenn er nach § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes die Aufsichtsbehörden bei der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen unterstützt. Ausnahmsweise erlaubt § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes die Weitergabe, wenn die Verwendung der Daten erforderlich ist. Nützlichkeit reicht nicht aus.
Az.: 1 ABR 19/02.
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