Urteile zum Gegenstandswert in markenrechtlichen Angelegenheiten werden verhältnismäßig selten veröffentlicht. Deshalb wird ein Urteil des Landgerichts Bochum, das uns nun zugestellt worden ist, interessieren:
Maßgeblich ist das Interesse des Markeninhabers. Auf die Größe des angegriffenen Unternehmens ist nicht abzustellen. Wird für eine bekannte Marke abgemahnt, erscheint für eine Abmahnung ein Gegenstandswert von 125.000 € angemessen.
Az.: 15 O 101/03. Hier können Sie die Ausführungen des Gerichts einsehen.