Solange jemand noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, darf die Presse den Verdächtigen nicht bereits der Straftat bezichtigen. Dieses Verbot der Vorverurteilung ergibt sich sowohl aus dem mareriellen Presserecht als auch aus dem Pressekodex, der die berufsethischen Grundsätze normiert.
Nun die Spezialität, - das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sie jetzt im Anschluss an ein 20 Jahre altes Urteil neu hervorgehoben:
„Allerdings kann der Kläger nicht Widerruf der Äußerung in vollem Umfang verlangen, weil ihre Unwahrheit nicht in Bezug auf ihren artikulierten Inhalt feststeht. Es besteht vielmehr nur ein Anspruch auf eine Klarstellung dahingehend, dass der Kläger ledeiglich im dringenden Verdacht steht, die mitgeteilten Handlungen begangen zu haben.” Hervorhebung von uns. Az.: 14 U 48/01.
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