verschaffte dem Verlag auch einen presserechtlichen Vorteil. Das Landgericht München I entschied, dass eine Gegendarstellung zu einem im NRW-Teil veröffentlichte Artikel nach der Einstellung nicht publiziert werden muss. Eine Veröffentlichung in der Bundesausgabe lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dem angegriffenen Artikel komme lediglich regionale Bedeutung zu. Az.: 9 0 6183/03.
Veröffentlicht wurde dieser Beschluss bereits im neuesten Heft, 8/9-2003, der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZUM.