Das Landgericht München I hat zugunsten der freundin festgestellt, dass „es sich bei der Verpflichtung, gegenüber der DENIC e.G. die Löschung einer eigenen Domain zu beantragen, um eine nicht vertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO handelt, die durch Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist”.
Festgesetzt hat das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, „für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 5 Tagen (1 Tag entspricht 1.000 Euro)”.
Az.: 17HK O 17818/02. Wir haben Ihnen die Entscheidung hier ins Netz gestellt.