Wie verhält es sich mit der Entfernungspauschale, wenn zum Beispiel ein Opernchorsänger täglich mehrmals zu seiner Arbeitsstätte fahren muss, morgens zur Probe, abends zur Vorstellung?
Der BFH hat entschieden: Es darf pro Tag nur (einmal) die Pauschale angesetzt werden. „Die Rechtslage ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zeck der Vorschrift eindeutig. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in die Entfernungspauschale atypische Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einbezogen sind.” So begründet der BFH seine Entscheidung in einer Mitteilung von heute. Az.: VI B 101/03. Den Beschluss können Sie hier nachlesen.