Das BAG hat seine bisherige - auch schon vom Reichsarbeitsgericht vertretene - Rechtsprechung aufgegeben. Soeben wurde die vollständige Begründung bekanntgemacht. Die Kernsätze des Beschlusses:
„Insoweit unterscheidet er sich (der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) aus Sicht der Arbeitnehmer nicht vom Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Arbeitgeberin ist. Ein Rechtsstreit zwischen der KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist demzufolge in gleicher Weise ein Streit im Arbeitgeberlager wie ein Rechtsstreit zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und dieser Gesellschaft.” Hervorgehoben haben wir.
Das BAG verneint die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte selbst dann, wenn das Anstellungsverhältnis wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist.
Az.: 5 AZB 79/02. Sie können den vollständigen Beschluss hier nachlesen.
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