Das Oberlandesgericht Karlsruhe antwortet in einem neuen Urteil, Az.:14 U 48/01:
„Die Kennzeichnung, jemand störe sich nicht an Gesetzen, stellt eine allgemeine und von konkreten Verhaltensweisen losgelöste Bewertung dar. Und in gleicher Weise ist das Attribut 'dubios' - anders als 'betrügerisch' - nicht zum näheren Konkrtisieren eines bloß skizzierten Verhaltens geeignet. Auch die Kennzeichnung eines Verhaltens - etwa eines 'Deals' als 'dubios', also als zweifelhaft und fragwürdig, ist lediglich das dem Beweis nicht zugängliche Ergebnis einer Bewertung durch den sich Äußernden.”
Also: Einmal Tatsachenbehauptung und zweimal Meinungsäußerung. Zu beiden Meinungsäußerungen verneinte das Gericht, dass es sich um Schmähkritik handele.