Die Leitsätze lesen sich immer ganz vernünftig. Aber angewandt werden sie sehr eng. Jüngstes Beispiel: ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig. Az.: 4 U 84/97; Vorinstanz LG Lübeck Az.: 9 0 242/96.
Das OLG Schleswig bejaht zwar, wie andere auch, „eine Aufklärungspflicht, wenn zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht und ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt wird”. Das OLG betont auch, dass bei einem solchen Informationsgefälle „die Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden müssen”. Aber:
Ob der nach diesem Grundsatz Verpflichtete arglistig getäuscht hat, verneinte das Gericht dann doch. Die Käufer hatten ausdrücklich nach Geruchsbelästigungen gefragt. Die Verkäuferin antwortete, dass es 2-3-mal im Jahr dann stinke, wenn Gülle gefahren werde. Geruchsbelästigungen durch einen ca. 80 Meter entfernten Schweinemastbetrieb erwähnte die Verkäuferin nicht. Die Urteilsbegründung:
„Für Arglist genügt zwar ein bedingter Vorsatz, zu diesem Vorsatz genügt jedoch auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Im Hinblick darauf, dass Geruchsbelästigungen ohnehin nur sehr schwer messbar sind und das Ausmaß der Beeinträchtigung - je nach subjektiver Empfindlichkeit - unterschiedlich ausfallen kann, sieht der Senat als unterste Schwelle für eine Aufklärungspflicht ein Überschreiten der Duldungspflicht gem. § 906 Abs.1 und 2 BGB an.”
Diese „Schwelle” entspricht nach unseren Erfahrungen bei weitem nicht dem, was die Verkehrsbeteiligten als richtig ansehen.
Deshalb erneut: Sichern Sie sich schriftlich, möglichst notariell ab. Lesen Sie zu diesem Thema bitte auch in dieser Rubrik unsere Eintragung vom 14. April dieses Jahres nach.