Wer zur Unterlassung verurteilt worden ist, oder wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss nur dann ein Ordnungsgeld oder eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er schuldhaft das Verbot verletzt. Diese Rechtslage kennt jeder Medien- und jeder Wettbewerbsrechtler.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat zum Verschulden entschieden:
„Der Schuldner eines derartigen Verbots ist zumindes nicht verpflichtet, einen ihm verbotenen Begriff als Suchbegriff bei sämtlichen Suchmaschinen einzugeben, um nach verbotenen Verwendungen zu suchen und/oder die Betreiber von Suchmaschinen ohne konkrete Anhaltspunkte anzuschreiben, um sie zu veranlassen, dass bei Eingabe des umstrittenen Suchbegriffs seine Seite nicht mehr aus dem Server der Suchmaschine aufgerufen werden kann. Schon angesichts der Vielzahl der Suchmaschinen ist das für ihn unzumutbar. Nach vollständiger Löschung seiner Seite, wie hier, darf sich der Schuldner vielmehr grundsätzlich auf eine regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken verlassen und muss nicht damit rechnen, dass eine von ihm bereits gelöschte Seite sich für längere Zeit weiterhin im Speicher eines dritten Servers befindet und von dort noch aufgerufen werden kann.” Hervorhebungen von uns. Az.: 3 W 60/02.
Anmerkung: Gegenwärtig werden Dienste aufgebaut, die systematisch archivieren und ältere Texte zur Verfügung stellen. Bei ihnen kann sich der Verpflichtete nicht auf eine Löschung durch Aktualisierung verlassen. Wir erwarten, dass zu solchen Diensten die Rechtsprechung differenzieren wird. Zu untersagten Diskriminierungen und Reszialisierungsgeboten wird sich der Verpflichtete auf jeden Fall an diese Archivdienste wenden müssen. Daneben eröffnen sich für diese Dienste Haftungsgefahren.
Das neue Heft (8/9) des Rechtsprechungsdienstes der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht führt dieses Urteil des OLG Hamburg unter einem anderen Aspekt auf, nämlich: Es wird nicht vermutet, dass der zur Unterlassung Verpflichtete die Seite nicht gelöscht hat.