Gestern schon haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass das Kammergericht in Berlin zu Lärmstörungen nicht so urteilt, wie es nach unseren Erfahrungen die meisten Mieter erwarten. Auch wenn Sie nicht in Berlin wohnen, müssen Sie damit rechnen, dass das für Sie zuständige Gericht genauso entscheiden wird. In dem vom KG entschiedenen Fall hat der Mieter, um die Lärm- und Staubbelästigungen beweisen zu können, immerhin ein Protokoll geführt. Dem KG reichte dieses Protokoll jedoch nicht:
„Entscheidend ist, dass das Maß und die Intensität der Störungen nur subjektiv wiedergegeben sind. So lassen sich diesbezüglich aus den Bemerkungen 'extremer', 'üblicher', 'andauernder', 'nervender' Baulärm auf die Intensität des Lärms keine sicheren Schlüsse ziehen....Zudem fehlen auch insoweit Schallmessungen, die allein geeignet wären, bloß subjektive Beurteilungen derartiger Lärmbelästigungen auszuschließen.”
Az.: 8 U 74/01.