Ein verhältnismäßig seltenes Beispiel bietet ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Das OLG hat gebilligt, dass das erstinstanzliche Gericht die alleinige elterliche Sorge dem nicht ehelichen Vater übertragen hat.
Zum einen hat das OLG zunächst festgestellt, dass „die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn enthält, dass ein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio in Betracht kommt”.
Zum anderen haben die Gerichte erster und zweiter Instanz darauf abgestellt:
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte neben den Bindungen des Kindes an seine Eltern „der Gesichtspunkt der Kontinuität”. Im konkreten Fall spricht dieser Gesichtspunkt für den nicht ehelichen Vater, so das OLG: „Denn die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse ist beim Antragsteller besser gewährleistet als bei der Antragsgegnerin, deren Gesundheitszustand sich nach der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlich noch verschlechtert hat.”.
Az.: 9 UF 149/02. Vorinstanz: AG Homburg - 10 F 326/01.
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