Das Kammergericht untersagte diese Werbung einer Abonnementzeitung als irreführend. Die angeblich günstigste Abonnementzeitung Berlins erscheint sechsmal, eine andere sieben Mal wöchentlich.
„Eine solche Angabe bezieht sich nicht allein auf den Preis in absoluten Zahlen, sondern umfasst das Element der Preiswürdigkeit. Dieses Element kann jedoch umfassend nur beurteilt werden, wenn ersichtlich ist, ob das Abonnement auch eine Sonntagszeitung erfasst oder aber nicht.” Az.: 5 U 272/02.
Anmerkung: Umgerechnet auf den Tagespreis war die angeblich „günstigste Abonnementzeitung Berlins” mit 61,5 Cent „ungünstiger” als die Konkurrenz mit 57 Cent. Aus dem Urteil ergibt sich nicht eindeutig, ob das Brliner Gericht bei anderen Zahlen anders entschieden hätte. Wohl nicht:
Außer dem aus dem oben zitierten Satz spricht für diese Interpretation, dass das Gericht einleitend zustimmend Köhler/Piper zitiert: „Nicht objektiv bzw. irreführend kann ein Preisvergleich dann sein, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird”.
Das Urteil geht auch nicht darauf ein, ob der Begriff von den Werbeadressaten überhaupt in einem weiteren Sinne verstanden wird. Das Kammergericht fragte sich ebenso nicht, ob mit diesem Slogan eine Meinung geäußert und - anders als vom Gericht unterstellt - gar keine Tatsache behauptet wird.
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