Wenn ein Urteil des Kammergerichts Schule macht, werden viele lärmgeplagte Mieter die Rechtsprechung nicht mehr verstehen. Das in Berlin angesiedelte KG lehnt eine Mietminderung ab, wenn bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar war, dass Baulärm auftreten kann. Bei der Frage, ob die Lärmbelästigung vorhersehbar war, verlangt das KG viel Weitsicht und Misstrauen. Das Gericht meint für den von ihm entschiedenen Fall::
„Es handelt sich bei der Umgebung des Mietobjekts nicht um ein Neubaugebiet, so dass im Hinblick auf die ältere Bausubstanz jederzeit mit baulichen Veränderungen und Reparaturen zu rechnen war. Das trifft insbesondere auf die am Nachbargrundstück vorgenommene Fassadenerneuerung zu.”
Az.: 8 U 74/01. Es besteht die Gefahr, dass dieser Gedanke auch auf andere Ansprüche ausgedehnt wird; zum Beispiel auf Schadensersatzansprüche.
Helfen können Sie sich, indem Sie sich bei Abschluss des Mietvertrages absichern. Legen Sie, ehe Sie unterschreiben, bei „Sonstige Vereinbarungen” fest, was bei Baulärm gelten soll.
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