Im neuen Heft des Magazindienst 10/2003 wird ein Urteil des Landgerichts Hamburg zur Irreführung mit der Bezeichnung „Lifting Tagescreme” veröffentlicht. Das Gericht nimmt schlechthin an (Hervorhebungen stets von uns):
„Der Verkehr erwartet sowohl aufgrund der Bezeichnung als 'N. Lift- Lifting Tagescreme' als auch aufgrund der Werbeaussagen zu b 2)-5) eine dauerhafte Wirkung vergleichbar der eines operativen Lifting.” Az.: 312 0 209/03.
Nach den veröffentlichten Urteilsgründen ist anzunehmen, dass dem Gericht und den beteiligten Anwälten die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und des OLG Hamburg bei der Entscheidung nicht präsent war.
Der EuGH tendiert in die Gegenrichtung. In seinem Urteil vom 13.1.2000 formuliert er:
„Es ist vor allem zu prüfen, ob ...Eigenheiten es rechtfertigen können, dass das für eine Hautstraffungscreme verwendete Wort 'Lifting' von den deutschen Verbrauchern anders verstanden wird als von den Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten....Wenn auch auf den ersten Blick wenig dafür spricht, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher erwartet, dass eine Creme, deren Bezeichnung das Wort 'Lifting' enthält, dauerhafte Wirkung hat, so ist es doch Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu prüfen, wie es sich im vorliegenden Fall verhält.” Rs. C-220/98 Estée Lauder Cosmetics GmbH & Co. OHG/Lancaster Group GmbH.
Der BGH lässt in einem Urteil vom 12.12.1996, I ZR 7/94, offen, ob die vom OLG Hamburg - gegen die vom LG Hamburg vertretene - Sachverhaltsannahme zutrifft. Der BGH führt nämlich in Bezug auf das vom LG Hamburg unterstellte Sprachverständnis aus:
„....Urteil des OLG Hamburg (WRP 1988, 411 f.)...Dort stellte sich die vom Tatrichter verneinte (sic!) - Frage, ob mit der Bezeichnung 'Antifalten-Creme' die Erwartung einer vollständigen Verhinderung bzw. Beseitigung von Falten verbunden ist. Um ein auf eine vollkommene Faltenbeseitigung gerichtetes Verkehrsverständnis geht es vorliegend indessen nicht.”